- Verwaltungskraft
-
Die Verwaltung ist eine Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne betreiben alle bürokratisch strukturierten (Groß-)Betriebe in Politik, Religion, Wirtschaft und Kultur Verwaltungen.
Inhaltsverzeichnis
Soziologisches
Der kulturelle Stil einer Verwaltung hängt von ihrer Spitze und im weiteren Sinne von ihrer Gesellschaft ab. So hatten und haben die Höfe von Monarchien (wenn es Erbschaftsmonarchien sind) oft Erbämter, setzen kirchliche Verwaltungen oft die Priesterweihe voraus, war der Eintritt in die Verwaltung des chinesischen Kaiserreiches nur nach schwierigen (auch literarischen und kalligraphischen) Prüfungen möglich, schufen die Verwaltung der Aufklärung (z. B. in Frankreich, Württemberg, Bayern, Preußen) einen eigenen Stil der „rationalen“ Verwaltung, Diktaturen Verwaltungen mit weit gehenden Kontrollaufgaben ("Kaderverwaltung") zum Machterhalt und gefügigem Personal.
Fachverwaltungen - etwa eines Krankenhauses oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung - setzen stets auch speziell geschultes Personal (Sachbearbeiter) voraus.
Siehe auch: Verwaltungsreform, Verwaltungsethik, Verwaltungstransparenz, Organisationssoziologie sowie soziologische Autoren wie Max Weber, Niklas Luhmann, Bálint Balla u. v. m.
Öffentliche Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutive. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient (etwa Behörden). Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.
Öffentliche Verwaltung ist eine Tätigkeit zur Planung und Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Vollzug der Entscheidungen der demokratischen Willensbildung durch Parteien, Wahlen, Parlamente und Regierungen. Verwaltung ist ein unerlässlicher Bestandteil der gewaltenteiligen Organisation des modernen Verfassungsstaates (Konstitutionalismus). Die Verwaltung ist im Rechtsstaat in ihrer Tätigkeit an Recht und Gesetz gebunden. Hauptproblem für erfolgreiches Verwaltungshandeln ist die Vielzahl an Zielen, die Verwaltungshandeln gleichzeitig erfüllen soll. Verwaltung sieht sich einer Reihe von Dilemmata gegenüber, wie etwa dem von geforderter Beteiligungsoffenheit und Effizienz, die nicht durch die Verwaltung, sondern nur durch politische Entscheidungen bearbeitbar sind.
Verwaltung der Gebietskörperschaften und Grundstücke
Zentraler Inhalt der Verwaltung des Staatsgebietes ist die innerstaatliche Verwaltungsgliederung, die Umfang und Kompetenz der Gebietskörperschaften umfasst. Daneben ist die Verwaltung von Grund und Boden als privates, rechtspersönliches oder öffentliches Eigentum im Kataster und Grundbuch geregelt.
Die Vorschriften für eine Hausverwaltung werden durch den oder die Eigentümer, den Gesetzgeber und anderen Vertragspartnern (Hausmeister, Müllabfuhr, Wartungsunternehmen usw.) vorgegeben.
Immobilienverwaltung
Mietobjekte
Die Hausverwaltung ist zumeist eine Firma, die Verwaltungsaufgaben wie Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Kontakt zu Mietern, Service und Erhaltung einer Immobilie im Auftrag des Eigentümers ausführt, → siehe Hauptartikel: Hausverwaltung
Wohnungseigentum
Die Wohnungseigentumsverwaltung ist zum einen eine Aufgabe (die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums), zum anderen ein Organ (eine natürliche Person), welches die vorgenannte Aufgabe erfüllt. Sie unterliegt dem Wohnungseigentumsgesetz und besorgt sämtliche zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, die aber nur das gemeinschaftliche Eigentum umfassen dürfen. Darunter fallen z.B. Abschluss von Versicherungsverträgen, Wartungsverträge, Energieeinkauf und Besorgung von Hausmeisterpersonal. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung wird zudem ein jährlichen Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung erstellt und zumindest einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen.
→ siehe Hauptartikel: Wohnungseigentumsverwaltung
Gewerbliche Objekte
Ab einer bestimmten Komplexität werden Gewerbeimmobilien nicht mehr durch Hausverwaltungen betreut, sondern durch ein Facility Management, worunter die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen verstanden wird (engl.: facilities). Dieser Begriff ist durch Aufnahme in die DIN EN 15221-1 auch zur Verwendung im Deutschen genormt. Das Facility Management umfasst die professionelle Abwicklung von technischen, infrastrukturellen und kaufmännischen Aufgaben, die nicht in das Kerngeschäft einer Organisation fallen, sondern dieses unterstützen.
→ siehe Hauptartikel: Facility Management
Datenverwaltung
Die Datenverwaltung (engl. data management) hat insbesondere bei Einsatz von Mikroprozessoren und Microcontrollern außerordentlich komplexe Aufgaben und entscheidenden Einfluss auf ihre Leistung bei der Datenverarbeitung.
Siehe auch
Literatur
- Bogumil/Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden 2005, ISBN 3-531-14415-4
- Renate Mayntz: Soziologie der öffentlichen Verwaltung, 4. Aufl., 1997, ISBN 3-8252-0765-X
- Gunnar Folke Schuppert: Verwaltungswissenschaft, Baden-Baden 2000, ISBN 3-7890-6763-6
Weblinks
- Online-Verwaltungslexikon
- Weitere Informationen zum Thema Verwaltung auf www.bund.de
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.