Unternehmensstrafgesetz

Unternehmensstrafgesetz
Basisdaten
Titel: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Langtitel: Bundesgesetz, mit dem ein
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird
und mit dem das Mediengesetz,
das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970,
das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990
und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden
Abkürzung: VbVG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Sonstiges Strafrecht
Fundstelle: BGBl I 151/2005
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 112/2007
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffenfür die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG).[1]

Bei diesem Gesetz ist die Sorgfaltspflicht in den Vorrang gestellt, ein Organisationsverschuldenwie etwa in Deutschlandwurde verworfen.[1] Dabei kann eine Verbandsgeldbuße ausgesprochen werden, wobeiVerantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat“ (§ 3 Z.4 VbVG) einander nicht ausschließen, also der Verband als juristische Person und die natürliche Täterperson gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden können.

Einzelnachweise

  1. a b Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S12. 

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