- Bayerisches Wahlrecht
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Das bayerische Landtagswahlsystem (veraltet Wahlrecht) dient der Bestellung der derzeit mindestens 180 Sitze des bayerischen Parlaments. Die Bayerische Verfassung (in Art. 14 Abs. 1 BV) sowie das Bayerische Landeswahlgesetz (LWG) sehen hierbei ein so genanntes „verbessertes Verhältniswahlrecht“ vor.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
Da die Verfassung weit reichende Festlegungen über das Wahlsystem enthält, ist dieses nur erschwert zu ändern: Tatsächlich bedürfte es dazu einer verfassungsändernden Mehrheit im bayerischen Landtag. (vgl. Art. 75 BV) [1]
Wahlrechtsgrundsätze
Wie in Artikel 28 GG für alle deutschen Länder gleichermaßen vorgeschrieben, gelten auch in Bayern die Grundsätze der demokratischen Wahl. Die bayerische Verfassung legt hierzu fest: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.“ (Art. 14 Abs. 1 BV) [2] Das Kriterium der „freien Wahl“ versteht man dabei als aus den anderen vier Grundsätzen notwendig hervorgehend.
Für weiterführende Informationen zu den Wahlrechtsgrundsätzen siehe den Artikel Bundestagswahlrecht.
Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen die das 18. Lebensjahr vollendet (Volljährigkeit) und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Bayern haben. Darüber hinaus darf das Stimmrecht, z.B. durch einen Richterspruch, nicht aberkannt worden sein. [3]
Passives Wahlrecht
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Auf Grund der Methode der Stimmenverrechnung sind Einzelkandidaturen jedoch ausgeschlossen, weshalb praktisch nur wählbar ist, wer von einer Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen wurde.[4]
Wahlsystem
Bei der bayerischen Landtagswahl sind seit 2003 mindestens 180 Mandate zu vergeben. Dabei entfallen mindestens 90 auf Einpersonenwahlkreise (die „Stimmkreise“), in denen die relative Mehrheit die Wahl entscheidet. Die restlichen Mandate werden auf Ebene der sieben bayerischen Bezirke (den „Wahlkreisen“) auf so genannte offene Listen verteilt. So zeichnet sich das Wahlsystem vor allem durch seine zwei Stimmen je Wähler sowie die sieben Wahlkreislisten (statt einer Landesliste) aus. Die Unterscheidung zwischen den lokalen Stimmkreisen und den größeren Wahlkreisen ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten.
Die Verteilung der Direkt- und Listenmandate auf die Bezirke des Freistaats erfolgt nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der sieben Wahlkreise zueinander. Dies dient dazu einen regionalen Proporz der Landesteile unter den Gewählten zu garantieren. Hierzu und für eine graphische Darstellung der Mandatsverteilung siehe hier: LMU: Das bayerische Wahlsystem Auf den Bezirk/Wahlkreis Mittelfranken entfallen demnach beispielsweise insgesamt 24 Landtagsmandate, wovon jeweils 12 in den Stimmkreisen und weitere 12 über die Wahlkreisliste vergeben werden.
Erststimme
Mit der Erststimme wählt der Wahlberechtigte einen Kandidaten der in seinem Stimmkreis antretenden Parteien, wodurch es sich also um eine echte Personenwahl handelt. Jeder Stimmkreisbewerber ist auch auf der Wahlkreisliste seiner Partei aufgeführt, in seinem eigenen Stimmkreis jedoch nicht über die Liste wählbar. [5] Über den Wahlsieg im Stimmkreis entscheidet die relative, d.h. einfache Mehrheit der Stimmen (Mehrheitswahl). Sollte die Partei des Kandidaten allerdings landesweit an der Fünf-Prozent-Hürde (siehe unten) scheitern, so gewinnt der zweit platzierte Stimmkreisbewerber das Mandat.[6]
Zweitstimme
Die Zweitstimme bezieht sich auf die Wahlkreisliste. Wie bereits erwähnt, bilden jeder einzelne der sieben Bezirke Bayerns jeweils einen Wahlkreis, in welchem die antretenden Parteien eine eigene Liste aufstellen. Anders als beispielsweise im Bundestagswahlsystem treten hier nicht lediglich Parteien mit starren Listen an: stattdessen handelt es sich um „offene Listen“, auf welchen der Wähler für die Partei seiner Wahl mittels einem ihrer Listenbewerber votieren kann. [7] Einerseits ist die Listenwahl mit der Zweitstimme dadurch „personalisiert“, womit ein Nachteil dieser Wahlmethode ausgeglichen werden kann und der Wähler in die Lage versetzt wird Einfluss auf die Reihenfolge der Listenmandate zu nehmen. Andererseits bietet diese Methode alle Vorteile der Verhältniswahl: So können die Parteien beispielsweise die Reihenfolge der Listenbewerber vor der Wahl festlegen und dadurch Einfluss auf ihre Erfolgschancen nehmen oder eigens Kandidaten an der Spitze der Liste positionieren, um ihre Wahl sicherzustellen (z.B. prominente Parteimitglieder). Durch die Verrechnung der Stimmenzahlen, die auf die verschiedenen Wahlkreislisten entfallen, wird der Wählerwille, anders als in der Personenwahl, proportional abgebildet. Somit haben alle Stimmen, anders als in einer Mehrheitswahl, den gleichen Erfolgswert und keine Stimme geht verloren.
