- Bayerisches Volksgericht
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Die Volksgerichte (nicht zu verwechseln mit Hitlers Volksgerichtshof) waren Sondergerichte, die im November 1918 in Folge der Novemberrevolution in Bayern unter Kurt Eisner für die beschleunigte Aburteilung schwerer Straftaten eingerichtet wurden.
Nach der Niederschlagung der Münchner Räterepublik durch württembergische Verbände, Einheiten der neuformierten Vorläufigen Reichswehr und bayrische Freikorps wurden die Volksgerichte zunächst vom sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Johannes Hoffmann durch ein Gesetz bestätigt. Sie waren mit zwei Berufsrichtern und drei Laien besetzt, zur Verurteilung waren vier Stimmen erforderlich. Kam diese Mehrheit nicht zustande, dann war das Verfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Im März 1920 stürzte Gustav Ritter von Kahr – einziger Erfolg der Kapp-Putschisten – das Hoffmann-Kabinett und ersetzt es durch eine rechtsbürgerliche Regierung unter eigener Leitung. Sowohl das Kabinett Kahr als auch die folgenden konservativen und bürgerlichen Regierungen, übernahmen die Volksgerichte.
Die ursprünglich von der Räteregierung eingeführten Volksgerichte neigten bei politischen Straftaten zu einer gewissen Einseitigkeit. So wurde Hitler für seinen gescheiterten Putschversuch vom Volksgericht München I nur zur Festungshaft verurteilt, die als „ehrenhaft“ galt, während Kommunisten und ehemalige Räterepublikaner die volle Härte der Justiz zu spüren bekamen. Dies wurde während der Weimarer Republik und danach auf der linken Seite des politischen Spektrums als Klassenjustiz empfunden.
Im Mai 1924 wurden die bayerischen Volksgerichte aufgelöst, nachdem sie insgesamt ca. 31.000 Urteile gefällt hatten.
Die bayerischen Sondergerichte werden heutzutage als eindeutig verfassungswidrig bewertet, da sie gegen die Weimarer Reichsverfassung verstießen.
Literatur
- Franz J. Bauer: „Volksgerichte, 1918-1924“, Historisches Lexikon Bayerns
- Franz J. Bauer/Eduard Schmitt: „Die bayerischen Volksgerichte: 1918-1924“, Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte (ZBLG) 48 (1985)
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