Wahlrecht

Wahlrecht

Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes (→ Volkssouveränität) gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Rechten. – Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien hat meist derselbe Personenkreis beide Rechte.

Inhaltsverzeichnis

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht ist das Recht eines Wahlberechtigten, bei einer Wahl zu wählen. Wählen darf, wer im Wählerverzeichnis (auch Wählerevidenz genannt) eingetragen ist. Bürger demokratisch regierter Staaten haben das Recht, bis einige Tage vor der Wahl in dieses Einblick zu nehmen. Fehlt ihr Name, können sie die Aufnahme in die Evidenz beantragen.

Für die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist in der Regel erforderlich:

  • Wohnsitz in der betreffenden Verwaltungseinheit,
  • Mindestalter (derzeit sind das vereinzelt 16, meistens 18 Jahre) und
  • das Fehlen von Ausschließungsgründen laut Wahlgesetz (zum Beispiel Straftaten und die früher Entmündigung genannte persönliche Situation).

Bei Verhinderung am Wahltag können Wahlberechtigte die Unterlagen für die Briefwahl anfordern oder eine amtliche Berechtigung (die sog. Wahlkarte), um in einem beliebigen anderen Wahllokal der nächstgrößeren Verwaltungseinheit abstimmen zu können.

Das allgemeine Wahlrecht – das heißt, dass (mit Ausnahmen) jeder Staatsbürger wahlberechtigt ist, wenn er das Wahlalter erreicht hat und sich am Wahltag im Inland aufhält – musste in den meisten Staaten gegen Monarch, Aristokratie und Bourgeoisie erkämpft werden, die ihre Privilegien verteidigten. Auch im Mutterland des modernen Parlamentarismus, in England, war lange Zeit nur ein kleiner Teil der Männer wahlberechtigt. Das allgemeine Frauenwahlrecht setzte sich in den meisten Staaten erst kurz vor oder nach dem Ersten Weltkrieg durch, in der Schweiz erst nach dem Zweiten Weltkrieg. In den Vereinigten Staaten, seit ihrer Gründung als Demokratie konzipiert, waren Sklaven nicht wahlberechtigt; auch das Wahlrecht der Afroamerikaner musste in der Praxis erst durchgesetzt werden.

Das Wahlrecht behinderter Menschen darf nach Art. 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ nicht unterlaufen werden. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefrei und leicht zu verstehen und zu handhaben sind, die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler zu garantieren und dazu, falls erforderlich, auf ihren Wunsch Hilfe bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl zu gestatten.[1]

Deutschland

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen sind gemäß Art. 38 Grundgesetz

  • allgemein (jeder deutsche Staatsangehörige, der über 18 Jahre alt und nicht auf Grund von § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, darf wählen),
  • unmittelbar (jede Stimme wird direkt dem Bewerber oder der Partei gegeben),
  • frei (kein Wähler wird überwacht; kein Wahlzwang),
  • gleich (die Stimme eines jeden Wählers zählt gleich viel) und
  • geheim (d.h, die Wählerstimmen werden verdeckt abgegeben).

Das Gebot der geheimen Wahl wird durch die UN-Behindertenrechtskonvention eingeschränkt: Wenn Menschen mit Behinderungen beim Wahlvorgang geholfen wird, dann bleibt ihr Wahlverhalten zwangsläufig nicht geheim.

Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, welche nur bei schweren Straftaten als Teil eines Gerichtsurteils entzogen werden können. Der Ausschluss durch Richterspruch kann auf Lebenszeit nur durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 S. 2 GG i.V.m. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) angeordnet werden. Dies ist in der bundesdeutschen Geschichte bisher noch nie erfolgt. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen können auch im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen. Deutsche, die außerhalb eines Mitgliedstaates des Europarates leben, können an der Bundestagswahl teilnehmen, wenn sie seit dem 23. Mai 1949 mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik gelebt haben. Frühere Einschränkungen des Wahlrechts zur Teilnahme an den Bundestagswahlen wurden 2008 aufgehoben. Bei Europa- und Kommunalwahlen sind auch Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, wahlberechtigt. In einigen Bundesländern liegt das Wahlalter bei den kommunalen Wahlen bei 16 Jahren, in Bremen auch bei den Wahlen zur Bürgerschaft (Landtag).

