- Virilokalität
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Eine Virilokalität (aus dem lateinischen vir „Mann und locus „Ort“) liegt vor, wenn eine Ehefrau den Wohnsitz ihres Mannes stets oder in der Regel teilt.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch war der Wohnsitz der Ehefrau bis 1957 der Virilokalität gemäß stets der Wohnsitz des Mannes, es sei denn, dass der Mann den Wohnsitz an einem Orte im Ausland begründete, an welchen die Frau ihm nicht folgte und auch nicht zu folgen verpflichtet war (§ 10 BGB a. F.). Auf Grund des ehelichen Entscheidungsrechts des Mannes (Gehorsamsparagraph, § 1354 BGB) konnte dieser den Wohnsitz festlegen. Nur wenn er auf die Begründung eines ehelichen Wohnsitzes verzichtete oder keinen Wohnsitz hatte, konnte die Ehefrau einen eigenen Wohnsitz festlegen.
Die Virilokalität ist eines der typischen Erscheinungsformen patriarchalischer Gesellschaften.
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