Urkundeneinheit

Urkundeneinheit

Die Urkundeneinheit beschäftigt sich mit der Frage, ob die Blätter eines Vertrages in Schriftform fest miteinander verbunden sind oder man aus dem Kontext erschließen kann, dass es sich bei den Blättern um die originalen Seiten handelt. Das gilt auch für die Anlagen eines Vertrages.

Der Bundesgerichtshof entschied 1963 (BGH, Urteil vom 13. November 1963, Aktenzeichen V ZR 8/62, MDR 64, 131):

„Wird in einem von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag auf weitere, von ihnen nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen, so müssen sie für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so bei Heften mit Faden, Anleimen), oder die körperliche Verbindung muss als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern (so mit Haftmaschinen). Ob für besondere Fälle geringere Anforderungen zu stellen sind, bleibt offen.“

Der Bundesgerichtshof entschied 1997 (BGH, Urteil vom 24. September 1997, Az. XII ZR 234/95), dass nach § 566 BGB (in der Fassung bis 31. August 2001) sowie § 126 BGB keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde erforderlich sei, wenn sich deren Einheit aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt.

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