Preisbindung

Preisbindung

Preisbindung liegt vor, wenn Verkäufer einer Ware oder Dienstleistungen durch Vorschrift oder Vertrag mit einem Dritten gehalten ist, einen bestimmten Preis für die Leistung zu vereinbaren. Die Preisbindung ist ein Mittel, das in vielen Staaten eingesetzt wird, um einen Preiswettbewerb zu verhindern. Ziele können dabei die Qualitätssicherung von Gütern oder Vertriebsform, eine Ermöglichung von Quersubventionen oder ein verringerter Kaufanreiz sein. Teilweise werden niedrige Preise in Zusammenhang mit einer gewährten Subvention vorgeschrieben. Eine zeitlich begrenzte Preisbindung bezeichnet man als Preismoratorium.

Der Preis kann entweder vom Hersteller, von Vereinigungen aller Anbieter oder durch den Staat festgelegt werden. In planwirtschaftlich organisierten Staaten ist eine Festlegung der Preise durch den Staat die Regel.

Neben den staatlich vorgeschriebenen Preisbindungen gibt es auch vertraglich zwischen Hersteller und Händler vereinbarte Preisbindungen. Sie werden vertikale Preisbindungen oder Preisbindungen der zweiten Hand genannt. Derartige Absprachen sind oft verboten, weil sie den Wettbewerb zwischen den Einzelhändlern behindern.

Manchmal erfolgt eine De-facto-Preisbindung auch über empfohlene Verkaufspreise (unverbindliche Preisempfehlung). Preisempfehlungen, die Hersteller etwa durch Lieferungsverweigerung an unwillige Händler durchsetzen wollen, werden allerdings in der Regel nicht toleriert, soweit auch echte Preisbindungen verboten sind.

Probleme staatlicher Preisregulierung

Aus einer staatlichen Preisbindung kann sich folgendes Problem ergeben, wenn der festgesetzte Preis zu niedrig ist: Für Anbieter einer Ware wird die Produktion der Ware unwirtschaftlich. Statt des staatlichen Ziels, einen niedrigen Preis für die Konsumenten durchzusetzen, wird das Angebot daher knapper oder ganz verschwinden. Auf dem Schwarzmarkt sind die Güter zu einem höheren, marktwirtschaftlichen Preis allerdings weiter erhältlich.

Bei einem oberhalb vom Marktniveau festgelegten Preis lohnt sich dagegen die illegale Einfuhr der betroffenen Produkte aus Staatsgebieten mit keinen oder niedrigeren Preisen, also Schmuggel.

Preisbindungen in Deutschland

In Deutschland wurden Preisbindungen mit der Änderung des GWB zum 1. Januar 1974 generell unzulässig; zuvor waren sie bei Markenartikeln die Regel. In späteren Fassungen des GWB entfielen die Paragraphen 4 bis 18.

Bestimmte Güter und Leistungen sind jedoch der Preisbindung unterworfen:

Beispiel: Zigaretten

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