Bei der Wahl zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 konnten Frauen in Deutschland erstmals wählen.

In Deutschland gibt es folgende öffentlichen politischen Wahlen:

Weiterhin finden Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Sozialversicherungen (Sozialwahlen) statt.

Diese Wahlen sind keine „politischen“ Wahlen. Es gelten zwar die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze (allgemein, frei, geheim, gleich, unmittelbar), ansonsten können aber andere Voraussetzungen gegeben sein. Insbesondere ist es bei Wahlen, mit denen nicht Vertreter der Bevölkerung in Gebietskörperschaften gewählt werden, oft zulässig, die Wählerschaft in Statusgruppen einzuteilen. In diesen Fällen spricht man von einem funktionalen Repräsentativsystem (Beispiel: Getrennte Wahl von Schüler-, Eltern- und Lehrervertretern zu Schulkonferenzen) im Gegensatz zu dem bei „politischen“ Wahlen allein zulässigen egalitären Repräsentativsystem. Bei Kammern gelten besondere Wahlordnungen, denen mit Zuwahl und Zensuswahlrecht (wegen Einteilung von Wahlgruppen mit extrem unterschiedlichen Gewichten und Erfolgschancen der Stimmen) wichtige demokratische Prinzipien fehlen (siehe Wahlgleichheit).

Kein aktives (und passives) Wahlrecht haben in Deutschland Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen (§ 1896 BGB), soweit die Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet ist, oder die sich in strafrechtlicher freiheitsentziehender Unterbringung (§ 63 Strafgesetzbuch) befinden. Der letztgenannte Wahlrechtsausschlussgrund ist nicht bei jeder Wahl gegeben.

Der Bundespräsident wird in Deutschland nicht vom Volk, sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 Abs. 1 S. 1 GG).

Bestrebungen für eine Herabsetzung des Wahlalters

Der deutsche Bundesjugendring, der Landesjugendring Baden-Württemberg und der Bayerische Jugendring setzen sich für die Reduzierung dieses Grenzwertes auf 14 Jahre sowie entsprechende Gesetzesänderungen ein[2]; Experten berufen sich bei der Unterstützung dieser Forderung unter Anderem auf die UN-Konvention für die Rechte der Kinder[3].

Österreich

Wahlrecht

In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts für Staatsbürger die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen, wenn sie spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben (Art. 26/1 B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007):[4]

  • zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG (Art 95/2 B-VG); hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art. 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. „wahlrechtliches Homogenitätsgebot“); hier sind auch in der Gemeinde wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt;
  • in Wien weiters an der Wahl der Bezirksvertretungen der 23 Bezirke; hier sind auch in Wien wohnende Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt, nicht aber bei der Wiener Gemeinderatswahl, weil diese hier gleichzeitig Landtagswahl ist;
  • zum Europäischen Parlament für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen (§ 10 EuWO in Verbindung mit § 2 EuWEG)
  • zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahlrecht in den Bundesländern, in denen der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Vorarlberg, Burgenland, Tirol, Oberösterreich und Salzburg.

Das allgemeine Wahlrecht besteht für Männer seit 1896, das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer seit 1907, für Frauen seit 1918 (mit der ersten Wahl für alle im Jahr 1919). Es gilt für alle Männer und Frauen, die österreichische Staatsbürger sind, das Wahlalter (siehe unten) erreicht haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Art 26 B-VG, § 21 NRWO). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Ausschluss vom Wahlrecht

Nur eine gerichtliche Verurteilung darf zum Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit führen (Art 26 Abs. 6 B-VG). § 22 der Nationalratswahlordnung (NRWO) konkretisiert diese Verfassungsbestimmung: „Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. …“

