- Unverbindliche Preisempfehlung
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Die unverbindliche Preisempfehlung (UPE oder UVP = Unverbindlicher Verkaufspreis) ist der Preis, der dem Handel vom Hersteller, Importeur oder Großhändler im Verkauf als Weiterverkaufspreis an den Kunden empfohlen wird. Da bzw. sofern Preisempfehlungen verwendende Unternehmen, z.B. Hersteller als Verkäufer, Großhändler und/oder Einzelhändler als Weiterverkäufer, auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, wird auch von vertikaler Preisempfehlung (vPE) gesprochen.
Zu unterscheiden sind zwei Formen der vPE: Verbraucherpreisempfehlung und Händlerpreisempfehlung oder Handelspreisempfehlung. Unterscheidungskriterium ist der jeweilige Adressatenkreis. Verbraucherpreisempfehlungen werden den Verbrauchern unmittelbar bekannt gemacht, etwa durch Verpackungs- oder Etikettenaufdruck, durch Preisangabe in der Medienwerbung oder in Katalogen mit deutlichem Zusatz der Unverbindlichkeit des Preises. Händlerpreisempfehlungen sind diejenigen den Weiterverkäufern in Handel, Handwerk und sonstigem Dienstleistungsgewerbe empfohlenen Wiederverkaufspreise, die den Verbrauchern nicht unmittelbar bekannt gemacht werden, z.B. in Bruttopreislisten und Händlerkatalogen. Die Verbraucherpreisempfehlungen unterliegen der Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt (Problem der Mondpreise und der Unbestimmtheit empfohlener Verkaufspreise).[1].
Mit seiner eigenen Preisangabe kann der Einzelhändler die Verbraucherpreisempfehlung jederzeit unterbieten, um so seine Preisaktivität im Wettbewerb unter Beweis zu stellen, um Sonderangebotsaktionen durchzuführen oder um die Umschlagshäufigkeit bei einem Artikel mit vPE oder seine Lagerräumung zu beschleunigen. Werden empfohlene Preise von mehreren oder allen konkurrierenden Händlern - durch Druckausübung oder aus welchen Gründen immer - eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein unerlaubtes Quasi-Preiskartell entsteht. Anders als bei der vPE gewährt die vertikale Preisbindung aus wettbewerbssystematischer Sicht keine flexible und individuelle Kalkulation. Hier hat sich der Händler vertraglich verpflichtet, den gebundenen Endverkaufspreis einzuhalten.
Unverbindliche Preisempfehlungen gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 1974, seitdem die Festpreisbindung von Markenartikeln aufgehoben wurde. Bei der Verwendung des Begriffes unverbindliche Preisempfehlung wird in der Werbung eine hohe Sorgfalt aufgewendet, um juristischen Ärger (z. B. in Form von Abmahnungen) zu vermeiden. Insbesondere werden in der Werbung keine Abkürzungen des Begriffes verwendet, um Missverständnisse zu vermeiden.
USA
Der MSRP (manufacturer's suggested retail price) ist das amerikanische Pendant für die Deutsche Unverbindliche Preisempfehlung, allerdings ohne Steuern und sonstige Gebühren, so dass der Endpreis für den Kunden von den jeweiligen Steuersätzen der einzelnen Staaten abhängt.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Hans-Otto Schenk: Vertikale Preisempfehlung. In: Franz Böcker (Hrsg.): Preistheorie und Preisverhalten. Vahlen, München 1982, ISBN 3-8006-0946-0, S. 263–278.
Siehe auch
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