Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert in § 30a StVZO eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit als „Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.“ In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) findet sich in diesem Zusammenhang die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (siehe § 1 FZV).

Die Begriffe dienen dazu, Kraftfahrzeuge zu typisieren, deren Benutzung ggf. einzuschränken und von gesetzlich bestimmten Auflagen und Anforderungen abhängig zu machen. In diesem Sinne differenziert die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Fahrzeuge nach deren durch die Bauart bestimmter Höchstgeschwindigkeit und verbindet deren Fahrerlaubnis mit Fahrerlaubnisklassen. Auch Gestattungen können daran geknüpft sein, so dürfen beispielsweise nach deutscher Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, „deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt“ (§ 18 StVO).


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