- Unterlassungsklage
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Die Unterlassungsklage ist der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung, mit der der Kläger eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abwehren kann.
Sie gehört zum Bereich der Leistungsklage.
Eine Unterlassungsklage ist sowohl im Zivilrecht als auch im Öffentlichen Recht möglich. Ein Unterlassungsanspruch im Zivilrecht besteht bspw. aufgrund einer Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB), Besitzstörung (§ 862 BGB), Namensrechtsverletzung (§ 12 BGB) aber auch aufgrund von verbraucherschützenden Rechten.
Im Öffentlichen Recht stützt man die Ansprüche zumeist auf eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Normen. Eine solche Klage richtet sich zumeist auf die Abwehr bzw. das Unterlassen schlichten Verwaltungshandelns.
Der Unterlassungsklage geht oftmals eine formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, voraus (Abmahnung).
In der Regel muss zur Erhebung einer Unterlassungsklage bereits eine Rechtsverletzung eingetreten sein und eine Wiederholung drohen (Rechtsschutzinteresse). Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann auch eine sogenannte vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden, wenn noch keine Rechtsverletzung eingetreten ist und diese zum ersten Mal droht. Das setzt im Rahmen der Zulässigkeit ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraus, das üblicherweise dann nicht gegeben ist, wenn dem Kläger zuzumuten ist, den Eintritt des abzuwehrenden Ereignisses abzuwarten und ggf. vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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