- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
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Basisdaten Titel: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz Langtitel: Bundesgesetz, mit dem ein
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz erlassen wird
und mit dem das Mediengesetz,
das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz,
das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz 1970,
das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990
und das Gebrauchsmustergesetz geändert werdenAbkürzung: VbVG Typ: Bundesgesetz Geltungsbereich: Republik Österreich Rechtsmaterie: Sonstiges Strafrecht Fundstelle: BGBl I 151/2005 Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 112/2007 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) regelt die Verbandshaftung, das ist die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen – für die Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsgebunden oder -genötigt handelnde Mitarbeiter (§ 3 Z.2,3 VbVG).[1]
Inhaltsverzeichnis
Verband im Sinne des VbVG
Verbände im Sinne dieses Gesetzes[2] sind (§ 1 Z.2 VbVG):
- juristische Personen
- eingetragene Personengesellschaften
- europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen
Zu den Verbänden gehören also:[1]
- Aktiengesellschaften
- Stiftungen
- Vereine[2]
- Genossenschaften
- Personengesellschaften
- Erwerbsgesellschaften
Keine Verbände in Sinne des Gesetzes, und damit nicht der Verbandsverantwortlichkeit unterworfen, sind (§ 1 Z.3 VbVG):
- die Verlassenschaft
- Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln
- anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
Funktion der gesetzlichen Verbandsverantwortlichkeit
Bei diesem Gesetz ist die Sorgfaltspflicht in den Vorrang gestellt, ein Organisationsverschulden – wie etwa in Deutschland – wurde verworfen.[1] Dabei kann eine Verbandsgeldbuße ausgesprochen werden, wobei „Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat“ (§ 3 Z.4 VbVG) einander nicht ausschließen, also der Verband als juristische Person und die natürliche Täterperson gleichermaßen zur Verantwortung gezogen werden können.
Weblinks
Einzelnachweise
Kategorien:- Strafrecht (Österreich)
- Wirtschaftsstrafrecht
- Rechtsquelle (Österreich)
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