Sperrklausel
Bis 1970 galt in Bayern eine Zehn-Prozent-Hürde auf Ebene der Wahlkreise, also der Bezirke.[8] Seit 1974 herrscht bei der Landtagswahl eine landesweite Fünf-Prozent-Hürde, die dazu führt, dass alle Stimmen für Kandidaten unberücksichtigt bleiben, auf deren Parteien im ganzen Wahlgebiet nicht mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen entfallen sind. Da es im bayerischen Wahlsystem keine der Grundmandatsklausel des Bundestagswahlsystems vergleichbare Regelung gibt, bedeutet dies auch, dass siegreiche Stimmkreisbewerber dadurch eventuell kein Mandat erhalten. Vergleiche dazu: Bayerische Verfassung, Art. 14 Abs. 4 Das Mandat geht in diesem Falle, wie erwähnt, an den Kandidaten mit den zweitmeisten Erststimmen.
Stimmenverrechnung & Sitzverteilung
Stimmenverrechnung
Eine wichtige Besonderheit des Wahlsystems zeigt sich bei der Verrechnung der gültigen Stimmen in Mandate: So werden die für die Stimmkreisbewerber der Parteien und für deren Wahlkreislisten abgegebenen Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt, um auf Grundlage der Gesamtstimmenzahlen der Parteien ihren prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Parlamentssitze zu errechnen.[9] Dieser erste Verrechnungsschritt charakterisiert das Wahlverfahren im Ganzen als echte Verhältniswahl und bedeutet im Umkehrschluss, dass beide Wahlstimmen die Sitzverteilung im Landtag beeinflussen, da auch die im Stimmkreis „unterlegenen“ Stimmen gezählt werden. Die prozentualen Anteile der Parteien an den Parlamentssitzen stehen somit fest.
Sitzverteilung
Besetzt werden diese wie folgt: Die Gewinner der Stimmenmehrheit in den Stimmkreisen sind gewählt, sofern ihre Partei nicht an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist. Ist dies der Fall erlangt der nächst höchstplatzierte das Mandat. Die auf die Wahlkreislisten entfallenden Mandate werden auf die erfolgreichsten Listenbewerber aller Parteien verteilt (wobei diejenigen Kandidaten unberücksichtigt bleiben, die bereits ein Direktmandat im Stimmkreis errungen haben). Für die Mandatsgabe werden sowohl die Stimmen gezählt, die ein Kandidat im Stimmkreis errungen als auch solche, die er über die Wahlkreisliste gewonnen hat.[10]
Die konkrete Umrechnung der Prozentanteile der Parteien in die ihnen zustehenden Parlamentssitze erfolgte bis 1990 nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, welches der Bayerische Verfassungsgerichtshof 1992 jedoch für verfassungswidrig erklärte.[11] Seit der Landtagswahl von 1994 kommt deshalb das Hare-Niemeyer-Verfahren zur Anwendung, das weder kleine noch große Parteien bevor- oder benachteiligt. Wie aus den obigen Ausführungen bereits hervorgeht, geschieht die Mandatszuteilung rechnerisch auf Ebene der Wahlkreise/Bezirke, da die Mandatszahl je Wahlkreis konstant ist.
Überhang- & Ausgleichsmandate
Sollte es bei der Mandatsvergabe zu Überhangmandaten kommen, indem eine Partei mehr Stimmkreismandate erringt als ihr nach dem Gesamtstimmenverhältnis zustehen, bleiben ihr diese zusätzlichen Sitze erhalten. Zum Ausgleich wird die Zahl der Mandate der anderen Parteien im betreffenden Wahlkreis so erhöht, dass das zuvor berechnete Sitzverhältnis im Landtag wiederhergestellt ist (siehe auch: Ausgleichsmandat). Dadurch erhöht sich gegebenenfalls die Zahl der Parlamentssitze, womit die getreue Abbildung des Wählerwillens wiederum gewährleistet wird.[12]
Zusammenfassend: Besonderheiten
- Erststimmen und Zweitstimmen sind bei der Sitzverteilung auf die Parteien gleich relevant.
- Die Zweitstimme wird einer offenen Liste gegeben, was heißt, dass der Wähler in die Reihenfolge der Gewählten eingreifen kann.
- Siegreiche Stimmkreiskandidaten, deren Partei an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, erhalten kein Mandat.
Einzelnachweise
- ↑ Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 75
- ↑ Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 14 Abs. 1
- ↑ Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG), Art. 2
- ↑ LMU: Das bayerische Wahlsystem – Sitzverteilung im Landtag
- ↑ Bayerisches Wahlrecht auf wahlrecht.de - Stichwort "Stimmenzahl"
- ↑ Bayerisches Wahlrecht auf wahlrecht.de - Stichwort "Stimmenzahl"
- ↑ LMU: Das bayerische Wahlsystem – Personalisierung der Wahl
- ↑ Bayerisches Wahlrecht auf wahlrecht.de - Stichwort "Sperrklausel"
- ↑ LMU: Das bayerische Wahlsystem – Sitzverteilung im Landtag
- ↑ Landeswahlgesetz, Art. 45 Abs. 1
- ↑ Bayerisches Wahlrecht auf wahlrecht.de – Stichwort "Sitzzuteilungsverfahren"
- ↑ LMU: Das bayerische Wahlsystem – Sitzverteilung im Landtag
Siehe auch
Literatur
- Roth, Rainer A.: Politische Landeskunde: Freistaat Bayern. München, 3.Auflage, 2000.
- Höfer, Frank: Die politische Ordnung in Bayern. München, 6. Auflage, 2001.
Weblinks
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