- Große Kreisstadt
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Große Kreisstadt ist ein Begriff aus dem deutschen Kommunalrecht. Eine Große Kreisstadt ist in einigen Bundesländern ein besonderer rechtlicher Status einer in der Regel größeren kreisangehörigen Gemeinde, die bestimmte zusätzliche Zuständigkeiten im Vergleich zu den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden innehat. Dieser Sonderstatus fußt auf hoheitlicher Verleihung. Einerseits können kreisfreie Städte (Stadtkreise) aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Gesetz oder Rechtsverordnung mittels Eingliederung in einen Landkreis zu kreisangehörigen Großen Kreisstädten herabgestuft werden, wie es im Rahmen von Kommunalreformen geschehen ist. Anderseits können kreisangehörige Gemeinden auf eigenen Antrag durch Rechtsverordnung des Landes- bzw. Staatsministeriums des Inneren den Status einer Großen Kreisstadt erlangen, welcher erst ab einer bestimmten Mindesteinwohnerzahl erteilt werden kann. Das Staatsministerium des Inneren hat bei der Abwägung, ob eine kreisangehörige Gemeinde zu einer Großen Kreisstadt werden solle, zu berücksichtigen, inwieweit die fragliche Gemeinde Gewähr dafür bietet, dass sie mit ihrer Leistungs- und Verwaltungskraft die Aufgaben einer Großen Kreisstadt ordnungsgemäß erfüllen kann. Große Kreisstädte müssen nicht zwingend auch Kreisstädte (Sitz des Landratsamtes) sein.
Inhaltsverzeichnis
Große Kreisstädte in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen
In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen nennt man diese Städte mit Sonderstatus Große Kreisstädte. Sie gehören also weiterhin zum Landkreis, übernehmen jedoch teilweise staatliche Aufgaben, die ansonsten der Landkreis erledigen müsste. Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg liegt sie bei 20.000, in Sachsen bei 17.500 und in Bayern bei 30.000 Einwohnern. Hat eine Stadt die betreffende Einwohnerschwelle erreicht, kann sie den Status Große Kreisstadt bei der Landesregierung beantragen. In aller Regel wird diesem Antrag dann auch entsprochen und die Stadt ab einem bestimmten Zeitpunkt zur Großen Kreisstadt erklärt. Bei Gemeinden, die noch nicht Stadt sind, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Sinkt die Einwohnerzahl wieder unter die bestimmte Einwohnergrenze ab, so behält die Stadt dennoch den Status einer Großen Kreisstadt (z. B. zeitweilig bei Schramberg in Baden-Württemberg).
Baden-Württemberg
Hier gilt eine Einwohnerzahl von mindestens 20.000. Am 1. April 1956 wurden mit Inkrafttreten der Gemeindeordnung alle Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern zur Großen Kreisstadt erklärt. Inzwischen haben die meisten der ehemaligen Kreisstädte den Status Große Kreisstadt, weil sie meist durch Eingemeindungen die Grenze überschritten haben. Lediglich die heutigen Kreisstädte Künzelsau, Sigmaringen und Tauberbischofsheim sowie die ehemaligen Kreisstädte Buchen (Odenwald), Hechingen, Neustadt im Schwarzwald (heute Titisee-Neustadt), Müllheim (Baden), Münsingen, Bad Säckingen, Bad Saulgau, Stockach, Tettnang und Wolfach sind keine Großen Kreisstädte, weil sie weniger als 20.000 Einwohner haben. Der Bürgermeister einer Großen Kreisstadt trägt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Es gibt derzeit in Baden-Württemberg 91 Große Kreisstädte.
