Unterer Luftraum

Unterer Luftraum

Als Luftraum bezeichnet man den mit Luft gefüllten Raum über der Erdoberfläche. Er ist je nach Definition ungefähr identisch mit dem Raum, den die unteren und mittleren Schichten der Erdatmosphäre einnehmen. Als Obergrenze wird in der Regel die Kármán-Linie mit 100 km Höhe angesehen.[1] Der Luftraum entspricht somit in etwa der Homosphäre, in der die Zusammensetzung der Luft nahezu konstant ist. Teile des Luftraums stehen für die Luftfahrt zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Bestimmungen

Lufthoheit

Der Luftraum über dem gesamten Land- und Seegebiet eines Staates gehört zum hoheitlichen Staatsgebiet. Der nationale Luftraum entspricht in seiner Ausdehnung daher in der Regel dem Grenzverlauf. Teile des Luftraums können auch an andere Staaten zur Nutzung abgetreten werden. Der Einflug in den Luftraum eines UN-Mitgliedsstaates bedarf bei Zivilflugzeugen keinerlei Genehmigung (Chicagoer Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt).

Die Obergrenze des Luftraums ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. Die gängigen Grenzen (etwa Kármán-Linie) sind für die Abgrenzung des der Lufthoheit unterliegenden Luftraums vom hoheitsfreien Weltraum völkerrechtlich nicht relevant.

Privater Luftraum

Der Luftraum über einem Grundstück gehört grundsätzlich zum Verfügungsbereich des Eigentümers. Theoretisch reicht ein privates Grundstück unendlich in die Höhe und in die Tiefe bis zum Erdmittelpunkt. Die Herrschaft des Eigentümers wird allerdings per Gesetz (in Deutschland z. B. das Luftverkehrsgesetz) eingeschränkt, sodass dass kein Privatbesitzer Überflüge über seinen Grund verbieten darf. Luftfahrzeuge haben aber die vorgeschriebenen Mindesthöhen einzuhalten.

Sondergebiete

Aus Erwägungen militärischer oder polizeilicher Art kann der Luftraum durch eine behördliche Ausweisung von Flugbeschränkungsgebieten aus bestimmten Gründen für zivile wie militärische Luftfahrzeuge eingeschränkt oder komplett gesperrt werden, etwa um technische Anlagen wie Atomkraftwerke oder Großereignisse, z. B. in Fußballstadien, zu schützen.

Luftraumstruktur

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat eine Luftraumstruktur mit unterschiedlichen Luftraumklassen von A (Alpha) bis G (Golf) festgelegt. Die Unterscheidung erfolgt grob durch die Art der Kontrolle dieser Lufträume (kontrollierter/unkontrollierter Luftraum) und beinhaltet weitgehende Richtlinien für den Durchflug dieser Bereiche, wie Höchstgeschwindigkeit, Mindestsichtweiten, Erdsicht und minimale Wolkenabstände. Lufträume werden sowohl in horizontaler (nebeneinander) als auch vertikaler (übereinander) Anordnung zueinander gesetzt. Die Kontrolle der Lufträume erfolgt durch Flugverkehrskontrollstellen. Diese können, müssen aber nicht durch Radar unterstützt werden.

Klassische Unterscheidung

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Unterer Luftraum

Der Untere Luftraum ist in Deutschland definiert als der Luftraum unterhalb von Flugfläche 245 (FL 245). Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt nutzen in der Regel diesen Luftraum bis unterhalb FL 100.

Oberer Luftraum

Der obere Luftraum ist in Deutschland definiert als der Luftraum über FL 245 und als Luftraum der Klasse Charlie eingestuft (bis FL 660, darüber nicht klassifiziert). In diesem kontrollierten Luftraum markieren Luftstraßen die wichtigen Flugrouten und sind der Höhe nach untergliedert. Sie werden den Flugzeugen von der Flugsicherung zugewiesen und entsprechen im Regelfall dem eingereichten Flugplan des verantwortlichen Piloten.

Luftraumklassen

  • A (Alpha) (nicht gebräuchlich in D): Nur Instrumentenflug-Verkehr (IFR) erlaubt.
  • B (Bravo) (nicht gebräuchlich in D): IFR- und Sichtflug-Verkehr (VFR) erlaubt. Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich. VFR- und IFR-Flüge werden untereinander und gegeneinander gestaffelt.
  • C (Charlie): Kontrollierter Luftraum, in der Regel der komplette Luftraum ab FL 100 (in Alpennähe ab FL 130) bis FL 660. In der Nähe von Verkehrsflughäfen auch unterhalb von FL 100, jedoch oberhalb der jeweiligen Flugplatzkontrollzone. Für VFR-Flüge gilt CVFR-Pflicht.
  • D (Delta): Kontrollierter Luftraum als Kontrollzone (D-CTR), selber oder über den Kontrollzonen von Verkehrsflughäfen als kontrollierter Luftraum als Ersatz für C ohne CVFR-Pflicht im Sichtflug. Minima für VFR-Flüge: Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km, Flugsicht: 5 km.
  • E (Echo): Kontrollierter Luftraum für IFR und VFR-Flüge, wobei letztere keine Freigabe zum Einflug in diesen Luftraum benötigen. Meist ab 2500 ft über Grund, Höchstgeschwindigkeit 250 kt unter FL 100. Minima für VFR-Flüge: 8 km Flugsicht, Abstand von Wolken vertikal 1000 ft, horizontal 1,5 km. Es ist der meistgenutzte Luftraum bei normalen VFR-Überlandflügen.
  • F (Foxtrot): Unkontrollierter Luftraum, wird bei Nutzung durch IFR-Betrieb aktiviert. Jeweils nur ein IFR-Flieger darf aktuell im Luftraum F sein („one at time“ oder auch „single approach“).
  • G (Golf): Unkontrollierter Luftraum, in Deutschland nur für VFR-Flieger. Die Höhe wird stets über Grund definiert und zwar gestaffelt von 1000 ft über 1700 ft und 2500 ft über Grund in zunehmender Entfernung zu einer Kontrollzone.

Luftraumüberwachung

In Deutschland wird der Flugverkehr im Luftraum von der DFS und EUROCONTROL, in den Benelux-Ländern vom Area Control Center Maastricht EUROCONTROL, in Österreich von der Austro Control GmbH und in der Schweiz und Teilen Süddeutschlands von Skyguide überwacht (siehe Luftraumüberwachung).

Einzelnachweise

  1. http://www.fai.org/astronautics/100km.asp

Weblinks


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