2007 wurde die Bestimmung des § 22 NRWO vom Verfassungsgerichtshof geprüft und für verfassungskonform befunden.[5] Nach Ansicht des VfGH ist § 22 NRWO auch mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (Fall Hirst[6]) vereinbar: Anders als die im Fall Hirst vom EGMR geprüfte Bestimmung des britischen Rechts sehe § 22 NRWO keinen generellen Entzug des Wahlrechts für alle verurteilten Häftlinge – unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände – vor. Verurteilungen zu Geldstrafen, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von weniger als einem Jahr sowie Verurteilungen zu bedingten Haftstrafen zögen gerade nicht den Ausschluss des Wahlrechts nach sich. Darüber hinaus räume § 44 Abs. 2 StGB dem Richter die Möglichkeit ein, auch den Ausschluss vom Wahlrecht bedingt nachzusehen; insofern werde in der österreichischen Rechtsordnung also auch die Berücksichtigung der persönlichen Umstände gesetzlich ermöglicht.[5] Der EGMR hingegen sah 2010 mit der Bestimmung in § 22 NRWO den Artikel 3 der EMRK verletzt.[7] Geisteskranke und geistig Behinderte (Menschen mit Sachwalter) sind seit der Aufhebung des § 24 NRWO 1971 durch den VfGH[8] nicht mehr ausgeschlossen.

Wahlpflicht

In Österreich gibt es keine Wahlpflicht bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- und Europawahlen.[9] Von 1949 bis zum 30. April 1992 bestand aufgrund der Fassung von Artikel 26 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) für die Nationalratswahl aufgrund von Landesgesetzen in den Bundesländern Steiermark, Tirol und Vorarlberg Wahlpflicht. Ab der Nationalratswahl 1986 galt die Wahlpflicht auch in Kärnten.

1992 wurde durch eine Novelle des B-VG[10] die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, eine Wahlpflicht anzuordnen, aufgehoben. Somit hat es erstmals bei der Nationalratswahl 1994 keine Wahlpflicht mehr gegeben.[9]

Bei Bundespräsidentenwahlen bestand die allgemeine Wahlpflicht bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern. Diese allgemeine Wahlpflicht wurde durch zwei Änderungen am B-VG[11] sowie im Bundespräsidentenwahl-Gesetz[12] mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 aufgehoben. Allerdings erlaubte der Art 60 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 BundespräsidentenwahlG 1971 den Bundesländern, Wahlpflicht durch Landesgesetz anzuordnen. Somit galt die Wahlpflicht in Kärnten und der Steiermark 1986 und 1992, in Vorarlberg noch bis 1998 und in Tirol bis 2004. Die erste Bundespräsidentenwahl ohne Wahlpflicht im gesamten Bundesgebiet fand also 2010 statt.[9]

Wahlalter

Das Wahlalter war in Österreich bis 2007 zumeist an die Volljährigkeit gebunden. Wie das Alter für diese wurde auch das Wahlalter im Lauf der Jahrzehnte mehrmals gesenkt. Nunmehr besitzen das aktive Wahlrecht zum Nationalrat alle österreichischen Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (die Volljährigkeit blieb bei 18 Jahren). Dies wird im am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WahlrechtsänderungsG 2007[13] bestimmt. Österreich hat dieses Wahlalter (auch für die Wahlen zum EU-Parlament) als erstes Land der Europäischen Union eingeführt. (Ferner wurde durch dieses Gesetz die Legislaturperiode des Nationalrates von vier auf fünf Jahre verlängert und die Briefwahl vereinfacht.)

Schweiz

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Bürgerrecht, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahl- und stimmberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

In wenigen Kantonen und Gemeinden sind auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten zur aktiven Wahl zugelassen (Ausländerstimmrecht), in manchen gibt es ein abweichendes Mindestalter für das Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat schweizweit als erster Kanton das aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren ausdrücklich erlaubt. Das passive Wahlrecht bleibt weiterhin bei 18 Jahren.

Passives Wahlrecht

Das passive Wahlrecht (auch Wählbarkeit genannt) ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.

Gemäß Art. 20 AEUV besitzt jeder Unionsbürger in seinem Wohnsitzland, wenn es nicht das Land seiner Staatsbürgerschaft ist, das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger aus anderen Staaten sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.

Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden (sog. Ausschließungsgründe). Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat (näheres siehe jeweils bei den Staaten).

