Unterlassungsanspruch

Unterlassungsanspruch

Mit dem Unterlassungsanspruch kann eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abgewehrt werden. Denn meist ist dem Bürger durch bloßen Geldersatz nur unzureichend geholfen. Vielmehr möchte er, dass eine Handlung gar nicht erst erfolgt (vorbeugende Unterlassung) oder ein fortdauerndes Handeln gestoppt wird (Unterlassung).

Der Unterlassungsanspruch kann sich dabei sowohl gegen ein staatliches Handeln richten, dann spricht man vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, oder gegen eine andere Privatperson, dann liegt ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch vor.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

In Deutschland wird der allgemeine Unterlassungsanspruch im Zivilrecht auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt. Danach ist zunächst die wesentliche Anspruchsvoraussetzung, dass ein absolut geschütztes Recht verletzt ist oder eine solche Verletzung droht.

Weitere zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von Bedeutung sind für das Namensrecht § 12 BGB, für die Besitzstörung § 862 BGB, für das Nachbarrecht § 910 BGB.

In den Sondergebieten, insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 97 UrhG, §§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG, §§ 24 ff. GebrauchsmusterG), finden sich spezialgesetzliche Sonderregelungen. Im Wettbewerbs- und Medienrecht ist der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch von besonderer Bedeutung.

Grundsätzlich wird verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies schließt aber eine Unterlassungsklage auch nicht aus, wenn es sich um eine erstmals und ernsthaft drohende Beeinträchtigung handelt. Die Wiederholungsgefahr wird ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte förmliche Unterlassungsverpflichtung eingeht. Ein Unterlassungsanspruch ist generell ausgeschlossen, wenn den Betroffenen eine Duldungspflicht trifft.

Prozessual geltend zu machen ist der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch mit der Unterlassungsklage, einer Unterart der Leistungsklage.

Medienrecht

Im Medienzivilrecht ist der Unterlassungsanspruch praktisch der wichtigste Anspruch. Denn gerade bei Berichterstattungen im Fernsehen oder in Zeitschriften macht eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn mehr. Das Ansehen der betroffenen Person wurde dann unwiderruflich beeinträchtigt. Deshalb wird hier oft im Vorfeld versucht die Berichterstattung ganz zu verhindern.

Den Unterlassungsanspruch kann jeder geltend machen, der individuell durch eine unzulässige Äußerung in der Medienberichterstattung, sei es durch eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung, in seinem Persönlichkeitsrecht, oder eine Bildnisveröffentlichung betroffen ist. Die Störung muss widerrechtlich sein, so dass eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition zu befürchten ist. Hier muss im Einzelnen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Grundrechten des Äußernden abgewogen werden.

Anspruchsgegner ist nicht nur derjenige, der die Äußerung unmittelbar tätigt, sondern ggf. auch der Verbreiter der Äußerung (Verbreiterhaftung), also z. B. der Verlag, Sender, Chefredakteur etc. (siehe Presserecht).

Je nach betroffenem Recht sind unterschiedliche Verletzungstatbestände einschlägig: bei Beleidigungsdelikten ist dies § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, bei unzulässigen Bildnisveröffentlichungen § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, § 22 KUG, bei unzulässigen Äußerungen kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht i.S.v. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.

Der Anspruch wird auf eine Gesamtanalogie der § 12, § 862, § 1004 BGB gestützt. Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht abgetreten werden kann.

Öffentliches Recht

Hier richtet sich der Abwehranspruch des Bürgers gegen staatliche Handlungen. Hauptanwendungsfälle sind Geräusch- oder Geruchsbelästigungen (z. B. von Kläranlagen) oder staatliche Warnungen. Von seinen Anspruchsvoraussetzungen ähnelt er sehr dem Folgenbeseitigungsanspruch, mit Ausnahme des Merkmals der Möglichkeit/Zumutbarkeit. Denn ein Unterlassen ist immer zumutbar und möglich. Er setzt also die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts durch hoheitliches Handeln und die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs voraus.

Der Anspruch wird gestützt insbesondere auf die Abwehrfunktion der Grundrechte, oder auch auf eine Analogie zu § 1004, § 906 BGB. Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.[1]

Ebenso wie der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch ist er mit der Leistungsklage geltend zu machen, jedoch vor den Verwaltungsgerichten.

Einzelfundstellen

  1. Vgl. z. B. BVerwG DVBl. 1989, 463, 464.

Literatur

  • Kemmler Iris, Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch, in: JA 2005, Seite 908–911

Siehe auch

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