Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzung
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Ein Laden für Schwarzkopien in Thailand

Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten – meist elektronischen – Medien. Diese Kopien werden von der Unterhaltungsindustrie häufig irreführend Raubkopie genannt. Daneben existiert die auch umgangssprachliche, aber neutralere Bezeichnung Schwarzkopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme, Datenbanken oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre.

Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Während das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch in Deutschland (§ 53 UrhG) und Österreich (§ 42 UrhG) unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, ist das Verbreiten von Kopien in fast allen (z. B. nicht in Antigua und Barbuda, Niederländische Antillen) Ländern der Welt gesetzlich verboten, Verstöße gegen das Immaterialgüterrecht können juristisch verfolgt und bestraft werden. Jedoch wird das Verbreiten in der Praxis in vielen Staaten (vor allem in Russland, Südostasien und Afrika) nicht aktiv verfolgt.

Geschichtlich ist die Urheberrechtsverletzung eine relativ neue Erscheinung, da das Urheberrecht erst seit einigen Jahrhunderten existiert und erst im 20. Jahrhundert die heutige jahrzehntelange Schutzdauer erreichte. Vorher waren z. B. das Abschreiben oder Nachdrucken von Büchern, die Übernahme von Liedern eines Sängers durch die Allgemeinheit oder andere Musiker, die Ausgestaltung eines Erzählstoffes durch diverse Autoren in unterschiedliche Richtungen etc. normale Vorgänge. Eigentum bestand nur an den materiellen Trägern – z. B. an einem Buch als Gegenstand – nicht an den Inhalten. Allerdings wurden die Schutzrechte verschärft.

Durch neue Techniken nahmen die wirtschaftlichen Folgen von widerrechtlichen Kopien immer größere Dimensionen an. Besonders erwähnenswert ist dabei das seit den 1990er Jahren auch im privaten Umfeld leicht mögliche Kopieren digitalen Ausgangsmaterials, welches eine 1-zu-1-Kopie ohne weiteren Qualitätsverlust mit geringem Zeit- und Materialaufwand erlaubt. Dahingegen sind analoge Kopien immer mit einem mehr oder weniger großen Qualitätsverlust verbunden.

Inhaltsverzeichnis

Folgen

Bei gewerblichem Handel können Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen nach sich ziehen (in Deutschland gemäß § 106 UrhG). Zudem können die Rechteinhaber Schadensersatzansprüche geltend machen und kostenpflichtig abmahnen. Das Gleiche gilt im Privatbereich für das Zurverfügungstellen („Upload“) von urheberrechtlich geschützten Werken. Das Anfertigen einer Kopie für private Zwecke ist im Regelfall nicht rechtswidrig. Davon ausgenommen sind Downloads über Peer-to-Peer-Netzwerke, da die dort bereitgestellte Datei meist offensichtlich rechtswidrig im Netz steht. Siehe weiteres unter Filesharing.

Unterhaltungsmedien

Um der illegalen und kostenlosen Verwendung von Tauschbörsen eine legale Alternative entgegenzusetzen, stellt die Musikindustrie inzwischen eigene Downloadangebote bereit, die es den Kunden ermöglichen, lizenzierte Musik auf ihren Rechner herunterzuladen. Für Audio-CDs wurden verschiedene Kopierschutzverfahren eingeführt, die das Vervielfältigen von Musik und die Weitergabe verhindern sollen. Da diese Verfahren jedoch die technischen Spezifikationen von Audio-CDs verletzen, lassen sich legal erworbene CDs auf einigen Geräten oder Computern nicht abspielen. Diese CDs entsprechen nicht mehr der im Red Book vereinbarten und definierten Spezifikationen für Compact Discs und sind daher keine echten Audio-CDs (daher häufig auch als „Un-CDs“ bezeichnet) und sorgen so oft für zusätzlichen Unmut bei den zahlenden Kunden.

Die Frage, ob Überspielen von kopiergeschützten CDs über den analogen Ausgang ein Umgehen des Kopierschutzes darstellt, ist umstritten.[1] In zahlreichen Zeitschriften wird es als erlaubte Möglichkeit dargestellt, da das analoge Abspielen der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Audio-CD entspricht.

Um das unerlaubte Mitschneiden von Kinofilmen zu unterbinden, setzen Kinobetreiber immer häufiger Nachtsichtgeräte ein, um Personen mit Videokameras aufzuspüren. Allerdings werden oft auch Screener unrechtmäßig kopiert.