Deutschland

In Deutschland genießen alle Bürger ab 18 Jahren das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene, (Art. 38 Abs. 2 S. 1 GG). Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Ländern bei 18 Jahren.

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 19. Januar 1919 konnten Frauen in Deutschland erstmals gewählt werden.

Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:

Ausschließungsgründe:

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert automatisch das passive Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 StGB)
  • bei bestimmten anderen „politischen“ Straftaten (zum Beispiel Hoch- oder Landesverrat, Wahlfälschung und Wählernötigung) kann außerdem das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden.

Weitere Ausschlussgründe siehe unter Wahlrechtsausschluss.

Österreich

In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht (Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist der Besitz des aktiven Wahlrechts):

  • zum Gemeinderat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bürger anderer EU-Staaten, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, haben (ausgenommen Wien) das passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene; in Wien auf Bezirksebene
  • zur Bezirksvertretung (nur in Wien)
  • zum Landtag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
  • zum Bundesrat – vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art 35 Abs. 1 B-VG)
  • zum Nationalrat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art 26 Abs. 4 B-VG und § 41 NRWO)
  • zum Bundespräsidenten, sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt, keinem regierenden oder ehemals regierenden Haus angehört und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat (Art 60 Abs. 3 B-VG)
  • zum Europäischen Parlament ab dem vollendeten 18. Lebensjahr (Art 23a Abs. 4 B-VG)[4]

Ausschließungsgründe:

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss vom Wahlrecht endet nach 6 Monaten (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG) und wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beanstandet[7]
  • Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, sind laut Art. 60 Abs. 3 B-VG und § 6 BPräsWG zum Bundespräsidenten nicht wählbar.
  • Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18 lit. k Verbotsgesetz)

Schweiz

Bei den nationalen Wahlen ist jede Person mit Schweizer Nationalität, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wahlberechtigt (sofern nicht wegen Krankheit oder Geistesschwäche entmündigt).

Auf kantonaler und kommunaler Ebene sind (abhängig von der lokalen Gesetzgebung) teils auch dort niedergelassene Angehörige anderer Staaten (Ausländerstimmrecht) zur passiven Wahl zugelassen.

Gleichzeitig haben Gemeinden zum Teil ein abweichendes Mindestalter für das passive Wahlrecht. Beides wird von einigen politischen Parteien als problematisch betrachtet, da damit keine Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten verbunden sei.

Einschränkungen

Historisch und aktuell sind viele unterschiedliche Einschränkungen des Wahlrechts zu nennen, Regeln, die dafür sorgen, dass Einwohner eines Landes nicht wählen oder nicht gewählt werden dürfen. Allgemeiner Art ist die (meist nur noch historische) Beschränkung des Wahlrechts auf Männer, ebenso wie die, nur Staatsbürger wählen zu lassen.

Ein Leitgedanke in Wahlrechtsdiskussionen ist die Vorstellung, dass der Wähler „selbstständig“ sein soll. Üblich ist es, ein Mindestalter einzufordern. In den diesbezüglichen Diskussionen hat man sich oft von der jeweiligen Volljährigkeit leiten lassen, auch wenn die Entwicklung nicht immer parallel gelaufen ist. Als nicht selbstständig gelten ferner Menschen mit bestimmten (geistigen) Behinderungen, zum Beispiel, wenn sie unter Vormundschaft stehen. Historisch wurde auch aktiven Soldaten und ursprünglich sogar Staatsbeamten das Wählen bzw. Gewähltwerden untersagt.

Klassisch-liberale und konservative Denker verstanden unter einem selbstständigen Wähler nicht zuletzt solche, die durch Besitz oder Bildung eine gewisse Unabhängigkeit hatten. Das Wahlrecht war dann gekoppelt an Grundbesitz, einem bestimmten Steueraufkommen, Vermögen oder Bildungsnachweisen. Im 19. Jahrhundert konnten teilweise Universitäten Abgeordnete ernennen.

