Versicherungsmakler (Deutschland)

Versicherungsmakler (Deutschland)

Versicherungsmakler vermitteln (Versicherungs)Verträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. Versicherungsmakler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als "treuhänderähnliche Sachwalter" der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.[1]

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab. Zusätzliche Rechte und Pflichten sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag definiert. Der Umfang der Pflichten betrifft regelmäßig nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Versicherungsnehmer günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse. Dazu gehört auch die Weitervermittlung einer bestehenden (Kapital-) Versicherungspolice an Dritte, da hierdurch meist ein besseres wirtschaftliches Ergebnis im Vergleich zu einer etwaigen Kündigung erreicht werden kann; dies ergibt sich explizit aus § 93 HGB und implizit aus § 59 Abs. 3 VVG.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko eine Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen (Mitarbeitern) zuzurechnen ist (vgl. § 278 BGB).

Zu den Versicherungsmaklern gehören auch Kreditversicherungsmakler und Factoringmakler

Inhaltsverzeichnis

Vermittlerarten

Die Unterscheidung zwischen einem Versicherungsvertreter und einem Versicherungsmakler ist wichtig für die Zurechnung von Rechten und Pflichten des Versicherungsnehmers, des Versicherungsmaklers, der Versicherungsgesellschaft und einem etwaigen Dritten, der eine Police übernehmen möchte.

Der Versicherungsvertreter ist Geschäftsbesorger der Versicherung und vertritt damit in erster Linie die Interessen der Versicherung. Der Versicherungsmakler ist Beauftragter des Kunden und steht somit vertragsrechtlich auf Kunden bzw. Mandanten-Seite. Fehler des Versicherungsagenten werden dem Versicherungsunternehmen als eigenes Wissen zugerechnet (§ 278 BGB). Fehler des Maklers werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.

Versäumt der Versicherungsmakler, Unterlagen, die der Versicherte ihm einreicht, an die Versicherung weiterzuleiten, gelten diese Unterlagen im Allgemeinen nicht als in den Kenntnisbereich der Versicherung gelangt. Im Speziellen sind die Zusammenarbeitsverträge des Maklers mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften maßgebend.

Makler

Der Makler, auch als Broker bezeichnet, ist an keine Gesellschaft gebunden. Im Gegensatz zu den gebundenen Vermittlern (Vertretern) erhält er vom Kunden einen Beratungs- und Vermittlungsauftrag, ähnlich einem Rechtsanwalt. Seine Loyalität besteht in erster Linie dem Kunden bzw. Mandanten gegenüber.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler wird in einem Maklervertrag geregelt. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (Versicherungsvermittlergesetz) vom Dezember 2006 muss der Makler über die Wünsche des Kunden und die daraus resultierenden Vorschläge mit Begründung eine schriftliche Dokumentation vor Vertragsabschluss erstellen, sofern der Kunde darauf nicht verzichtet oder wenn der gewählte Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Es muss von allen Gesprächspartnern unterzeichnet und dem Kunden eine Kopie vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ein Verzicht durch den Kunden auf eine Beratungsdokumentation kann sich im Streitfall nachteilig für ihn auswirken - deshalb muss diese Information über evtl. Nachteile im "Beratungs- und Dokumentationsverzicht" schriftlich niedergelegt werden.

Ergänzend zum Maklervertrag/-auftrag gibt es die dazugehörige "Maklervollmacht". Letztere legitimiert den Makler nach außen, z. B. gegenüber den Versicherungsgesellschaften als Sachwalter des Kunden. In dieser Vollmacht ist in Kurzform der Umfang der mit dem Mandanten vereinbarten Vollmachten beschrieben. Die Vollmacht legt der Makler bei der Versicherungs-gesellschaft vor, bei der er z. B. im Auftrage des Mandanten eine Sachversicherung kündigt, neu abschließt oder eine Schadensregulierung anmeldet.

Gebundener Vermittler

Versicherungsvertreter sind gemäß Versicherungsvertragsgesetz streng von Maklern abgegrenzt. Weitere Bezeichnungen sind: Agent, Exklusivvertrieb, Agenturvertrieb, Ausschließlichkeitsagent, Außendienst der Versicherungsgesellschaft, Tied agent network.

Es handelt sich hierbei immer um Versicherungsvertreter, die im Auftrag einer oder mehrerer (Mehrfachagent) Versicherungsgesellschaft/-en Geschäfte anbahnen und die Kunden beraten.

