Wahlrecht (Betriebsrat)

Wahlrecht (Betriebsrat)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Betriebsratswahl nach deutschem Recht. Der Betriebsrat ist die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebes (Belegschaft) gegenüber dem Unternehmen, das den Betrieb führt.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Das Recht der Betriebsratswahl ist im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 1 und 7 bis 20 BetrVG) geregelt. Die zahlreichen Einzelheiten des Wahlrechts sind in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) geregelt. Das Betriebsverfassungsrecht gilt ausschließlich in der Privatwirtschaft. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes werden Personalräte gewählt. Abgegrenzt wird formal nach der Rechtsform des Arbeitgebers und nicht nach der Aufgabe, die wahrgenommen wird. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts, gilt Betriebsverfassungsrecht.

Beispiele:

  • Beschäftigt eine Brauerei oder ein Weingut Arbeitnehmer, wird es sich im Regelfall um Unternehmen der Privatwirtschaft handeln, in denen ein Betriebsrat zu wählen ist. Es gibt aber auch noch einige staatliche Brauereien und Weingüter, deren Arbeitnehmer dann Personalräte zu bilden haben, obwohl es sich im umgangssprachlichen Sinne nicht mehr um den öffentlichen Dienst handelt und dort auch keine Kernaufgaben des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden.

In Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen können unabhängig von ihrer Rechtsform weder Personal- noch Betriebsräte gewählt werden (§ 118 Absatz 2 BetrVG, § 112 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG) Diese umfassende Bereichsausnahme betrifft alle Religionsgemeinschaften und nicht nur die christlichen Kirchen. Die beiden großen christlichen Kirchen, die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) und die Römisch-Katholische Kirche in Deutschland haben jedoch Kirchengesetze erlassen, nach denen in ihren Kirchen und Einrichtungen Mitarbeitervertretungen gewählt werden können, die eine ähnliche Stellung genießen wie Betriebs- oder Personalräte; näheres dazu im Artikel Arbeitsrecht der Kirchen

Voraussetzung der Betriebsratsgründung

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit 5 oder mehr „ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern“ gewählt werden (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Arbeitnehmer sind „ständig“ im Sinne des Gesetzes beschäftigt, wenn sie entweder unbefristet eingestellt sind oder wenn sie mit Aufgaben betraut sind, die im Betrieb ständig anfallen. Gezählt wird „nach Köpfen“, so dass auch jeder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als voller Arbeitnehmer mitgerechnet wird (anders zum Beispiel in § 23 Kündigungsschutzgesetz, wo Teilzeitkräfte nur mit einem Bruchteil einer Vollzeitkraft gerechnet werden).

Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5 Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus 7 Personen und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen. Die weiteren Einzelheiten für noch größere Betriebe ergeben sich aus § 9 BetrVG.

Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht, also das Recht sich durch die Abgabe der Stimme an der Wahlentscheidung zu beteiligen, haben nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zu den Arbeitnehmern zählen nach § 5 Absatz 1 BetrVG auch

  • die Auszubildenden („die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“) und
  • die Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.

Die Auszubildenden (Azubi) zählen demnach zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht ihnen nur das Wahlrecht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach §§ 60 ff BetrVG zu. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die älter als 18 Jahre alt sind, haben sowohl das Wahlrecht zum Betriebsrat als auch das Wahlrecht zur JAV. Sind sie älter als 25 Jahre, verlieren sie das Wahlrecht zur JAV endgültig (§§ 60f BetrVG).

Nicht zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne gehören die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG. § 5 Absatz 2 BetrVG schließt weitere Personen vom Wahlrecht aus, die man ohne diese Klarstellung im Gesetz möglicherweise noch als Arbeitnehmer ansehen müsste.

Das Wahlrecht steht nur Arbeitnehmern zu und nicht anderen Personen, die in ähnlicher Stellung im Betrieb tätig sind. Das Wahlrecht steht insbesondere nicht den freien Mitarbeitern zu (englisch: Freelancer).

Es muss hervorgehoben werden, dass das Wahlrecht nur den betriebsängehörigen Arbeitnehmern zusteht (vgl. Wortlaut von § 7 BetrVG). Arbeitnehmer anderer Betriebe haben kein Wahlrecht; das gilt auch dann, wenn sie über längere Zeit wie eigene Arbeitnehmer in die Betriebsabläufe integriert tätig sind. Das Wahlrecht steht diesen Arbeitnehmern aber ausnahmsweise dann zu, wenn sie „zur Arbeitsleistung“ überlassen worden sind, was typischerweise bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Fall ist, und dann auch nur, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).