Technische Mittel

Um kostenlos an nahezu alle gängigen Filme, Musikstücke und Spiele zu kommen, werden zumeist gängige File-Sharing-Programme oder das IRC-Netzwerk benutzt. Die Film- und Musikindustrie versucht daher, Tauschbörsen bzw. die verwendete Software verbieten zu lassen. Allerdings sind einige Tauschbörsen dezentral organisiert, so dass es in der Praxis nicht möglich ist, so ein Verbot durchzusetzen; zudem argumentieren Anbieter von Tauschbörsen, dass sie nur die Vermittler von Daten seien und ein Großteil des Datenverkehrs auf legale Inhalte – wie etwa freie Software – zurückzuführen ist. Genauso gut könne man die Post verbieten, die unter anderem auch gestohlene Waren ausliefert.

Problematisch für die Hersteller kommerzieller Software dabei ist, dass es keinen wirksamen Kopierschutz gibt. Zahlreiche sogenannte Cracker-Groups bringen kurz nach Veröffentlichung neuer Programme zumeist auch gleich die passenden Seriennummer oder einen Crack heraus. Cracks tauschen meist Original-Dateien aus oder verändern diese leicht – mit dem Ziel den Kopierschutz zu überwinden. Wie bei allen ausführbaren Dateien, die aus zweifelhaften Quellen kommen, besteht hierbei das erhöhte Risiko, ein Trojanisches Pferd auszuführen, vor allem dann, wenn diese Cracks oder Schwarzkopien auf Webseiten oder in Tauschbörsen gefunden werden.

Eine weitere Technik zur Umgehung von Kopierschutzverfahren sind CD-ROM-Emulatoren. Hierzu wird ein Abbild der Original-CD erzeugt. Dieses kann auf beliebigen Datenträgern gespeichert, und zusätzlich beispielsweise über das Internet oder LAN global oder lokal verteilt werden. Mittels eines virtuellen CD-ROM-Laufwerks lassen sich diese Abbilder dann in das System einbinden. So wird dem Programm vorgegaukelt, die Original-CD wäre in einem CD-ROM-Laufwerk. Es gibt mittlerweile Kopierschutzverfahren, die die Deinstallation solcher CD-Emulatoren fordern, bevor das kopiergeschützte Programm gestartet werden kann, was problematisch ist, da solche Emulatoren aber auch zu anderen Zwecken eingesetzt werden können. Auch kann das Überprüfen auf solche Programme mit verschiedenen Programmen, so genannten „anti-blacklisting tools“, umgangen werden die entweder versuchen die Emulation zu verbergen oder das kopiergeschützte Programm zu manipulieren.

Kopierschutzumgehung

Nicht erlaubt sind Kopien kopiergeschützter Datenträger. Sobald eine Kopiersperre vorhanden bzw. „wirksam“ ist, darf diese nicht umgangen werden, auch nicht, wenn die Musikstücke in MP3 konvertiert werden, um diese z. B. auf einem MP3-Player abzuspielen. Wann ein Kopierschutz als „wirksam“ bezeichnet werden kann, ist bisher nicht zweifelsfrei festgelegt worden.

Die direkte Umgehung des Kopierschutzes zur Erstellung einer Privatkopie ist zwar verboten, aber nicht strafbar. Allerdings kann in solchen Fällen der Rechteinhaber Schadensersatzforderungen gegen den Ersteller der Kopien geltend machen.

Aufnehmen aus dem Fernseher ist unbedenklich. DVDs sind zum größten Teil durch Content Scramble System (CSS) geschützt. Analoge Aufnahmen sind solange erlaubt, wie z. B. DVDs nicht durch Macrovision geschützt sind.

Privatkopien von kopiergeschützten digitalen Medien dürfen also legal mit den genannten Ausnahmen, über den Umweg der analogen Aufzeichnung, per Wiedergabe gemacht werden. Es ist nicht verboten, die Wiedergabe einer DVD oder Musik-CD mitzuschneiden und dieses Material anschließend wieder als DVD oder CD zu brennen. Auch dürfen diese an Freunde und Bekannte weitergegeben werden.

Im Rahmen der zweiten Novelle zum Urheberrecht soll diese Möglichkeit der legalen Kopie dahingehend geändert werden, dass eine analog erstellte Kopie ebenfalls zu Schadenersatzansprüchen des Rechteinhabers führen kann.