Mehrfachagenten

Auch der Mehrfachagent ist ein Versicherungsvertreter. Er arbeitet nicht exklusiv für eine Versicherungsgesellschaft, sondern vertreibt Produkte mehrerer Gesellschaften. Der Unterschied zum Makler (Broker) besteht darin, dass er rechtlich Vertreter der jeweiligen Versicherungsgesellschaften ist und mit ihnen einen Agentenvertrag hat.

Um für den Kunden Klarheit zu schaffen, ob er es mit einem Mehrfachagenten oder einem Makler zu tun hat, wurde in der Schweiz per 1. Januar 2006 die Registrierungspflicht für Vermittler gesetzlich verankert. Auch in Deutschland ist die Registrierung der Versicherungsvermittler vorgeschrieben. Jeder Vermittler muss sich als gebunden (Exklusiv- oder Mehrfachagenten) oder ungebunden (neutral) in einer zentralen, öffentlichen, via Internet zugänglichen, Datenbank registrieren. In Deutschland gibt es ein an das Internet angebundene Versicherungsvermittlerregister.[2] Ein Kriterium für den Eintrag als ungebundener Vermittler ist die Verteilung der betreuten Prämien auf mehrere Versicherungsgesellschaften. Von keiner Gesellschaft darf mehr als ein bestimmter Prozentsatz der insgesamt betreuten Kundenprämien bezogen werden.

Deutschland

In der Praxis unterscheidet ein Versicherungsnehmer in der Regel nicht zwischen einem (gebundenen) Versicherungsvertreter und einem (ungebundenen) Versicherungs-Makler.

Versicherungsvertreter verfügen in aller Regel über Geschäftspapiere und Formulare des Versicherers, stellen Versicherungsbestätigungen aus, dürfen bei erteilter Vollmacht durch den Versicherer Versicherungsbeiträge kassieren, wickeln Schadensregulierungen im Auftrag des Versicherers ab.

Versicherungs-Makler dürfen keine Beiträge von Kunden annehmen, sofern er keine ausreichende Sicherheit geleistet hat bzw. eine entsprechende Haftpflichtpolice besitzt. Auf seinen Geschäftsschreiben, muss seine Tätigkeit als Versicherungsmakler erkennbar sein. Der Beruf als Versicherungs-Makler ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, sofern neue Versicherungsverträge abgeschlossen bzw. vermittelt werden. Nur wer die Anforderungen erfüllt und u. a. eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) nachweisen kann, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt hat, wird bei der IHK registriert. Bei Vermittlern, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, wird auf eine Sachkundeprüfung verzichtet. Der Versicherungs-Makler muss vor einer Beratung zu erkennen geben, dass er unabhängig ist. Im Briefbogen muss er die Register-Nr. der IHK und den Sitz der zuständigen IHK angeben.

Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung entweder vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsunternehmen.

Von den circa 178.000 registrierten hauptberuflichen Finanzberatern in Deutschland haben rund 18.000 den Maklerstatus.[3] Jeder Siebente davon arbeitet für den Finanzvertrieb MLP (knapp 2.500)[4]. Die restlichen ca. 15.000 Makler sind in kleineren, regionalen Unternehmen oder als Einzelunternehmer tätig. Alle weiteren bundesweit agierende Finanzvertriebe wie beispielsweise DVAG, AWD oder OVB sind k e i n e Versicherungsmakler, sondern Versicherungsagenten bzw.-vertreter.

Schweiz

Der Makler wickelt alle Geschäfte im eigenen Namen ab. Versicherungsnehmer zahlen ihre Beiträge direkt an den Versicherer. Dieser leistet Schadenersatzzahlungen direkt an den Versicherungsnehmer.

Eigenschaften

Nutzen

Im Auftrag des Kunden bewertet der Makler den Markt nach den Anforderungskriterien des Versicherungsnehmers. Ein entscheidendes Kriterium ist das Preis-Leistungsverhältnisses; aufgrund dessen gibt der Versicherungs-Makler eine Empfehlung ab. Diese Marktbewertung findet je Versicherungszweig getrennt statt. Zum Beispiel kann eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Versicherer A, eine Sachversicherung mit Versicherer B und eine Personenversicherung mit dem Versicherer C abgeschlossen werden. Damit optimiert der Kunde seine Prämien und Deckungen. Dadurch, dass der Makler nicht an eine bestimmte Gesellschaft gebunden ist, muss er dem Kunden nicht wie der Agenturvertrieb das zur Verfügung stehende Produkt verkaufen, sondern sucht die Versicherungsschutzlösung auf dem Markt, die im Idealfall den Risikogegebenheiten und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.