Passives Wahlrecht

Nach § 8 Absatz 1 BetrVG steht das passive Wahlrecht, also das Recht sich zur Wahl in den Betriebsrat zur Verfügung zu stellen (Bewerbung, Kandidatur) allen Beschäftigten mit dem aktiven Wahlrecht zu, sobald sie dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.

Dieser Grundsatz gilt nach § 8 Absatz 2 BetrVG nicht, wenn der ganze Betrieb noch keine 6 Monate besteht; dann sind alle aktive Wahlberechtigten auch gleichzeitig passiv wahlberechtigt. Außerdem können Betriebszugehörigkeitszeiten, die man in anderen Betrieben desselben Unternehmens oder in anderen Unternehmen desselben (Unterordnungs-)Konzerns durchlaufen hat, angerechnet werden, wenn sie ohne Unterbrechung erworben worden sind.

Wahlzeitraum, Amtszeit

Betriebsratswahlen finden in Deutschland alle 4 Jahre in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai statt (§ 13 Absatz 1 BetrVG). Demnach wird der Betriebsrat auch für 4 Jahre gewählt (Amtszeit). Die letzten Wahlen haben 2006 stattgefunden, so dass die nächsten regelmäßigen Wahlen erst wieder 2010 stattfinden werden. – Besteht allerdings im Betrieb derzeit kein Betriebsrat, so kann man jederzeit auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums einen Betriebsrat wählen. Wird der Betriebsrat außerhalb des regulären Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verkürzte Amtszeit, die nur bis zum nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum andauert (Ausnahme: wird der Betriebsrat bis zu 12 Monate vor Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt, hat er eine verlängerte Amtszeit bis zum übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum).

Beispiele:

  • Gründet sich in einem bisher betriebsratslosen Betrieb im Jahre 2007 ein Betriebsrat, hat er eine verkürzte Amtszeit bis maximal 31. Mai 2010 (also um die 3 Jahre lang).
  • Wird der Betriebsrat dagegen erst nach dem 1. März 2009 gewählt, hat er eine Amtszeit bis in den Wahlzeitraum 2014 hinein, da zwischen seiner Gründung und dem Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums (1. März 2010) weniger als 1 Jahr liegt.

Der Wahlvorstand

Die Wahl ist nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand geleitet wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Wahl unparteiisch und ohne besondere Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers, einer Gewerkschaft oder einer sonstigen Interessensgruppe durchgeführt wird. Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen. In größeren Betrieben kann die Zahl erhöht werden, es muss aber immer eine ungerade Anzahl von Mitgliedern sein (§ 16 Absatz 1 BetrVG).

Gründung des Wahlvorstandes

… durch Bestellung

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat ins Amt gesetzt. Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand im Regelfall von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden (sieh unten). Gehört der betriebsratslose Betrieb aber zu einem Unternehmen, in dem es einen Gesamtbetriebsrat gibt, kann auch dieser den Wahlvorstand ins Amt setzen; gibt es keinen Gesamtbetriebsrat, jedoch einen Konzernbetriebsrat, kann auch dieser den Wahlvorstand ins Amt setzen (§ 17 Absatz 1 BetrVG).

… durch Wahl

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, muss der Wahlvorstand von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung gewählt werden (Ausnahmen siehe oben).

Zu der Betriebsversammlung, in der der Wahlvorstand im betriebsratslosen Betrieb gewählt werden soll, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen (§ 17 Absatz 2 BetrVG). Zu dieser Versammlung muss so eingeladen werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebes die Chance haben, die Einladung zur Kenntnis zu nehmen (Bundesarbeitsgericht 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - BAGE 70,12 = NZA 1992, 942). Der Wahlvorstand ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinen kann (§ 29 WO); erforderlich ist also die so genannte „absolute Mehrheit“; es reicht nicht aus, wenn der Wahlvorstand nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Findet trotz ordnungsgemäßer Einladung zur Betriebsversammlung diese nicht statt, oder wird auf ihr kein Wahlvorstand gewählt, wird der Wahlvorstand auf Antrag von drei Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht bestellt (§ 17 Absatz 4 BetrVG).

Aufgaben des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl nach näherer Maßgabe der Wahlordnung (WO) durch.

