- Verwaltungsjurist
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Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, der Staatsverwaltung, und als solches − insbesondere neben dem Staatsrecht − eine Teilmaterie des öffentlichen Rechts. Das Verwaltungsrecht regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander. Innerhalb des Verwaltungsrechts wird üblicherweise zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Dabei legt das allgemeine Verwaltungsrecht die Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit fest. Das besondere Verwaltungsrecht stellt fachspezifische Rechtsregeln für spezielle Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige auf (z. B. Baurecht, Kommunalrecht, Straßenverkehrsrecht).
Inhaltsverzeichnis
Verwalten
Verwalten ist das Besorgen eigener oder fremder Angelegenheiten. Die Staatsverwaltung ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Organe des Staates. Sie bildet einen Teil der Staatsgewalt, die sich in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung äußert (vgl. Gewaltenteilung in "Dreiteilung der Gewalten", Montesquieu; 8, 63). Die öffentliche Verwaltung umfasst die Tätigkeiten, die der Staat oder ein anderes öffentl.-rechtliches Gemeinwesen (insbes. ein Verband) zur Erreichung seiner Zwecke unter eigener Rechtsordnung entfaltet und die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung sind [MODEL-CREIFELDS: S. 229].
Grundsätze des Verwaltungsrechts
- Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes: kein Handeln gegen das Gesetz
- Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes: kein Handeln ohne Gesetz
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die Verwaltung darf nicht stärker in die Rechte der Bürger eingreifen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert
Siehe auch: Ermessen, Beurteilungsspielraum, unbestimmter Rechtsbegriff
Das allgemeine Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren − unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet − anzutreffen sind und benötigt werden können.
Im Einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
- die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
- den Verwaltungsakt,
- den Verwaltungsrealakt,
- die Rechtsverordnung,
- die Satzung,
- den öffentlich-rechtlichen Vertrag,
- das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere
- den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
- die besonderen Verfahrensarten, nämlich
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- die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
- das Zwangsgeld,
- die Ersatzvornahme,
- den unmittelbaren Zwang
- die Organisation der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen. Bis heute sind einzelne Teile jedoch auch noch nicht kodifiziert.
Das besondere Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht ist das "spezielle Verwaltungsrecht", das auf die Erfordernisse jeweils bestimmter, sachlicher Verwaltungsaufgaben besonders zugeschnitten ist. Die Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, indem sie auf dessen Bestimmungen aufbauen, sie ergänzen oder auch modifizieren. Umgekehrt vervollständigt das allgemeine Verwaltungsrecht das besondere dort, wo letzteres keine eigenständigen Regelungen getroffen hat.
Die folgende Aufstellung gibt eine mögliche, verbreitete systematische Strukturierung des besonderen Verwaltungsrechts wieder, ohne dass diese Aufstellung vollständig, in jeder Hinsicht überschneidungsfrei oder gar die einzig richtige wäre. Sind einzelne Materien vorrangig mit einem bestimmten Gesetz verbunden, so ist auch dieses (in Klammern) angegeben:
- das Ordnungsrecht bzw. das Recht der Gefahrenabwehr
- das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht
- das Bauordnungsrecht (die Landesbauordnungen)
- das Versammlungsrecht
- das Ausländerrecht
- das Kommunalrecht (die Gemeinde- und Kreisordnungen)
- das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht
- das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht (das Raumordnungsgesetz - ROG)
- das Städtebaurecht (das Baugesetzbuch − BauGB)
- das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht
- das Gewerberecht (die Gewerbeordnung − GewO), einschließlich
- des Gaststättenrechts (das Gaststättengesetz − GastG),
- des Handwerksrechts (die Handwerksordnung − HandwO),
- das Beförderungsrecht (das Personenbeförderungsgesetz − PBefG, das Güterkraftverkehrsgesetz − GüKG, das Allgemeine Eisenbahngesetz − AEG, das Wasserstraßengesetz − WaStrG),
- das Kartellrecht (das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen − GWB),
- das Telekommunikationsrecht (das Telekommunikationsgesetz − TKG)
- das Gewerberecht (die Gewerbeordnung − GewO), einschließlich
- das Umweltrecht, insbesondere
- das Immissionsschutzrecht (das Bundes-Immissionsschutzgesetz − BImSchG),
- das Abfallrecht (das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz − KrW-/AbfG),
- das Wasserrecht (das Wasserhaushaltsgesetz − WHG − und die Landeswassergesetze),
- das Bodenschutzrecht (das Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
- das Schul- und Hochschulrecht
- das öffentliche Dienstrecht
- das Beamtenrecht
- das Wehr- und Zivildienstrecht
- das Sozialrecht mit z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
- das Steuerrecht mit ebenfalls z. T. abweichendem Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung
Das besondere Verwaltungsrecht ist − abhängig von der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen− sowohl durch Bundes-, als auch durch Landesgesetze geregelt. Landesrecht ist dabei vorzugsweise im Gefahrenabwehr- und Kommunalrecht anzutreffen, während das Umweltrecht, das Planungsrecht und das Wirtschaftsverwaltungsrecht vorrangig auf Bundesebene geregelt sind. Neben die bundesgesetzlichen Bestimmungen tritt allerdings häufig ausführendes oder ergänzendes Landesrecht.
Darüber hinaus wird das besondere Verwaltungsrecht in vielen Bereichen durch europäisches Recht überlagert und beeinflusst.
Verwaltungsprozessrecht
Das Verwaltungsprozessrecht regelt den Rechtsschutz gegenüber den Handlungen der Verwaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt.
Literatur
- Hofmann/Gerke: Allgemeines Verwaltungsrecht, mit Bescheidtechnik ... , 9. Auflage, Stuttgart 2005, ISBN 3-555-01353-X
- Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., München 2006, ISBN 3-406-54297-2
- Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Heidelberg 2004, ISBN 3-8114-0819-4
- Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl., München 2008, ISBN 3-406-57599-4
- Rolf Schmidt: Allgemeines Verwaltungsrecht. Grundlagen des Verwaltungsverfahrens. Staatshaftungsrecht. 12. Aufl., Grasberg 2008, ISBN 3-866-51056-X
- Eberhard Schmidt-Aßmann: Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, Grundlagen und Aufgaben der verwaltungsrechtlichen Systembildung, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2004
- Eberhard Schmidt-Aßmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl., Berlin 2005, ISBN 3-89949-195-5
- Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts (GVwR). 2 Bände. C.H. Beck, München 2006–2008, ISBN 3-406-53912-2, ISBN 978-3-406-54718-8
- Model/Creifelds: Staatsbürger-Taschenbuch: Alles Wissenswerte über Europa, Staat, Verwaltung, Recht und Wirtschaft mit zahlreichen Schaubildern, 31. neubearbeitete Aufl., München 2003, ISBN 3-406-50997-5
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