Verwaltungszwang

Verwaltungszwang

Unter dem Begriff der Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten durch Verwaltungsbehörden, bei Geldforderungen wird zumeist die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.

Entsprechende Regelungen für die Bundesverwaltung in Deutschland sind im Verwaltungsvollstreckungsgesetz enthalten. An diesem orientieren sich auch die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Für Steuerschulden enthält auch die Abgabenordnung in den §§ 249 ff. Vorschriften zur Zwangsvollstreckung.

Inhaltsverzeichnis

Grundlage der Verwaltungsvollstreckung

Basis für die Verwaltungsvollstreckung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Vollstreckbarkeit ist gegeben,

  • wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist
  • über das Rechtsmittel abschließend abschlägig entschieden wurde
  • die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln von Gesetzes wegen oder durch behördlich angeordnete sofortige Vollziehung entfällt.
  • wenn bei Geldforderungen die Forderung gemahnt wurde oder auf eine Mahnung im vorliegenden speziellen Fall verzichtet werden kann (z.B. Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt) und eine gesetzlich festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist (im Regelfall sieben Tage).

Nach der Art des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird unterschieden in

  • Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichten
  • sonstige Verwaltungsakte

Vollstreckung von Geldforderungen

Verwaltungsakte, die zu einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, werden im Rahmen der Beitreibung (Beitreibungsverfahren) vollstreckt. Es handelt sich beispielsweise um Steuerschulden, Buß- oder Zwangsgelder oder die Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.

Das Einlegen von Rechtsmitteln ist hier bei dem Festsetzungsbescheid, welcher der Forderung zugrunde liegt oder im Vollstreckungsverfahren nur gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme möglich. Gegen Mahnungen oder Pfändungsankündigungen können keine Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich dabei um keine Verwaltungsakte handelt.

Vollstreckung von Handlungen oder Unterlassungen

Bei den übrigen Verwaltungsakten stehen zur Verfügung:

Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

  • Androhung
  • Festsetzung
  • Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Rechtslage in Österreich

Zur Verwaltungsvollstreckung in ÖsterreichVerwaltungsvollstreckungsgesetz (Österreich)

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