Der Wahlvorstand muss zunächst eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer erstellen (Wählerliste – § 2 WO). Außerdem muss er das Wahlausschreiben (§ 3 WO) aushängen. Im weiteren Verlauf prüft er die eingegangenen Wahlvorschläge und erstellt daraus die Stimmzettel. Schließlich überwacht er die Stimmabgabe, zählt anschließend öffentlich die abgegebenen Stimmen aus und ermittelt daraus die gewählten Mitglieder des Betriebsrats. Mit der zwingend erforderlichen öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand ist die Wahl abgeschlossen. Da der gewählte Betriebsrat jedoch noch keinen „Kopf“ in Form eines oder einer Vorsitzenden hat, muss der Wahlvorstand auch noch zur ersten Sitzung des Betriebsrats einladen und diese leiten, bis aus der Mitte des Betriebsrats ein Versammlungsleiter gewählt ist (§ 29 Absatz 1 BetrVG).

In Betrieben mit regelmäßig bis zu 50 Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einer Betriebsversammlung (Belegschaftsversammlung) gewählt; ist der Betrieb größer, ist die Durchführung einer Betriebsversammlung nicht erforderlich. Die Wahl wird als geheime Wahl durchgeführt, die Stimmabgabe erfolgt also durch Einwurf eines unbeobachtet ausgefüllten Stimmzettels in eine Wahlurne, so wie man das auch von politischen Wahlen zum Bundestag oder zu einem Landtag kennt. Briefwahl („schriftliche Stimmabgabe“ im Juristendeutsch) ist in Ausnahmefällen möglich.

Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber (§ 20 BetrVG). Der Wahlvorstand darf aber nur die erforderlichen Kosten auslösen. Soweit erforderlich dürfen die Mitglieder des Wahlvorstandes nach ordnungsgemäßer Abmeldung auch den Arbeitsplatz verlassen, um ihrem Amt als Wahlvorstand nachzugehen (§ 20 Absatz 2 BetrVG).

Kündigungsschutzvorschriften

Mitglieder des Wahlvorstandes

Die Mitglieder des Wahlvorstandes genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz gegen Kündigungen nach § 15 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Eine Kündigung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 BGB vorliegt und wenn der Betriebsrat der Kündigung nach § 103 BetrVG zugestimmt hat. Gibt es keinen Betriebsrat, der zustimmen könnte, muss der Arbeitgeber die Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die verweigerte Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das Arbeitsgericht muss die verweigerte Zustimmung ersetzen, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Dieser doppelte Schutz vor Kündigungen beginnt mit der Bestellung oder Wahl des Wahlvorstandes und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. In einer „Abkühlungsphase“ danach besteht noch für ein halbes Jahr ein abgeschwächter Kündigungsschutz; auch jetzt kann das Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grunde im Sinne von § 626 BGB gekündigt werden, eine zusätzliche Zustimmung des Betriebsrats ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Wahlbewerber/innen

In gleicher Weise wie die Mitglieder des Wahlvorstandes sind die Bewerber und Bewerberinnen zur Betriebsratswahl geschützt. Ihr „doppelter Schutz“ beginnt mit der Aufstellung des Wahlvorschlags und endet wie beim Wahlvorstand mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die danach gewählten Mitglieder des Betriebsrats behalten diesen „doppelten Schutz“ (§ 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Für die übrigen Bewerber und Bewerberinnen gibt es noch den „einfachen Schutz“ in der Abkühlungsphase, die wie beim Wahlvorstand ein halbes Jahr andauert.

„Einlader“ im betriebsratslosen Betrieb

Die drei Arbeitnehmer, die zu der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes in einem betriebsratslosen Betrieb eingeladen haben, genießen seit 2001 wenigstens einen abgeschwächten Kündigungsschutz, der dem aus der „Abkühlungsphase“ für den Wahlvorstand und die Wahlbewerber nachempfunden ist (vgl. § 15 Absatz 3a Kündigungsschutzgesetz - KSchG).

Sonstige Wahlgrundsätze

Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung seines aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20 Absatz 1 BetrVG). Die vorsätzliche Behinderung der Wahl ist nach § 119 BetrVG eine Straftat.

Wahlanfechtung

Im Rahmen einer Wahlanfechtung kann man gerichtlich überprüfen lassen, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Wahlanfechtung ist aber nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich (§ 19 BetrVG). Ist die Wahlanfechtung erfolgreich, verliert der Betriebsrat sein Amt; der Amtsverlust tritt nur mit Wirkung für die Zukunft ein; bisher gefasste Beschlüsse und Vereinbarungen behalten also ihr Wirksamkeit.