Bayern
In Bayern wurde der Status einer Großen Kreisstadt mit der Kreisgebietsreform am 1. Juli 1972 durch das 2. Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Dezember 1971 eingeführt. Am Vortag hatte Bayern noch 48 kreisfreie Städte, von denen 23 ihre Kreisfreiheit verloren und in die umliegenden bzw. neu gebildeten Landkreise eingegliedert wurden. Diese vormals kreisfreien Städte erwiesen sich als zu schwach, um sämtliche Aufgaben einer Kreisbehörde und einer Kreisverwaltungsbehörde (Aufgaben der allgemeinen und inneren Verwaltung, der Bauverwaltung und der Sicherheitsverwaltung usw.) namens des Staates zusätzlich zu ihrem normalen Gemeindeaufgaben tragen zu können. Anderseits hatten sie eine höhere Leistungs- und Verwaltungskraft als die bisherigen „normalen“ kreisangehörigen Gemeinden. Daher wollte man den in die Landkreise eingegliederten Gemeinden einige Aufgaben, die über die einer „normalen“ kreisangehörigen Gemeinde hinausgehen, überlassen. Diese 23 Städte wurden am 1. Juli 1972 somit zu „Großen Kreisstädten“.
Neben diesen durch Eingliederung von kreisfreien Städten in Landkreise veranlassten Statusänderungen sind in Bayern auch fünf kreisangehörige Gemeinden zu Großen Kreisstädten erhoben worden: Dachau durch Rechtsverordnung vom 4. Januar 1973, Dinkelsbühl und Donauwörth 1998 durch Gesetz vom 26. November 1997, Germering durch Rechtsverordnung vom 19. August 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 und Fürstenfeldbruck durch Rechtsverordnung 2006. Bei den Städten Dinkelsbühl und Donauwörth war ein Parlamentsgesetz erforderlich, da laut der Bayerischen Gemeindeordnung die Erhebung einer Gemeinde zur Großen Kreisstadt durch Rechtsverordnung erst ab einer Einwohnerzahl von 30.000 möglich ist. Bei beiden handelt es sich um ehemalige kreisfreie Städte (und vormalige Freie Reichsstädte), die ihren Status jedoch bereits 1940 verloren und daher nicht bereits 1972 Große Kreisstädte wurden. Somit gibt es in Bayern derzeit 28 Große Kreisstädte. Als einzige Stadt über 30.000 Einwohner ist Erding keine Große Kreisstadt. Kleinste Große Kreisstadt ist Rothenburg ob der Tauber mit 11.053 Einwohner.
Der Umfang der auf die Großen Kreisstädte im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden übertragenen Zuständigkeiten ist in der Verordnung über die Aufgaben der Großen Kreisstädte geregelt (GVBl. S.123, BayRS 2020-1-1-3-I). Durch diese Verordnung werden den Großen Kreisstädten staatliche Aufgaben, die sonst vom Landratsamt als Staatsbehörde wahrzunehmen sind, namens des Staates als Gemeindeaufgaben übertragen. Zu den zahlreichen übertragenen Zuständigkeiten zählen unter anderem die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Straßenverkehrsbehörde.
In Bayern sind von den Großen Kreisstädten die leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden zu unterscheiden, die nur auf dem Gebiet der Bauaufsicht und des Wasserrechts Aufgaben namens des Staates übertragen bekommen haben.
Sachsen
Hier gilt eine Mindesteinwohnerzahl von 17.500 als Voraussetzung, dass Städte auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bieten. Darüber hinaus konnten auch Städte mit weniger als 17.500 Einwohner, die im Zuge der Kreisreformen der Jahre 1994 und 2008 die Funktion des Kreissitzes verloren, den Status einer Großen Kreisstadt erlangen.
Vergleichbare Städte in anderen Bundesländern
Vergleichbare Bezeichnungen aus anderen Bundesländern sind:
- „Große selbständige Stadt“ in Niedersachsen
- „Selbständige Gemeinde“ in Niedersachsen
- „Große kreisangehörige Stadt“ in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein¹ und Thüringen
- „Mittlere kreisangehörige Stadt“ in Nordrhein-Westfalen
- „Mittelstadt“ im Saarland
¹ Der Begriff einer „großen kreisangehörigen Stadt“ ist in der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Zum 1. Januar 2005 erhielt Norderstedt diesen Status jedoch testweise für eine Dauer von sechs Jahren.
In Hessen gibt es auch sieben Städte mit Sonderstatus, sie haben dort jedoch keine besondere Bezeichnung. In den anderen Bundesländern sind solche Sonderstatusstädte nicht vorgesehen.
Siehe auch
Kategorien:- Stadt
- Gemeinde in Deutschland
- Verwaltungsgliederung Deutschlands
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