- Verprobung
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Unter Verprobung im Sinne der steuerlichen Betriebsprüfung wird im Allgemeinen die Überprüfung der Buchführung des Steuerpflichtigen mit Hilfe geeigneter Rechen- und Denkschemata verstanden.
Bei der Anwendung der Verprobungsmethoden werden den Daten des betrieblichen Rechnungswesens andere bekannte oder als richtig angesehene Informationen gegenübergestellt und die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung interpretiert. Gegenübergestellt werden dabei immer kumulierte Größen. Verprobungen sind demnach immer pauschale Prüfungen einer Gesamtheit von Geschäftsvorfällen. Es wird auf diesem Wege versucht, die Richtigkeit bestimmter Aufzeichnungen und damit die Plausibilität und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zu überprüfen.
Je unabhängiger die Vergleichsmaßstäbe von den Zahlen der Buchführung sind, desto größer ist die Aussagekraft der Verprobungsmethode. Diesbezüglich kann man rechnerische und wirtschaftliche Verprobungsmethoden unterscheiden. Bei den meisten rechnerischen Verprobungen arbeitet man ausschließlich mit Daten der Buchführung, aufgrund dessen können zwar fehlerhafte Buchungen aufgedeckt werden, nicht jedoch Sachverhalte, die sich nicht in Buchungen widerspiegeln. Bei den wirtschaftlichen Verprobungsmethoden werden die funktionalen Beziehungen zwischen betrieblichem Gütereinsatz und Betriebsleistung genutzt. Diese Zusammenhänge erlauben das Heranziehen von buchführungsunabhängigen Zahlen, die in einem sachlogischen Zusammenhang zur Buchführung stehen. So können Diskrepanzen zwischen den Daten der Buchführung und dem tatsächlichen betrieblichen Geschehen aufgedeckt werden. Grundsätzlich dienen alle Verprobungsmethoden der Entdeckung von möglichen Fehlerquellen, die dann ggf. einer tiefer gehenden Prüfung unterzogen werden müssen.
Literatur
- Tipke/Kruse, AO/FGO, § 158 AO Tz. 17ff.
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