Untermiete

Untermiete
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Untermiete bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Mieter einer Sache und einer Person, an die die Sache weitervermietet wurde. Der Untermieter ist also nicht Vertragspartner des Eigentümers, sondern hat einen Untermietvertrag mit dem Mieter der Sache abgeschlossen. Der Hauptmieter vermietet die Sache oder, bei Wohnungen, auch nur einen Teil der Wohnung weiter.

Die Untermiete bedarf nach § 540 BGB grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters. Handelt es sich um die teilweise Untervermietung einer Wohnung, darf allerdings nach § 553 der Vermieter die Genehmigung nur verweigern, wenn das Untermietverhältnis für ihn selbst unzumutbar ist. Wird die Erlaubnis des Vermieters zur Untermiete nicht eingeholt, so kann der Mieter schadensersatzpflichtig werden. Daneben ist dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund.

Für die Räumung einer Wohnung bedarf es laut einem Urteil des BGH eines gesonderten Räumungstitels gegen den Untermieter.

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  • Untermiete — Ụn·ter·mie·te die; nur Sg; meist (irgendwo) in / zur Untermiete wohnen meist ein Zimmer in einer Wohnung von jemandem gemietet haben, der die Wohnung selbst gemietet hat || hierzu Ụn·ter·mie·ter der; Ụn·ter·mie·te·rin die …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

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