Kopierschutzmechanismen von Un-CDs funktionieren oft nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Software bzw. Betriebssystem (meist Windows).

Hinweise zum Urheberrecht in Österreich

Die Rechtslage in Österreich ist in groben Zügen ähnlich wie in Deutschland. Betreffend Schulen und Universitäten in Österreich bestimmt § 42 Abs 6 UrhG, dass diese für Zwecke des Unterrichts bzw der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse bzw Lehrveranstaltung "erforderlichen" Anzahl herstellen und verbreiten dürfen; dies gilt auch für Musiknoten. Die Abgeltung zahlen die Universitäten durch die Reprographievergütung in der Sonderform der Betreibervergütung (§ 42b Abs 2 Z 2 UrhG).[2]

Urheberrechtsverletzungen im Internet

Das Internet erleichtert durch einen einfacheren Datenaustausch und, aufgrund der Internationalität, durch die Vielzahl geltender Urheberrechtsgesetze Urheberrechtsverletzungen.

Mit der Verbreitung des Internets bieten Anonymisierungsanbieter die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke illegal zu verbreiten, ohne auf Anfrage den jeweiligen Nutzer, der den Anonymisierungsanbieter zur Verbreitung nutzt, nachzuweisen. Diese Anonymisierungsanbieter sitzen meist in Ländern mit sehr liberalem Internetrecht.

Einige deutsche Tor-Server senden beispielsweise illegal urheberrechtlich geschützt Werke. Obwohl sie nicht nachweisen konnten, dass sie nicht die Quelle dieser Daten sind, sondern sie nur weiterleiten und die Quelle nicht nachweisen konnten, mussten die Anbieter bisher nicht haften. Die Polizei war mit der Situation sichtlich überfordert, was beispielsweise zur Beschlagnahmung einiger Tor-Server führte, um die Quelle selber herauszufinden, was ihnen natürlich aufgrund der verwendeten Technik nicht gelang.

Auch über RapidShare werden geschützte Werke illegal verbreitet. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf haftet RapidShare für alle Urheberrechtsverletzungen, die dessen Nutzer begehen, als Störer. Außerdem sei das Unternehmen dazu verpflichtet, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. (Prüfungspflicht) [3]

Aus dem Ausland können geschützte Werke gesendet werden, da sich das Internet über viele Länder erstreckt, bei denen das Urheberrecht des jeweiligen anderen Landes nicht anerkannt wird. Daher ist die Durchsetzung nationalen Rechts schwierig. Eine Idee ist es diese ausländischen Sender nicht zu verklagen, sondern im nationalen Netz zu sperren. In Deutschland wird dies allerdings nicht angewandt. Manche Kritiker bezeichnen dieses Verfahren als „Internetzensur“.

Da Urheberrechtsinhaber aus den genannten Gründen ihre Rechte schlecht durchsetzen können, verwenden sie als Ausweg technische Kopierschutzmaßnahmen, die nichtberechtigten Personen an der Nutzung von Kopien der Daten hindern sollen. Das Copyright (engl. „Kopierrecht“, aus copy „Kopie“ und right „Recht“) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: Während das deutsche Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Copyright des angloamerikanischen Rechtssystems werden im Gegensatz zum kontinentaleuropäischen Urheberrecht die Entscheidungs- und Verwertungsrechte über ein Werk oft nicht dem Urheber (bspw. dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann eingeschränkte Veto-Rechte, die den Missbrauch des Copyrights seitens der Rechteverwerter verhindern sollen. • Urheberrechtsverletzung Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Ein häufiger Verstoß besteht in einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Kopie von urheberrechtlich geschützten Medien. Diese Kopien werden von der Unterhaltungsindustrie häufig Raubkopie genannt. Daneben existiert die auch umgangssprachliche Bezeichnung Schwarzkopie. Bei den Medien kann es sich um Filme, Musikstücke, Bücher, Computerprogramme oder anderes urheberrechtlich geschütztes Material handeln. Dabei unterbleibt die Bezahlung des Urhebers oder des Rechteinhabers, die beim Kauf einer legalen Kopie erfolgt wäre. Andere Urheberrechtsverletzungen können zum Beispiel in der Änderung eines Werkes oder seines Titels liegen. Unberechtigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes ist ebenfalls ein Verstoß gegen das Urheberrecht.

