- Schriftform
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Schriftform ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Schriftstücke, Verträge oder Urkunden schriftlich abgefasst sein müssen sowie vom Aussteller und dessen Vertragspartner eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen sind. Das Erfordernis der Schriftlichkeit kann auch durch Rechtsgeschäft vereinbart werden. Für die vereinbarte Schriftform gelten teilweise andere Regeln als für die gesetzliche Schriftform.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Schriftform ist die urkundliche Gestaltung einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäftes durch Text und Unterschrift. Sie ist neben der Textform, der elektronischen Form, der eigenhändigen Form, der notariellen Beurkundung und der gerichtlichen Beurkundung in einem gerichtlichen Vergleich eine Form eines Rechtsgeschäfts und in Deutschland durch § 126 BGB festgelegt. Diese gesetzlichen Formerfordernisse bilden eine Ausnahme, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Deshalb sind weite rechtliche Bereiche des täglichen Lebens formfrei gültig, insbesondere der Kaufvertrag. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich Schriftform vorsieht. Dann erfüllt sie eine
- Warnfunktion: Der Erklärende soll wegen der besonderen Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden,
- Beweisfunktion: Die Form soll beweiskräftig klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist.
Die Schriftform ist die schwächste Form gesetzlicher Formerfordernisse; bei den übrigen Formerfordernissen (Beglaubigung und Beurkundung) ist ein Notar einzuschalten. Die Schriftform kann durch Beglaubigung oder Beurkundung ersetzt werden, umgekehrt können beglaubigungs- oder beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte nicht durch Schriftform ersetzt werden. Für alle eigentlich nicht schriftformbedürftigen Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz noch die freiwillig vereinbarte („gewillkürte“) Schriftform vor (§ 127 BGB). Bei der gewillkürten Schriftform gelten nach § 127 BGB geringere Anforderungen. Es genügt dann die telekommunikative Übermittlung, also zum Beispiel durch Telefax oder E-Mail.
Formbedürftige Rechtsgeschäfte
Die schreibtechnische Ausgestaltung der Schriftform ist nicht festgelegt, einzige Ausnahme bildet das Testament (siehe unten). Deshalb sind handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Texte statthaft. Der Aussteller muss den Text nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorformulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen. Besondere Anforderungen werden jedoch an die Unterschriften gestellt. Sie müssen den eigenen oder fremden Text räumlich abschließen. Eine „Oberschrift“ am oberen Rand wie bei den zeitweilig von Kreditinstituten eingesetzten Überweisungsformularen genügt ebenso nicht.[1] wie neben dem Text stehende „Nebenschriften", denn beide erfüllen jedenfalls nicht die einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschießen, weil sie nicht einmal vom äußeren Erscheinungsbild her geeignet sind, die Übernahme der Verantwortung für den auf dem Schriftstück befindlichen Text auszudrücken.[2] Sie müssen eigenhändig sein, sodass ein Faksimile, der gedruckte, maschinelle oder elektronisch erstellte Namenszug nicht der Schriftform entspricht. Auch der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ genügt nicht der Schriftform, es sei denn, das Gesetz lässt im Massenverkehr Ausnahmen zu (§ 793 Abs. 2 2 BGB, § 13 Satz 1 AktG, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 4 VVG). Statt der Unterschrift genügt auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Schriftform vor, verlangt § 126 Satz 1 BGB lediglich, dass die Urkunde von dem Aussteller durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet ist. Danach braucht der vorangehende Text nicht fertig gestellt zu sein, wenn die Unterschrift geleistet wird. Der Erklärende kann das Papier auch blanko zeichnen, die Schriftform ist in diesem Falle mit Vervollständigung der Urkunde gewahrt.[3]
Der Schriftform bedürfen kraft gesetzlichem Zwang die Quittung (§ 368 BGB), der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 Abs. 1 BGB), Mietvertrag über 1 Jahr Laufzeit (§ 550, § 578 Abs. 2 BGB), Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz),[4] Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB), Leibrentenversprechen (§ 761 BGB), Bürgschaft natürlicher Personen (§ 766 BGB), Schuldversprechen (§ 780 BGB), Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), Annahme einer Anweisung (§ 784 BGB), Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB), die Abtretung von Brief-Grundpfandrechten (§ 1154 Abs. 1 BGB), der Pflegevertrag (§ 120 SGB XI) sowie Scheck und Wechsel (Art. 1 SchG und Art. 1 WG). Im öffentlichen Recht ist die Schriftform für Verwaltungsakte in § 37 VwVfG geregelt.
Das eigenhändige Testament muss komplett vom Erblasser handschriftlich verfasst und durch diesen eigenhändig unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Beim eigenhändigen Testament ist zwar die Unterschrift mit Vorname und Familiennamen des Erblassers die Regel, doch darf auch auf andere Weise unterschrieben werden („euer Vater“; § 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Rechtsfolgen
Das Gesetz knüpft an das Schriftformerfordernis eine wesentliche Rechtsfolge. Mangelt es an der vom Gesetz vorgeschriebenen Schriftform, sind die abgeschlossenen Verträge wegen Formmangels nichtig (§ 125 BGB), entfalten also von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen durch Erfüllung oder Vollzug der Gesetzgeber ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht. Der Verbraucherdarlehensvertrag ist auch ohne Schriftform gültig, wenn der Kredit an den Verbraucher ausgezahlt wurde (§ 494 Abs. 2 BGB), der befristete Mietvertrag über ein Jahr wandelt sich mangels Schriftform in einen unbefristeten Mietvertrag um (§ 550 BGB), die nicht der Form entsprechende Bürgschaft ist wirksam, wenn der Bürge hieraus zahlt (§ 766 BGB) und die Inhaberschuldverschreibung ist unter den Voraussetzungen des § 793 Abs. 2 Satz 2 BGB auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ BGHZ 113, 48, 51 f.
- ↑ BGH NJW 1992, 829, 830.
- ↑ BGH NJW 1957, 137.
- ↑ auch bei Teilzeitverträgen nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) für Teilzeitarbeitsverträge
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