Manche Systeme beziehen sich auf das Verhalten eines Menschen, wenn sie ihn vom Wahlrecht ausschließen. Der Ausschluss kann die Folge eines allgemein strafwürdigen Verhaltens sein, oder eines im engeren Sinne politisch verwerflichen Verhaltens. Verurteilte Straftäter sind dann für die Dauer der Strafe oder sogar darüber hinaus nicht wählbar bzw. dürfen nicht wählen.

Geschichte des Wahlrechts

Das parlamentarische Prinzip wurde in England über Jahrhunderte hinweg im Interessenskonflikt mit den Monarchen errungen. Das Wahlrecht war allerdings an Stand und Klasse gebunden. In der Französischen Revolution ab 1789 und in der Deutschen Revolution 1848 waren alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt. Die Vereinigten Staaten entwickelten ihr Wahlrecht nach diesen Vorbildern, betrachteten allerdings sehr lang Ureinwohner und Schwarze nicht als vollwertige Bürger.

Im 19. Jahrhundert breitete sich das parlamentarische Prinzip immer weiter aus. Das Wahlrecht war jedoch meistens durch Bedingungen an Stand, Besitz (Kurienwahlrecht), Bildung oder Steuerleistung (Zensuswahlrecht) auf einen kleineren Teil der Gesamtbevölkerung beschränkt. Frühe Ausnahmen waren die USA (seit 1830), die Schweiz (1848) und Deutschland (1871), wo das allgemeine Wahlrecht (für Männer) galt. Es wurde in Österreich 1907 eingeführt.

Das allgemeine Wahlrecht für Männer setzte sich in Europa vor allem ab 1918 durch. Oft gleichzeitig, in einigen Ländern aber auch deutlich später (zum Beispiel Schweiz), kam das Wahlrecht für Frauen hinzu. Das Wahlalter wurde zumeist mit der gesetzlichen Volljährigkeit eines Staatsbürgers gekoppelt, die mit ursprünglich 24 Jahren, dann lange Zeit 21 Jahren und heute vielfach mit 18 vollendeten Lebensjahren definiert ist. In Österreich wurde das Wahlalter zuletzt auf 16 Jahre gesenkt, das Volljährigkeitsalter blieb bei 18 Jahren.

War die Ausübung des Wahlrechts lange Zeit an das persönliche Erscheinen vor der zuständigen Wahlkommission gebunden, so sind heute in vielen Ländern für Reisende bzw. im Ausland lebende Staatsbürger auch diverse Formen von Wahlkarten (zur Stimmabgabe vor einer Wahlkommission außerhalb des Wohnortes des Wählers) und der Briefwahl (Einsendung des ausgefüllten Stimmzettels per Post) in Gebrauch. Elektronische Wahlverfahren über das Internet und die Frage des Wahlrechts für Minderjährige, ausgeübt durch ihre Eltern, stehen in Diskussion.

Deutschland

Otto von Bismarck führte 1867 im Norddeutschen Bund das allgemeine Wahlrecht (für Männer) ein, um die Liberalen zu schwächen. Richtigerweise ging er davon aus, dass die breite Bevölkerung auf dem Lande eher konservativ wählen werde. Langfristig jedoch stärkte das allgemeine Wahlrecht die oppositionelle Sozialdemokratie. 1871 erhielt auch das neugegründete Deutsche Reich das Männerwahlrecht.

In Preußen, dem wichtigsten Einzelstaat, wurde nach dem Steueraufkommen des Einzelnen unterschiedlich gewichtet (siehe Dreiklassenwahlrecht). Auch andere deutsche Staaten hatten diskriminierende Regeln.

Es ist zu berücksichtigen, dass 1871 noch 34 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung jünger als 15 Jahre alt waren (1933 24 Prozent, Bundesrepublik 1980 18 Prozent).[14] Ein Wahlalter von mindestens 25 Jahren schloss also einen großen Prozentsatz der Bevölkerung aus. So kam es, dass 1871 nur knapp zwanzig Prozent der Gesamtbevölkerung wählen durfte, trotz allgemeinen Männerwahlrechts.

