- Vindikationsanspruch
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Der Vindikationsanspruch besteht gemäß § 985 BGB dann, wenn sich eine Sache zu Unrecht im Besitz einer Person befindet. Diese ist dem Eigentümer zur Herausgabe der Sache verpflichtet.
Beispiel: Räuber R hält (besitzt) die Halskette der E, der Eigentümerin der Halskette, in den Händen. R ist E zur Herausgabe der Halskette verpflichtet.
Der Vindikationsanspruch besteht nicht, wenn die Sache bereits übergeben und übereignet wurde (hier setzt bei der Anspruchsprüfung der Anspruch der Leistungskondiktion an).
Ebenso besteht der Anspruch nicht, wenn der Besitz berechtigt ist. Dies ist beispielsweise bei einem Mietvertrag der Fall. Verlangt der Eigentümer die Mietsache zurück, kann der Mieter die Herausgabe mit Verweis auf das Mietverhältnis hin verweigern, vgl. § 986 BGB.
Siehe auch
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