Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Kurztitel: Urheberrechtswahrnehmungesetz
Abkürzung: UrhWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
Fundstellennachweis: 440-12
Datum des Gesetzes: 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1966
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 26. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2513, 2517 ff.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2008
(Art. 4 G vom 26. Oktober 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelt die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber durch Verwertungsgesellschaften. Die bekannteste derartige Verwertungsgesellschaft ist die GEMA.

Gliederung des Gesetzes

  • Erster Abschnitt. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  • Zweiter Abschnitt. Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
  • Dritter Abschnitt. Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft
  • Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Siehe auch

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