Erst nach Ende des Ersten Weltkrieges und der Einführung der Weimarer Republik wurde mit dem 19. Januar 1919 das Frauenwahlrecht in Deutschland erstmals umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch das bis dahin in Preußen noch geltende „Dreiklassenwahlrecht“ abgeschafft, das die besitzenden (zum Beispiel Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorzugt hatte, und das aktive und passive Wahlalter auf 20 Jahre gesenkt. Außerdem wurde Deutschland damals eine parlamentarische Demokratie, da der Reichstag (indirekt) über die Zusammensetzung der Regierung mitbestimmen konnte.

Nach der Errichtung der nationalsozialistischen Einparteien-Diktatur hatten Wahlen zwar keine relevante politische Bedeutung mehr. Trotzdem wurde Frauen das passive Wahlrecht 1933 entzogen; Juden hatten theoretisch ab März 1936 kein Wahlrecht mehr.

Die Grundsätze für die Wahl in der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949) sind im Grundgesetz aufgelistet, Details der Wahl bestimmt das Bundeswahlgesetz.

  • 1945: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
  • 1970: Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt. (Quelle: bundestag.de)
  • 1974: Das Volljährigkeitsalter, und damit die Altersgrenze für das passive Wahlrecht, wird ebenfalls auf 18 Jahre herabgesetzt.
  • 1995: In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.[15]
  • 2009: Bremen senkt das Wahlalter für Landtagswahlen auf 16 Jahre.[16]

Österreich

  • 1848: Einführung des Zensuswahlrechts.
  • 1873: Reichsratswahlreform in der österreichischen Reichshälfte der Monarchie (Kurienwahlrecht): Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Großgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6 % der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch „eigenberechtigte“ Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
  • 1882: Taaffe'sche Wahlrechtsreform: Die Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
  • 1896: Badenische Wahlreform schuf eine allgemeine Wählerklasse. (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
  • 1907: Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
  • 1919: Nach dem Untergang Österreich-Ungarns und dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
  • 1920: Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v. a. von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei (SDAP) gefordert wurde.
  • 1929: Reform der Bundesverfassung, dabei auch Reform des Wahlgesetzes (Volkswahl des Bundespräsidenten)
  • 1933 bis 1938: Ständestaat, das Parlament wurde aufgelöst und nicht wieder eingesetzt
  • 1938 bis 1945: durch den „Anschluss“ ein Teil des Deutschen Reiches
  • 1945: Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das Wahlrecht von 1929. Bei den ersten freien Nationalratswahl nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs am 25. November 1945 sind allerdings ehemalige Nationalsozialisten von der Wahl ausgeschlossen (siehe auch Nationalratswahl in Österreich 1945).
  • 1970 und 1992 wurde die Nationalratswahlordnung (NRWO) reformiert.
  • 2003: Das Mindestalter (damals 18 Jahre aktiv, 19 Jahre passiv) muss erst am Wahltag erreicht worden sein (BGBl. I Nr. 90/2003). Vorher musste es bereits am 1. Januar des Jahres, in dem der Stichtag lag, erreicht worden sein.
  • 2007: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, Vereinfachung von Briefwahl und Wählen im Ausland, Verlängerung der Wahlperiode von vier auf fünf Jahre, Herabsenkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 27/2007 und 28/2007).[4]

Schweiz

Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt – allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7. Februar 1971. 621.109 (65,7 %) Ja- gegen 323.882 (34,3 %) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7 % ein. Die Schweiz ist das einzige Land, in dem die Männer den Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben. Auf Gemeinde- und Kantonsebene wurde die politische Mitbestimmung jedoch erst 1990 vollständig durchgesetzt.

Großbritannien

Unter Edward I. wurden 1295 erstmals Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.

So wie die Ursprünge des bundesdeutschen Parlamentssystems vom englischen Modell abstammen, so sind auch die Ursprünge des deutschen Wahlrechts teilweise in England zu finden (siehe Mehrheitswahl). Jedoch wurde in Deutschland recht früh das allgemeine (Männer-)Wahlrecht eingeführt, während in England noch sehr viel länger (bis zum Ersten Weltkrieg) große Teile der Bevölkerung ihrer finanziellen Situation wegen ausgeschlossen wurden. Bis 1918 durften etwa 52 Prozent der Männer wählen.

