- Zustimmung
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Zustimmung ist im deutschen Zivilrecht der zusammenfassende Begriff für die Einwilligung und die Genehmigung. Wird der Begriff der Zustimmung im juristischen Zusammenhang gebraucht, handelt es sich dabei um einen inhaltlich in ganz bestimmter Weise gebrauchten Begriff aus der Rechtssprache.
Zustimmung im Zivilrecht (Einwilligung oder Genehmigung)
Die zivilrechtliche Zustimmung ist in den §§ 182 ff. BGB geregelt. Wird die Zustimmung vor dem Rechtsgeschäft erteilt, so heißt sie Einwilligung (nach der Legaldefinition in § 183 BGB), die nachträgliche Zustimmung nennt man hingegen Genehmigung bzw. Genehmigungserklärung. Ein wichtiger Fall, in dem eine Zustimmung erforderlich ist, ist das Geschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen, z.B. eines Minderjährigen, nach der Vollendung des 7. und vor der Vollendung des 18. Lebensjahres. In dem Fall muss der gesetzliche Vertreter nach § 108 ff. BGB seine Einwilligung bzw. Genehmigung erteilen, wenn das Geschäft wirksam werden soll. Weitere Anwendungsfälle der Zustimmung sind die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) und die Verfügungen von Dritten oder Nichtberechtigten.
Aus § 182 BGB ergibt sich, dass die Zustimmung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist. Das bedeutet, dass sie nicht wirksam wird, bevor sie dem Empfänger zugegangen ist. Die Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft. Schließt ein Minderjähriger z. B. einen Kaufvertrag über ein Mofa ab, so erklärt der gesetzliche Vertreter mit der Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft sein Einverständnis (Einwilligungsvorbehalt). Wird der Vertrag vor der Zustimmung geschlossen, so ist er bis dahin, also bis zur Erteilung der Genehmigung „schwebend unwirksam“. Begrifflich ist die Einwilligung von der rein tatsächlichen Handlung zu unterscheiden, mit dem einem anderen ein Tun gestattet wird, beispielsweise das Einverständnis zum Zutritt, das beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) den strafrechtlichen Tatbestand entfallen lässt; die Einwilligung zur Körperverletzung, die bei ärztlichen Heilbehandlungen eine Rolle spielt (§ 228 StGB); sowie die Genehmigung von der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Die Zustimmung stellt ein Gestaltungsrecht dar und ist bedingungsfeindlich.
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