- Vorläufige Deckung
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Die vorläufige Deckung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dabei spielt keine Rolle, dass die Prämie und der Zeitraum der vorläufigen Deckung in den Hauptvertrag eingerechnet werden.
Mit Zugang der Deckungszusage beginnt der Versicherungsschutz sofort. Dies kann – wie beispielsweise im Kfz-Antragswesen üblich – bereits mit Antragstellung erfolgen, soweit entsprechende Vollmacht beim Vertreter des Versicherers vorliegt.
Zeitliche Begrenzung bzw. Kündigungsklauseln befristen die vorläufige Deckung (temporäre Deckung). Daneben endet die vorläufige Deckung bei Haftungsbeginn aus dem Hauptvertrag, bei endgültigem Scheitern der Vertragsverhandlungen, bei Widerruf des Antragstellers oder bei Nichteinlösung des Versicherungsbeitrags.
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