Niederlande

In den Niederlanden war ungefähr seit 1866 das parlamentarische Prinzip durchgesetzt. Wählen durfte, wer bestimmte „Anzeichen von Wohlstand und Befähigung“ vorweisen konnte. Nach dem Wahlgesetz von 1896 war dies ungefähr die Hälfte der erwachsenen Männer, und durch eine Gesetzesänderung von 1901 und wachsenden Wohlstand waren es bei den Wahlen von 1913 68 Prozent. Man wählte nach Wahlkreisen.[17]

1917 wurde das Grundgesetz geändert und das allgemeine Männerwahlrecht eingeführt, gleichzeitig mit dem Verhältniswahlrecht. Am 3. Juli 1918 wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht gewählt. Das Frauenwahlrecht folgte durch einfache Gesetzesänderung 1919.[18]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Angelika Prauß: ''Das Kreuz mit dem Kreuzchen. Wie pflegebedürftige Menschen von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können''. In: ''Kirchenbote. Wochenzeitung für das Bistum Osnabrück''. Ausgabe 32. 9. August 2009 (PDF). Abgerufen am 12. Juni 2010.
  2. waehlen-ab-14.de: Jugend stimmt (22. Oktober 2011)
  3. Michael Roehl (Moderation), Petra Ensminger: Unter 18 - politisch ausgegrenzt? in: dradio.de, Deutschlandfunk, Länderzeit, 21. Oktober 2011 (22. Oktober 2011)
  4. a b c Wahlrechtsreform 2007 passiert den Bundesrat, Parlamentskorrespondenz Nr. 510, 21. Juni 2007.
  5. a b VfGH 27. September 2007, B1842/06.
  6. Hirst v. The United Kingdom (No. 2), Urteil vom 6. Oktober 2005. (Link nicht mehr abrufbar)
  7. a b Frodl v. Austria, EGMR 20201/04
  8. VfGH Slg 11.489/1987
  9. a b c Innenministerium 9. Juli 2008 (Link nicht mehr abrufbar)
  10. BGBl. Nr. 470/1992
  11. BGBl. Nr. 354/1982, Artikel I Z 2
  12. BGBl. Nr. 355/1982, Artikel I Z 23
  13. [http://ris1.bka.gv.at/Appl/Authentic/SearchAuthResult.aspx?page=doc&docnr=1 BGBl. I Nr. 28/2007, Art I Z 7
  14. Peter Marschalck: Bevölkerungsgeschichte Deutschlands im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 173.
  15. Kommunalwahlrechte in Deutschland: http://www.wahlrecht.de/kommunal/index.htm
  16. § 1 Bremisches Wahlgesetz. Gesetzesportal Bremen, abgerufen am 16. Juni 2011.
  17. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 34.
  18. J. J. Woltjer: Recent verleden, Amsterdam 1992, S. 79/81.

Literatur

  • Wilhelm Brauneder (Hrsg.): Wahlen und Wahlrecht. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar 1997. (= Der Staat; Beiheft; H. 14). Duncker und Humblot, Berlin 2001, ISBN 3-428-10479-X
  • Georg Lutz, Dirk Strohmann: Wahl- und Abstimmungsrecht in den Kantonen. Droits politiques dans les cantons. Haupt, Bern unter anderem 1998, ISBN 3-258-05844-X
  • Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. (= UTB, Bd. 1527). 3. Auflage. Leske und Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8252-1527-X
  • Wolfgang Schreiber: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar. 7. Auflage. Heymanns, Köln unter anderem 2002, ISBN 3-452-25141-1
  • Gustav Strakosch-Graßmann: Das allgemeine Wahlrecht in Österreich seit 1848. Deuticke, Leipzig und Wien 1906 (Digitalisat, PDF)
  • Michael Wild: Die Gleichheit der Wahl. Dogmengeschichtliche und systematische Darstellung. Duncker und Humblot, Berlin 2003, ISBN 3-428-10421-8
  • Karl Ucakar: Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Verlag für Gesellschaftskritik, Wien 1985, ISBN 978-3-900351-47-2
  • Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09031-5

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