Verfassungsreform

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Als Verfassungsreform wird eine grundlegende Veränderung des Grundgesetzes bezeichnet. Neben der Wehrverfassungsreform und der Notstandsverfassungsreform gab es noch drei größere Anläufe zu einer Verfassungsreform. Zwei weitere sind geplant.

Inhaltsverzeichnis

Reform der Verfassung im wiedervereinigten Deutschland

Diese Reform[1] sollte einmal der große Wurf sein: Den Ländern sollte mehr Eigenständigkeit zugebilligt werden, um Artikel 5 des Einigungsvertrages zu erfüllen. In der konkurrierenden Gesetzgebung wurde aus der Bedürfnisregelung eine Erfordernisregelung, wodurch es im ersten Schritt aussah, als ob der Bund alle Kompetenzen der konkurrierenden Gesetzgebung an die Länder abgeben würde. Doch dann wurde im Laufe der Verhandlungen in den Entwurf der Bestandsartikel (Art. 125a) einfügt, wodurch bestehende Gesetze beim Bund verbleiben, es sei denn, der Bundestag würde per Gesetz davon abweichen, was in der Folge nie vorgekommen ist. Der einzige Anlauf nach Artikel 125a war die Föderalisierung des Ladenschlussgesetzes, durch Bundesratsinitiative, die von der Bundesregierung abgelehnt wurde.

Verfassungsreformgesetz von 1994

Reform der Verfassung im wiedervereinigten Deutschland Verfassungsreformgesetz von 1994

Reform der Verfassung zur Föderalismusreform

Dieses Reformpaket[2] wurde am 10. März 2006 vom Plenum des Bundestages an die Ausschüsse verwiesen. Am 30. Juni 2006 wurde die Föderalismusreform vom Bundestag beschlossen. Eine Woche später, am 7. Juli 2006 stand die Abstimmung im Bundesrat an, die bereits in einer Probeabstimmung am 22. Juni 2006 positiv ausfiel.

Finanzstrukturreform (geplant)

Auch dies ist – ähnlich wie die Föderalismusreform – nur eine verhältnismäßig kleine Reform, von dem wohl kaum eine Sanierung der Staatsfinanzen zu erwarten sein wird. Hier geht es um eine Neudefinition des Länderfinanzausgleiches. Da der Länderfinanzausgleich eher verringert als erhöht werden wird, wird die Problematik des Süd-Nord-Gefälles und des Aufbau-Ost-Projektes wohl kaum geringer werden.

Neuordnung der Länder (geplant)

Im Hinblick auf die Finanzstrukturreform wäre die Neuordnung der Länder eine sinnvolle Agenda. Es gibt viele Ungerechtigkeiten in der Verteilung des Steueraufkommens in den sog. Speckgürteln wichtiger Industriegebiete. Klassisches Beispiel: Ein Börsenmakler, der an der Börse in Frankfurt sein Geld verdient und in Mainz wohnt, zahlt seine gesamten Steuern nach Rheinland-Pfalz. Hessen hingegen muss die für diesen Berufsstand extrem teure öffentliche Infrastruktur bereitstellen. Ähnlich sieht es im Großraum Rhein-Neckar mit einem Einkaufszentrum unmittelbar hinter der Stadtgrenze Mannheims aus, die zugleich Landesgrenze zu Hessen ist. Hier gehen die gesamten Steuereinnahmen an Hessen, Baden-Württemberg muss die Verkehrswege (sehr teure Stadtautobahn) bereitstellen. Ähnliche Fälle gibt es in Berlin und Brandenburg, in Hamburg und Schleswig-Holstein. Eine Neuordnung der Bundesländer nach Ballungsräumen würde eine solche Fehlentwicklung verhindern.

Verschlimmert hat sich die Situation durch die Föderalismusreform, durch die die Länder nun für die Hochschulfinanzierung allein verantwortlich sind. Es ist nun erstmals ein Problem, dass wenig Bremer Bürger in Niedersachsen, aber viele Bürger aus Niedersachsen in Bremen studieren. Die Steuern der Eltern der Studierenden gehen weiterhin an das nichtleistende Bundesland, wodurch Niedersachsen nun eindeutig durch die Föderalismusreform leistungslos gewonnen hat.

Aus diesem Hintergrund wäre die Neuordnung der Bundesländer zumindest rechtfertigbar. Dagegen spricht ein Bruch mit einer jahrhundertealten Tradition, da viele Bundesländer weitgehend Kerngebiete umfassen, die im Dreißigjährigen Krieg „entstanden“ sind. Diese Verfassungsreform würde von weiten Teilen der Bevölkerung als Kulturschock empfunden und abgelehnt werden.

Weblinks

Quellen

  1. BGBl. I S. 3146
  2. BT-Drucksache 16/813; 16/814; BT-Plenarprotokoll 16/23


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