- Verwaltungszuständigkeit
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Die Verwaltungskompetenz oder auch Verwaltungszuständigkeit ist die Kompetenz der Exekutive, Gesetze auszuführen.
Die Ausführung von Landesgesetzen ist in der Regel Sache der Länder. Auch Bundesgesetze werden in der Regel durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, können aber auch durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) oder durch den Bund selbst (Bundeseigene Verwaltung) ausgeführt werden. Im letzteren Fall kann wiederum unterschieden werden zwischen Ausführung durch Bundesbehörden entweder mit oder ohne (dann also Bundesoberbehörden) eigenen Verwaltungsunterbau (zu den Verwaltungsstufen siehe auch den Artikel Landesbehörde), sowie Ausführung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene") ist nach herrscheinder Meinung unzulässig, wenn sie nicht im Grundgesetz vorgesehen ist.
Die Ausführung kann der Rechtsaufsicht oder der Fachaufsicht unterliegen.
Von der Verwaltungskompetenz zu unterscheiden ist die Gesetzgebungskompetenz der Legislative.
Inhaltsverzeichnis
Veranschaulichung
- Ausführung von Landesgesetzen: grds. Sache der Länder (Art. 30 GG)
- Ausführung von Bundesgesetzen:
- grds. durch Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83, 84 GG)
- durch Länder im Auftrag des Bundes (Bundesauftragsverwaltung) (Art. 85 GG)
- durch den Bund (Bundeseigene Verwaltung) (Art. 86, 87 GG)
- durch Bundesbehörden
- mit eigenem Verwaltungsunterbau (z. B. Art. 87 I GG (zwingend), Art. 87 III 2 GG (fakultativ, bei neuen Aufgaben und dringendem Bedarf))
- ohne eigenen Verwaltungsunterbau (Art. 87 III 1 GG (fakultativ, Aufgabe muss ohne Verwaltungsunterbau zentral wahrnehmbar sein))
- durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 87 II, III 1 GG)
- durch Bundesbehörden
- Gemeinschafts- bzw. Mischverwaltung Bund/Länder ("Dritte Ebene")
Siehe auch
Literatur
- Hebeler: Die Ausführung der Bundesgesetze, JURA 2002, S. 164 ff.
Weblinks
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