Vertreterhaftung

Vertreterhaftung

Handeln für einen anderen ist die amtliche Überschrift des § 14 StGB, der die strafrechtliche Regelung zur sogenannten Vertreterhaftung enthält.

Inhaltsverzeichnis

Regelungszweck

Da das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit von Gesellschaften oder Unternehmen kennt (societas delinquere non potest), bedarf es einer Norm, die den Umfang festlegt, in welchem Straftaten, die in der Organisationsstruktur einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung begangen werden, dem verantwortlichen Vertreter der Gesellschaft zugerechnet werden können.

Haftungserstreckung im Gesellschaftsrecht

Für den Bereich des Gesellschaftsrechts findet sich diese Regelung in § 14 Abs. 1 StGB. Die Vorschrift lautet wörtlich:

Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Die Haftung wird also bei juristischen Personen auf deren Organe, bei rechtsfähigen Personengesellschaften auf ihre vertretungsberechtigten Repräsentanten und auf gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer usf.) erstreckt.

Haftungserstreckung im Arbeitsrecht

Für den Bereich des Arbeitsrechts ist die Haftungserstreckung auf den mit der Leitung des Betriebes Beauftragten in § 14 Abs. 2 StGB geregelt. Diese Regelung lautet wörtlich:

Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Faktische Repräsentantenstellung

§ 14 Abs. 3 StGB stellt klar, dass es in strafrechtlicher Hinsicht auf die tatsächliche Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ankommt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages. Bedeutsam ist dies etwa, insoweit durch diese Regelung die Haftung des Organs einer juristischen Person (vgl. o. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) auch auf den faktischen Geschäftsführer erstreckt wird.

Besondere persönliche Merkmale

Das Gesetz verwendet hier, wie auch in § 28 StGB, wo es um die strafrechtliche Verantwortung des Anstifters oder Gehilfen bei Sonderdelikten geht, den Begriff der besonderen persönlichen Merkmale. Dies verdeutlicht zunächst, dass auch die Regelungen des Handelns für einen anderen nur bei Sonderdelikten zur Anwendung kommen, also nur in solchen Fällen hinzugezogen werden müssen, wo das Gesetz eine Strafbarkeit nur für einen begrenzten Täterkreis vorsieht: andernfalls könnte der Handelnde schließlich ohnehin wegen der in seiner Person vorhandenen Täterschaft zur Rechenschaft gezogen werden.

Beispiel

Der Geschäftsführer der X-GmbH verkauft in deren Namen und Auftrag vorsätzlich Waren, deren Eigenschaften nicht der versprochenen Qualität entsprechen. Er ist hier, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale gegeben sind, ohne weiteres wegen Betruges strafbar, weil jedermann, der einen anderen unter den Voraussetzungen des § 263 StGB täuscht, der Strafbarkeit wegen eines Vergehens des Betruges unterliegt.

Hingegen kann derselbe Geschäftsführer, wenn er es unterläßt, die Sozialversicherungsbeiträge der Angestellten der X-GmbH an die Einzugsstelle abzuführen, scheinbar nicht wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelts nach § 266a StGB verurteilt werden, weil § 266a StGB nur für denjenigen Täter gilt, der als Arbeitgeber gehandelt hat, also als Sonderdelikt nur für einen begrenzten Täterkreis gilt. Hier nun wird die Haftung der GmbH, die das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft aufweist, auf den handelnden Geschäftsführer erstreckt, so dass dieser eben wegen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichwohl nach § 266a StGB bestraft werden kann, was ohne die Regelung der strafrechtlichen Vertreterhaftung, wie dargestellt, nicht möglich wäre.

Parallelvorschriften

Der strafrechtlichen Regelung der Vertreterhaftung entspricht eine korrespondierende Regelung für das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 9 OWiG.

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