Zukunft

Selbst massive Verfolgung von Tätern und Präzedenzfälle wie in den USA gegen Jammie Thomas oder Joel Tenenbaum schrecken die meisten Benutzer nicht ab; die Beliebtheit von Tauschbörsen nimmt weiter zu. Bei solch einem Massenphänomen ist es für Strafverfolger nahezu unmöglich, die Mehrzahl der Verstöße zu ahnden – eine Strafverfolgung großer Bevölkerungsgruppen ist weder politisch durchsetzbar noch praktisch machbar. Daher konzentriert sich die Strafverfolgung meist auf Personen, die im großen Stil mit illegalen Kopien Handel treiben und sich teilweise millionenschwer bereichern, nicht auf diejenigen, die anscheinend nur im kleinen Stil für den Eigenbedarf kopieren. Neuerdings jedoch wird speziell entwickelte Software eingesetzt, die Urheberrechtsverstöße in Tauschbörsen automatisch protokolliert und an die Strafverfolgungsbehörden weiterleitet. Auch wurden zum ersten Male Strafanzeigen gegen viele Tausend Benutzer zugleich gestellt. Letzteres mit dem Ziel, über die Strafanzeigen an die Identitäten der Schädiger heranzutreten, um diese zivilrechtlich verfolgen zu können, vgl. Filesharing.

Um einer Kriminalisierung weiter Bevölkerungsgruppen entgegenzuwirken fordern Organisation wie Attac eine „Kulturflatrate“, die für einen bestimmten Obolus solches Kopieren legalisiert, vergleichbar etwa mit der Vergütungsregelung auf Fotokopierer der VG Wort. Denkbar wäre auch, wie es einst bei etlichen Straßenverkehrsverstößen geschah, deren rechtliche Erfassung aus dem Strafrecht auszugliedern und als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu fassen. Nach Kant kann das „Sein“ nie auf das „Sollen“ schließen lassen. Auf der anderen Seite kann nicht durch die bloße faktische Verbreitung geschlossen werden, ein Verhalten sei rechtmäßig, ähnliche Diskussionslinien verlaufen beim Schwarzfahren und Ladendiebstahl. Kritiker fordern auch, den veränderten Nutzungsgewohnheiten der Bevölkerung bei Kopien durch eine Liberalisierung der entsprechenden Gesetze Rechnung zu tragen, die Medienwirtschaft wehrt sich aber noch vehement dagegen. Im Bereich der Medien wird auch argumentiert, historisch betrachtet seien hohe finanzielle Gewinne, insbesondere im Popbereich erst durch technische Neuerungen möglich gewesen. Über Jahrtausende seien Künstler – vgl. das berühmte Spitzweg-Bild Der arme Poet – arm gewesen. Antrieb war denn auch oft die Kunst an sich, Künstler waren oft von Mäzenen abhängig. Die heute exorbitanten Gewinne für alle Beteiligten der Popkultur waren erst durch technische Neuerungen, wie Hörfunk, Fernsehen und Schallplatte, und deren kommerzielle Nutzung, möglich und sind keineswegs "naturgegeben". Neuere technische Mittel beschränken diese Kommerzialisierbarkeit. Möglicherweise wird Kunst wieder von geringerem kommerziellen Potenzial – die weiteren Auswirkungen auf die Kunst selber dadurch können nur vermutet werden. Befürworter argumentieren allerdings, dass unbekannte Künstler mittels Filesharing effizienter öffentlich und populär werden können, und dass Abgaben trotz fehlendem Zwang durch Anhänger in einer akzeptablen Menge geleistet werden. Außerdem zahlen die meisten Filesharer Rundfunkgebühren, sodass dieser Markt unabhängig davon erhalten bleibt.

Siehe auch

Literatur

  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3.
  • Jan Krömer, Evrim Sen: No Copy. Die Welt der digitalen Raubkopie. Tropen Verlag, 2006, ISBN 3-932170-82-2 (online).
  • Stefan-Frederick Staudacher: Die digitale Privatkopie gem. § 53 UrhG in der Musikbranche. Dissertation. Books on Demand Verlag, 2008, ISBN 978-3-8370-5809-3.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Urheberrechtsverletzung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ein erstes Urteil des LG Frankfurt findet sich online (PDF).
  2. Walter Brugger: Das Schul- und Universitätsprivileg. Auf: www.dbj.co.at.
  3. Wilde & Beueger Rechtsanwälte: LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes RapidShare, 21. April 2008.
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