Gefahren

Maklerfehler

Bei einem Fehler oder eine Falschberatung des Versicherungsmaklers besteht die Gefahr, dass der Kunde keinen, einen falschen oder einen zu gering dimensionierten Versicherungsschutz hat. Für solche Fehler kann der Kunde den Makler schadenersatzpflichtig machen, wenn der Makler dies zumindest fahrlässig verschuldet hat.

In Deutschland verlangt die im Dezember 2006 vom Gesetzgeber beschlossene EU-Vermittlerrichtlinie, dass ein Versicherungsmakler den Nachweis einer Vermögenschadenshaftpflicht-Versicherung in Höhe von mindestens rund 1,1 Millionen Euro erbringen muss, um die staatliche Erlaubnis zur Versicherungsvermittlung zu bekommen. Andernfalls wird er aus dem Register gestrichen und die staatliche Erlaubnis entzogen. Bei einem Großschaden kann sich diese Summe aber als zu niedrig erweisen. Deshalb sollte der Kunde ggf. auch über eine Erhöhung der Vermögensschaden-Versicherung mit dem Versicherungs-Makler verhandeln und evtl. dafür auch ganz oder teilweise die Kosten dafür übernehmen.

In der Schweiz kann seit dem 1. Januar 2006 die obligatorische Registrierung als Makler nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung erbracht wird. Dies gilt mit Gesetz vom Dezember 2006 seit dem 22. Mai 2007 für Deutschland ebenfalls (EU-Vermittlerrichtlinie).

Versicherungsvergleiche

Die fachlich angemessene Auswertung von Informationen des Versicherungsmarktes und der Vergleich der Angebote ist sehr anspruchsvoll. Berücksichtigt werden vor allem Allgemeine Vertragsbedingungen, Versicherungsbeiträge, Spezialdeckungen, generelle Deckungserweiterungen, Regulierungspraxis und das Backoffice. Die Qualität der Dienstleistung hängt hier von dem Fachwissen, der Erfahrung und dem Einsatz des Maklers ab. Bei der Auswahl des Maklers sind diese Faktoren zu berücksichtigen. Es gibt eine Vielzahl an Software-Produkten, die den Makler hierbei unterstützen.

Objektivität

Der Makler wird zwar vom Kunden beauftragt, aber in der Regel von der Versicherungsgesellschaft mittels einer Courtage entlohnt. Erhält er von verschiedenen Gesellschaften unterschiedlich hohe Courtagen, können Interessenkonflikte beim Makler entstehen. Der Makler muss dem Kunden im gesetzlich vorgeschriebenen Gesprächsprotokoll offenlegen und begründen, welche Versicherer in Frage kommen. Die Qualität der Beratung wird dadurch auch nachträglich überprüfbar.

Die Makler in der Schweiz erhalten von allen Versicherungsgesellschaften in 98 % der Fälle die gleichen Courtagen.

Qualitätssicherung

Um Missstände im Bereich der Versicherungsvermittlung zu vermeiden, haben der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) - heute Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) - 1980 einen Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen ausgehandelt, der 1981 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung des Punktekatalogs sind so ausgelegt, dass sie der Rechtsaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) entgegenkommen. Er soll die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigen (Verbraucherschutz) und einen fairen Wettbewerb unter den Maklern gewährleisten.

Obgleich der Punktekatalog gemäß § 102 GWB bei den Aufsichtsbehörden, dem BAFin und dem Bundeskartellamt, angemeldet wurde, ist er nicht verbindliches Recht.

Vertragsanforderungen

  • Der Vertrag ist als Makler-Vertrag zu kennzeichnen.
  • Der Makler muss im Vertrag die vollständige Firma mit Zusatzbezeichnung Versicherungs- oder Assekuranzmakler angeben.
  • Der Zweck der Versicherungsvermittlung muss deutlich herausgestellt werden. Eine Verpflichtung allein auf die Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen ist nicht zulässig.
  • Die Abwicklung der Schadenregulierung darf nur für die Versicherungsverträge erfolgen, die der Makler selbst vermittelt hat bzw. die Verträge zur Betreuung übertragen wurden nach Veranlassung des Kunden/Mandanten.
  • Der Makler darf von seinen Kunden keine Ausschließlichkeitsvermittlung verlangen.
  • Der Makler darf kostenlos tätig werden.
  • Werden Makler-Vollmachten zum Abschluss neuer oder zur Kündigung bestehender Versicherungsverträge vereinbart, so sind diese ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Vergütung des Maklers

Der Versicherungsmakler zählt zu den Versicherungsvermittlern und kann daher nur für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Vergütung (Courtage) verlangen. Die Beratung stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermittlung dar und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine Ausnahme lässt § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO bei Unternehmern zu. Danach ist der Versicherungsmakler befugt, Dritte, die nicht (End)Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (Honorar) rechtlich zu beraten.

