- Wahlprüfungsverfahren
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist im deutschen Recht ein Rechtsmittel im Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit einer Wahl. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig und begründet, wird das Ergebnis im Ganzen oder teilweise geändert. Auch die erneute Durchführung der Wahl kann angeordnet werden.
Bundestagswahlen
Gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag kann durch einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden. Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Grundgesetzes. Weitere Ausführungsbestimmungen enthalten §§ 13 Nr. 3, 48 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).
Damit das Wahlprüfungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zulässig ist, muss zunächst Einspruch gegen die Wahl nach § 2 des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) erfolgen. Dieser Einspruch muss daraufhin durch Beschluss des Bundestages nach § 13 WahlPrG abgelehnt worden sein. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss muss sodann ein Antrag beim BVerfG gestellt worden sein.
Beteiligungsfähig als Antragssteller sind nach § 48 BVerfGG
- neben dem Antragssteller weitere 100 Wahlberechtigte als antragsfähiges Quorum
- eine Fraktion des Bundestages (§ 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages)
- ein Zehntel aller Mitglieder des Deutschen Bundestages (gesetzliche Mitgliederzahl derzeit 598, also mindestens 60)
Der Antrag selbst ist begründet, wenn das Wahlergebnis und die Mandatsverteilung rechtswidrig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die gesetzliche Grundlage (§ 6 Abs. 5, Abs. 6 S. 1 Bundeswahlgesetz) ungültig ist oder wenn Verstöße gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG im Wahlverfahren vorliegen. Der Verstoß gegen Art. 38 GG muss aber auch „mandatserheblich“ sein. Hätten sich bei einer rechtmäßig durchgeführten Wahl im Wahlkreis andere Mehrheiten ergeben, so muss als Folge die Wahl im Wahlkreis wiederholt werden (§ 83 BWahlO und § 44 BWahlG). Ist dagegen die Wahlrechtsnorm rechtswidrig, so muss eine Neuwahl stattfinden, wenn nicht in den nächsten sechs Monaten ohnehin neugewählt werden würde (so genannte „Begrenzung der Fehlerfolgen durch Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“).
Wahlprüfungsbeschwerden tragen als Aktenzeichen die Nummer des zuständigen Zweiten Senats mit dem Registerzeichen BvC, dem die laufende Nummer sowie – durch Schrägstrich abgeteilt – das Jahr folgen.
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