- Vindikationslage
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Die Vindikationslage bezeichnet eine spezifische Situation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses im Zivilrecht, bei der ein Eigentümer gegenüber einem nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch hat (vergleiche § 985, § 986 BGB).
An diese Situation knüpfen sich für den Besitzer, der an sein Besitzrecht glaubt und zu Recht glauben darf, bestimmte Privilegien. So haftet er nicht für eine Beschädigung oder den Untergang der herauszugebenden Sache und hat Ansprüche auf Ersatz seiner Verwendungen, die zur Erhaltung der Sache notwendig waren. Der bösgläubige Besitzer unterliegt hingegen einer verschärften Haftung.
Im Patentrecht bezeichnet die Vindikation das Übernehmen einer Patentanmeldung durch einen berechtigten Anmelder von einem nicht berechtigten Anmelder oder einem Anmelder, der Inhalte aus einer fremden Patentanmeldung widerrechtlich entnommen hat (§ 8 Patentgesetz). Das Verlangen der Übertragung kann durch eine Vindikationsklage (vor einem Landgericht) durchgesetzt werden.
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