- Wahrunterstellung
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In Deutschland kann das Gericht in einem Strafprozess bei entscheidungserheblichen Beweisanträgen einen Beweisantrag mit Wahrunterstellung gemäß § 244 Abs. 3 StPO ablehnen. Das ist dann der Fall, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Beabsichtigt das Gericht, in seinem Urteil eine der auf diese Weise als wahr unterstellten, den Angeklagten entlastende Tatsache entgegen stehende Feststellung zu treffen, ist es verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen und seinem Beweisantrag - soweit nicht andere Gründe seine Ablehnung rechtfertigen - (nunmehr) nachzugehen.
Da die Wahrunterstellung nur eine besondere gesetzliche Ausprägung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes (Im Zweifel für den Angeklagten) ist, ist diese subsidiär zur richterlichen Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Das bedeutet, dass das Gericht zunächst den Versuch einer Sachaufklärung betreiben muss.
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