Viele Versicherungsgesellschaften bedienen sich Makler, als Ergänzung oder Ersatz des eigenen Außendienstes, um ihre Produkte abzusetzen. Sie zahlen den Maklern für ihre erfolgreichen Vermittlungsbemühungen eine Courtage. Diese entspricht in den meisten Fällen einem bestimmten Prozentsatz der Netto-Prämie des vermittelten Versicherungsvertrages. Indirekt wird die Courtage durch den Versicherungsnehmer bezahlt, da ein Teil der Prämie für die Zahlung an den Versicherungsmakler verwendet wird. Daneben gibt es Versicherungsgesellschaften, die entweder nur als Direktversicherung tätig sind oder die Zusammenarbeit mit einzelnen oder allen Maklern ablehnen und daher keine Vermittlungsvergütung zahlen.

Der Makler kann mit seinem Kunden eine Vereinbarung über eine Vermittlungsvergütung (Honorarberatung) treffen. Hierbei ist es ihm jedoch untersagt, sich für die gleiche Leistung zweimal bezahlen zu lassen, also von seinem Kunden und dem Versicherer ein Entgelt für die Vertragsvermittlung und Betreuung zu erhalten.

Der Versicherungskunde kann sich vor Vertragsabschluss einen Überblick über die entsprechenden Abschluss- und Vertriebskosten verschaffen. Diese werden im jeweiligen Produktinformationsblatt ausgewiesen und sind in die zu zahlenden Prämien/Beiträge bereits einkalkuliert. Darin sind auch die eventuell eingerechneten Vermittlervergütungen enthalten.

Zusätzlich können Vereinbarungen über die Entlohnung kaufmännischer und wirtschaftlicher Dienstleistungen getroffen werden, die über die reine Vermittlungstätigkeit hinaus gehen, zum Beispiel das Sichten und Ordnen von Unterlagen, das Erstellen von Übersichten, Auswertungen sowie Analysen. Auch ist es dem Versicherungsmakler möglich, mit dem Kunden eine Vereinbarung über eine sogenannte Barauslagenerstattung zu treffen. Hierzu zählt man unter anderem den Ersatz von Porto-, Kopier-, Telefon- und Fahrtkosten. Hier kann man je nach getroffener Vereinbarung eine tatsächliche Abrechnung der entstandenen Kosten oder eine sogenannte Pauschalerstattung vereinbaren, wobei die Pauschalerstattung die in der Praxis häufiger anzutreffende Variante ist, da eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten häufig einen enormen Verwaltungsmehraufwand für den Makler bedeuten würde und hier das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen nicht mehr stimmen würde.

Online-Anbieter

Versicherungsanbieter im Internet haben verschiedene Geschäftsmodelle:

  • Direktversicherer sind Versicherungsunternehmen, die Geschäfte online, per Telefon oder per Post abschließen.
  • Normale Versicherungsunternehmen haben in der Regel einen eigenen Internetauftritt. Hier wird eine Anfrage in der Regel an einen Vertreter vor Ort weitergeleitet. Online-Abschlüsse können hier manchmal auch getätigt werden.
  • Viele Versicherungsmakler und -vertreter haben einen eigenen Internetauftritt, führen dann aber eine persönliche Beratung vor Ort durch.
  • Einige Versicherungsmakler arbeiten ohne eigenen Außendienst. Sie schließen ihre Geschäfte ähnlich wie Direktversicherer nur über den Fernabsatz ab. Diese reinen Online-Versicherungsmakler unterliegen ebenfalls den Vorschriften des § 59 VVG.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGH, NJW 1985, 2595
  2. Versicherungsvermittlerregister
  3. Interessengemeinschaft deutscher Versicherungsmakler, Stand 21. Mai 2008
  4. Cash online, 12. November 2008

Weblinks


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