Wahlplakat

Wahlplakat
Großflächiges Wahlplakat (von hinten)

Ein Wahlplakat ist von einer Partei während eines Wahlkampfes genutzte Form der Eigenwerbung. In der Regel beschränken sich Wahlplakate auf ein Bild eines oder mehrerer Vertreter der jeweiligen Partei, des Parteienlogos sowie einen kurzen prägnanten Slogan. In den letzten Wahlkämpfen ist auch die Internetadresse der Partei fast schon obligatorischer Bestandteil jedes Wahlplakates. Unterscheiden lassen sich:

Inhaltsverzeichnis

Großflächenplakate

Diese werden vom Bundesverband der entsprechenden Partei hergestellt und weisen dem entsprechend ein sehr hohes grafisches Niveau auf und sind in die Bundeskampagne integriert. Während der letzten Wahlkämpfe kamen verstärkt so genannte Wesselmänner zum Einsatz - mobile Großflächen, die nur für die Wahlkampfzeit aufgestellt werden (benannt nach einer nordrhein-westfälischen Werbeagentur). Eine Stahlrohrkonstruktion trägt die 2,90 mal 3,70 Meter großen wetterfesten Sperrholzplatten. Ab sechs Wochen vor der Wahl werden die Stellwände vor allem an Ausfallstraßen und auf großen Plätzen aufgestellt. Derzeit (2008) sind sie mit 500 Euro pro Tafel und Wahlkampf kostenintensiv.

Die Plakate werden von den Parteien geliefert und pro Wahlkampf drei bis vier mal ausgetauscht. Nach der Wahl werden die Wesselmänner, von denen es etwa 25.000 gibt, eingelagert. Außerhalb von Wahlkämpfen finden sie keine Verwendung.

Kleinflächenplakate

Wahlplakate im Bundestagswahlkampf 1961

Kleinflächenplakate werden häufig von Orts-, Kreis, oder Landesverbänden hergestellt, um lokale Fragen zu thematisieren und Direktkandidaten vorzustellen, oder aber bundesweite Motive werden mit lokalen Slogans, Veranstaltungshinweisen u.ä. beklebt. Hier finden vielfach auch Rahmenplakate Verwendung. Hierbei handelt es sich um Plakate die zwar mit den Logos der Parteien bedruckt sind, aber noch keine Werbeaussagen tragen. Diese Leerflächen werden dann individuell mit lokalen Slogans oder Einladungen zu Wahlkampfveranstaltungen handschriftlich gefüllt.

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Störer

Als "Störer" werden (meist farbig herausgehobene) Zusatzaufkleber auf die eigentlichen Plakate bezeichnet, die häufig in Ecken des Plakates diagonal angebracht werden. Diese Aufkleber stören den Gesamteindruck optisch und lenken dadurch die Aufmerksamkeit auf eine Zusatzbotschaft. Mit den Störern kann beispielsweise die Aussage des Plakates kurz vor der Wahl noch einmal geändert werden. Auch bietet der Störer die Möglichkeit, kurzfristig auf Änderungen zu reagieren. Typische Aussagen von Störern lauten "Wählen gehen!" oder "Beide Stimmen für die Partei XY". Vielfach erfolgt nach der Wahl das Anbringen eines Störers "Vielen Dank für Ihr Vertrauen", mit dem sich die Partei für die Unterstützung ihrer Wähler bedankt.

Formen und Material

Traditionell bestehen Wahlkampfplakate aus Papier, die meist – im Format A1 oder A2 – auf Hartfaser-Plakatträger geklebt und an Pfählen befestigt oder – im Format A0 oder A1 – auf Plakatständer aufgeklebt werden. Diese Plakatständer sind meist Platten mit 2 Latten als Standfüßen oder Dreiecksständer, die aus drei derartigen Elementen zusammengesetzt sind und um Laternenpfosten oder andere Pfähle herum aufgestellt werden.

Seit Mitte der 1990er Jahre werden zunehmend auch PP-Hohlkammerplakate verwendet. Diese bestehen aus wetterfesten Stegplatten (Hohlkammerplatten) aus Polypropylen, die direkt bedruckt werden können, sodass kein Aufkleben von Papierplakaten auf den Träger mehr erforderlich ist. Die bedruckten Platten können dann beispielsweise mit Kabelbindern an Pfählen befestigt werden.

Rechtliches

Sammelständer der Gemeinde als Alternative zum freien Plakatieren

Das Plakatieren im öffentlichen Raum bedarf der Sondernutzungserlaubnis. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort, Dauer und Umfang der Plakatierung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann.

Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat[1] und der Parteien[2], schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien so stark ein, dass im Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht. Die Sichtwerbung für Wahlen ist "heute zu den Mitteln im Wahlkampf der politischen Parteien" und ist "zu einem wichtigen Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie geworden"[3]. Ein weiterer Aspekt ist die grundgesetzlich geforderte Chancengleichheit der Parteien. Eine selektive Genehmigung für einzelne Parteien ist unzulässig[4].

Einige Gemeinden sind dazu übergegangen, freies Plakatieren zu verbieten und im Gegenzug den Parteien Flächen wie abgebildet zur Plakatierung zur Verfügung zu stellen. Diese Ständer werden außerhalb des Wahlkampfes durch die Gemeinde abgebaut, so dass keine Störung des Ortsbildes entsteht.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz
  2. vergl. Art. 21 GG und §§ 1 f. PartG
  3. BVerfGE 14, 121 (131/32)
  4. § 5 PartG

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