Unterwiesene Person

Unterwiesene Person

Unterweisungen werden die kurzen Schulungen beim Arbeitsschutz, bei der Arbeitssicherheit sowie in der Ausbildung genannt.

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit („Sicherheitsschulungen“): Man unterscheidet zwischen „Allgemeiner Unterweisung“, „Arbeitsplatzbezogener Unterweisung“" und „Unterweisungen aufgrund persönlichen Fehlverhaltens“. Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung kann sich auf Tätigkeiten (Maschineneinweisung), Personen (Persönliche Schutzausrüstung, sicherheitsgerechtes Verhalten) und Orte (Baustellen, Fabrikhallen) und so weiter beziehen.

Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage

Auszug aus der BGV A1: „§ 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“

Bedeutung der Unterweisung Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann. Der Hinweis auf § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz bedeutet, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.

Auslöser für Unterweisungen, Inhalte, Wiederholung und Form

Auslöser für eine Unterweisung sind beispielsweise

− Einstellung oder Versetzung,
− Veränderungen im Aufgabenbereich,
− Veränderungen in den Arbeitsabläufen,
− Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen,
− Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse.

Unterweisungsinhalte Die Unterweisung hat mindestens

− die konkreten, arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen,
− die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
− die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen,
− die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln zu umfassen. Hierfür sind Betriebsanleitungen von einzusetzenden Geräten und Maschinen sowie sonstige Betriebsanweisungen mit einzubeziehen.

Wiederholung von Unterweisungen Bei gleich bleibenden Gefährdungen ist die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen, um die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung zu rufen und aufzufrischen. Ändern sich Gefährdungen oder Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die Unterweisungsinhalte und die Unterweisungsintervalle anzupassen. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben, zum Beispiel § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz, der eine halbjährliche Unterweisung fordert.

Unterweisung mit elektronischen Hilfsmitteln (BGR A1 2.3.1) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien durchzuführen. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass

− die Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
− eine Verständnisprüfung und
− ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.

Die in diesem Zusammenhang favorisierte Verbindung von E-Learning mit Präsenzschulungen wird als „Blended Learning“ bezeichnet (siehe Weblinks).

Unterwiesene Person

Unterwiesene Person ist, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist.


Literatur

  • Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BG-Regel, BGR A1; Grundsätze der Prävention vom Oktober 2005, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Rainer Hoss, Harry Papilion, Thomas Stuhlfauth und Hartmut Voelskow: Blended Learning in der Arbeitsschutzpraxis Sicherheitsingenieur 8/2008, S. 46-47


Weblinks


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