Nach Ablauf der 2-wöchigen Anfechtungsfrist genießt auch der fehlerhaft gewählte Betriebsrat alle Rechte und Pflichten eines Betriebsrats; er wird in jeder Hinsicht so behandelt, wie wenn die Wahl fehlerfrei durchgeführt worden wäre. Davon gibt es allerdings eine vielleicht seltene jedoch bedeutende Ausnahme: Sind bei der Wahl ganz fundamentale Fehler unterlaufen, kann die Wahl nämlich auch nichtig sein (Nichtigkeit der Betriebsratswahl). Ein aus einer nichtigen Wahl hervorgegangener Betriebsrat genießt in keiner Hinsicht die Rechte eines Betriebsrats. Der Arbeitgeber und jeder andere kann sich auch außerhalb der Anfechtungsfrist auf die Nichtigkeit der Wahl berufen.

Beispiele:

  • Wahl eines Betriebsrats in einem kirchlichen Krankenhaus (BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - BAGE 41, 5 = DB 1982, 1414) oder in einem Kinderdorf, dessen Träger Mitglied der Diakonie ist (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP Nr. 7 zu § 4 BetrVG 1972 = DB 1995, 1409);
  • Wahl eines Betriebsrats für einen Betrieb, in dem bereits ein Betriebsrat besteht (BAG 11. April 1978 - 6 ABR 22/77 - DB 1978, 1452);
  • Nichtig wäre auch der Versuch, in einer öffentlich-rechtlich geführten Einrichtung statt eines Personalrates einen Betriebsrat zu wählen.

Fortbildungsangebote für den Wahlvorstand

Die Mitarbeit im Wahlvorstand ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, die nicht unerheblich viel Arbeit mit sich bringt und die in Ausnahmefällen auch dazu führen kann, dass man ohne eigenes Zutun in Interessenkonflikte zwischen Arbeitgeber und Belegschaft oder Teilen der Belegschaft hineingezogen wird. Wenn man zum Wahlvorstand bestimmt oder gewählt worden ist und sich in den Einzelheiten des Wahlrechts nicht auskennt, sollte man sich daher unbedingt auf diesem Gebiet fortbilden. Dies kann entweder informell durch Beratung durch erfahrene Kollegen erfolgen oder durch Teilnahme an einer kommerziellen Fortbildungsveranstaltung wie sie von den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden oder privaten Instituten angeboten werden. Soweit die Teilnahme an einer externen kostenpflichtigen Schulung zur fehlerfreien Durchführung der Wahl erforderlich ist, gehören die dadurch verursachten Kosten zu den Kosten der Wahl (§ 20 BetrVG), die der Arbeitgeber zu tragen oder zu ersetzen hat. Die externen Schulungen nehmen üblicherweise 1 oder 2 Tage in Anspruch.

Siehe auch

Literatur

  • Rainer Sieg u. a.: Interaktiver Wegweiser durch die Betriebsratswahl (einschließlich der Wahl von Sprecherausschuss und Schwerbehindertenvertretung). Deutscher Instituts-Verlag, Köln 2005, ISBN 978-3-602-14654-3 (CD mit interaktivem Wahlkalkulator). - Der Deutsch Instituts-Verlag gehört zum arbeitgebernahen Institut der Deutschen Wirtschaft in Köln.
  • Ralf-Peter Hayen und Helga Nielebock: Tipps zur Betriebsratswahl. Das neue Wahlverfahren. Bund-Verlag, Köln 2005, ISBN 978-3766336170. - Der Verlag gehört zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).)
  • Tilman Anuschek: Betriebsratswahl. Handbuch zur fehlerfreien Wahldurchführung. 2. überarbeitete Auflage.. Rieder-Verlag, Münster 2007, ISBN 978-3931165819 (mit CD-ROM und über 50 Formularen).
  • Burkhard Boemke: Die Betriebsratswahl. Mit Musterakte. GfA Verlag (Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht e.V., Göttingen) Göttingen 2005, ISBN 3-00-016933-4.

Weblinks

Die Bundesregierung bietet im Rahmen ihrer Online-Initiative aktuelle und stets aktualisierte Texte wichtiger Gesetze und Verordnungen (-> Einzelheiten). Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO) sind hier zu finden:

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