Vermögenseinkommen

Vermögenseinkommen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eine der sieben Einkunftsarten, die das deutsche Steuerrecht kennt.

Inhaltsverzeichnis

Stand ab 2009

Einnahmen

Der Katalog der Einnahmen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, wurde überarbeitet (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Während bisher lediglich die Erträge aus Kapitalanlagen (Einkunftsquellen) erfasst wurden, gehören nun auch Gewinne aus der Veräußerung von Einkunftsquellen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Werbungskosten

Der Abzug der Werbungskosten wurde weitgehend abgeschafft.

Ausnahme

Ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nach § 17 EStG.

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 n. F.) mit 801 € (bei verheirateten 1602 €) ersetzt ab 2009 den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) und den Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 Nr. 2 EStG)

Stand bis 2008

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Steuererklärung zu deklarieren, wenn die Summe der Einkünfte den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) 750 € (bei verheirateten 1500 €) übersteigt. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die steuerpflichtigen Einnahmen um die anzuerkennenden Werbungskosten zu vermindern. Können keine Werbungskosten über 51 € (bei verheirateten 102 €) nachgewiesen werden greift der Werbungskostenpauschbetrag für Kapitaleinkünfte (§ 9a Nr. 2 EStG a. F.)

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a.

  • Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben. Zur steuerlichen Behandlung siehe Halbeinkünfteverfahren (ab 2009 Abgeltungssteuer bzw. Teileinkünfteverfahren).
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen.
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden.
  • Renten aus Rentenschulden.
  • bei Lebensversicherungen, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge; bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einem Alter zum Zeitpunkt der Leistung von mindestens 60 Jahren die Hälfte dieses Betrages
  • bei Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und die eine Laufzeit von 12 Jahren unterschreiten oder bei denen eine Beitragszahlungsdauer von weniger als 5 Jahren vereinbart wurde, die rechnungsmäßigen und die außerrechnungsmäßigen Zinsen (Lebensversicherungen vor 2005 mit einer Beitragszahlungsdauer von mindestens 5 Jahren und einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren genießen das mit dem Alterseinkünftegesetz gekippte Steuerprivileg für Lebensversicherungen und die Kapitalerträge aus ihnen sind steuerfrei)
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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