Verband (Recht)

Verband (Recht)

Verbände sind Gruppen von Einzelpersonen (natürliche Personen) oder Körperschaften (juristische Personen) aller Art, die sich freiwillig zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke zusammengeschlossen haben und meist über eine feste interne Organisationsstruktur auf Basis einer Satzung verfügen. Verbände bündeln die Interessen der einzelnen Mitglieder zum Erreichen gemeinsamer Ziel- oder Wertvorstellungen, sie stellen eine soziale Interessengruppe dar (Interessenverband). Sie existieren und agieren in allen Gesellschaftsbereichen.

Inhaltsverzeichnis

Regionale Unterteilung

Überregional auftretende Parteien, Vereine oder andere Verbände verfügen oftmals über Organisationsstrukturen auf verschiedenen Ebenen.

In Deutschland ist Bundesverband eine Bezeichnung für die in der Regel oberste Gliederung, d.h. auf der Ebene des Staates (Entity erster Ordnung), die bei allen Parteien und Verbänden üblich ist; vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland war der Reichsverband der vergleichbare Ausdruck. Die nächsten Ebenen nach unten bilden in der Regel der Landesverband d.h. auf der Ebene des Bundeslandes (Entity zweiter Ordnung), der Bezirksverband, der Kreisverband (bei der SPD traditionell Unterbezirk genannt) und der Gemeinde- oder Ortsverband.

Auch in Österreich erfolgt – analog zur Verwaltungsgliederung – eine Unterteilung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeverbände, bei politischen Parteien auch Sektion genannt (der Begriff Sektion kann neben regionalen auch themenbezogene Gliederungen umfassen).

In der Schweiz besteht analog als Bezeichnung einer Untereinheit die Kantonalsektion.

Auf einer höheren Ebene gibt es bei einigen Verbänden eine europäische oder eine internationale Ebene, oder den Zusammenschluss zu übergeordneten Dachverbänden oder Spartenverbänden. Ihre Unterteilung wird oft Sektion genannt.

Gelegentlich gibt es auch einen Zentralverband oder Hauptverband.

Rechtlicher Status

Österreich

Durch das Vereinsgesetz wird in Österreich ein Verband als ein Verein definiert, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen.[1].

Lediglich im Bereich der Verbandshaftung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz BGBl I 151/2005 (VbVG, vulgo Unternehmensstrafgesetz) zählen zusätzlich zu Vereine auch Aktiengesellschaften, Stiftungen, Genossenschaften, Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaft zu den Verbänden[2], oder im Wortlaut des § 1 Z.2 VbVG:

Für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter, wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen, haften zusätzlich zu jenen auch die Verbände selbst.

Sozial- und politikwissenschaftliche Aspekte

Hauptartikel Verband (Soziologie)

Sozial- und Politikwissenschaft unterscheiden mannigfaltige Erscheinungsweisen der Verbände, wie Fach-, Dach-, Wirtschafts-, Berufs- und Wissenschaftsverbände, Kultur-, Verkehrs- und Sportverbände, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Umweltschutzorganisationen und Schutzverbände. Auch politische Parteien und Gewerkschaften, Kammern (berufsständische Körperschaften) sowie Studierendenschaften, Zünfte und Korporationen sowie die (im gesetzlichen Sinne ausgenommenen) Gebietskörperschaften der hoheitlichen Verwaltung zählen dazu. Sie sind durchwegs Interessenverbände einer gesellschaftlichen Gruppe.

Die Freiwilligkeit unterscheidet Vereine und ähnliche Verbände von den Pflicht- oder Zwangsverbänden (Kammern für Gewerbe und Freie Berufe, mancherorts auch Gewerkschaften), bei denen eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht.

Des Weiteren verfügen gewisse Verbandstypen über besondere Rechte. So genießen Verbraucher- und Umweltschutzverbände das Privileg der Verbandsklage in Verbraucherschutz- und Umweltangelegenheiten, Gewerkschaften und Arbeitgeber können verbindliche Tarifverträge aushandeln.

Oftmals erwachsen Verbände aus Monopolstellungen oder sie erwerben diese. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu. Im Kontext Lobbyismus gelten dann Sonderregelungen, um die Bildung von Syndikaten zu vermeiden: von kartellrechtlichen Beschränkungen bei Wirtschaftsunternehmen, über Regelungen zu den umstrittenen Pflichtmitgliedschaften bis zur erwünschten Hoheit der staats- und kommunalrechtlichen Körperschaften, die auch darum aus dem Verbandsrecht ausgenommen sind.

Literatur

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vereinsgesetz 2002 § 1 Abs. 5
  2. Ronald Escher: Firmentreue bis ins Kriminal. In: Salzburger Nachrichten. 30. Juli 2008, Gericht & Recht, S. 12.

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