Weingesetz

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Inhaltsverzeichnis

Weinrecht in Deutschland

Das deutsche Weingesetz (WeinG 1994) teilt die Weine ausschließlich nach dem Zuckergehalt des Mostes (in Grad Oechsle), verbunden mit einer Regionalbezeichnung, aber ohne Ursprungs- oder Lagenklassifizierung, in vier Güteklassen ein:

Stufen sind

  1. der Prädikatswein (frühere Bezeichnung: Qualitätswein mit Prädikat),
  2. gefolgt vom Qualitätswein,
  3. dem Landwein
  4. und dem Tafelwein.

Die Erlangung der oberen zwei Stufen setzt das Bestehen einer Amtlichen Weinprüfung, einer im wesentlichen sensorischen Prüfung voraus, die primär das Verhindern nicht verkehrsfähiger Weine, d.h. fehlerhafte Weine auszusortieren anstrebt. Das Bestehen der Amtlichen Prüfung wird auf den Etiketten der Weine mit der Amtlichen Prüfnummer (AP-Nr.) ausgewiesen.

Das deutsche Weingesetz verbietet das Inverkehrbringen von Kunstwein, was mit EU-Recht unvereinbar ist.

Geschichte

Der römische Kaiser Domitian (51–96) verhängte im Jahre 92 das Verbot, in den Provinzen außerhalb von Italien Rebstöcke anzupflanzen bzw. bestehende Weinberge zum Teil zu roden. Kaiser Probus (276–282) hob dieses Verbot wieder auf, er erlaubte im Jahre 280 „allen Galliern, Spaniern und Briten, Reben zu besitzen und Wein herzustellen“.

Eine erste „Ordnung und Satzung über den Wein“ des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erging auf dem Reichstag von 1498 zu Freiburg im Breisgau. Weinfälschungen sollte dadurch entgegengewirkt werden.

Weingesetze wurden erlassen

  • 1892 (Vorschriften gegen Weinfälschungen, Legalisierung der Zuckerung in Ausnahmefällen),
  • 1901 (Festlegung von Anbauflächen, Rebsortenauswahl und Weinbereitung),
  • 1909 (erste gesetzliche Definition von Wein, Neuregelung der Weinverbesserung, Abtrennung der Weinkontrolle von der Lebensmittelkontrolle, Einführung von Buchführungspflichten der Winzer, Festlegung von bestimmten Anbaugebieten),
  • 1930 (Vorschriften über die Weinbereitung),
  • 1971, 16. Juli: Durch Schaffung (Einführung von drei Güteklassen für Wein: Tafelwein, Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, die Güteklassen bestimmen sich nach Öchslegraden, der Qualitätswein wird amtlich chemisch und sensorisch geprüft und erhält eine amtliche Prüfungsnummer) und
  • 1994: Zusammenfassung des Weinwirtschaftgesetzes mit dem Weingesetz, Neugestaltung der Hektarhöchstertragsregelungen, Übertragung von Rechten auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Eine Novellierung des Weingesetzes erfolgt voraussichtlich 2007.

Weinrecht in Frankreich

Es gibt vier Klassen, die den Wein in erster Line nicht nach Qualität einteilen, sondern die Herkunft und die Herstellungsmethoden garantieren. Die Einteilung variiert je nach Gebiet:

  1. Appellation d'Origine Contrôlée ist die höchste Klasse. Es gibt fast 400 verschiedene AC oder AOC.
  2. Vin Délimité de Qualité Supérieure. Die zweite Klasse. Diese Weine werden in etwa 26 regional festgelegten Gebieten nach ähnlichen, aber niedrigeren Anforderungen, als sie für AC oder AOC-Weine gelten, hergestellt.
  3. Vin de Pays (Landwein). Die dritte Klasse, ebenfalls aus einem abgegrenzten Gebiet. Heute gibt es circa 140 solcher Gebiete. Auch diese Weine müssen gewissen Anforderungen entsprechen.
  4. Vin de Table (Tafelwein) ist die niedrigste Qualitätsstufe. Sein Mindestalkoholgehalt beträgt 8,5 %.

Weinrecht in Italien

Das Weingesetz teilt die Weine in vier Klassen, von den höchsten Klassen DOCG und DOC bis zur niedrigsten Klasse des Vino da Tavola.

  1. Denominazione Di Origine Controllata E Garantita. Die höchste Klasse stellt eine „Überklasse“ des DOC dar. Der Begriff wurde 1980 eingeführt.
  2. Denominazione Di Origine Controllata. Die nächsthöhere Klasse regelt den Ertrag, die zulässigen Rebsorten, die Weinherstellung, die Lagerung und den geographischen Ursprung. Wie auch in Frankreich wird die Qualität nur indirekt geregelt.
  3. Indicazione Geografica Tipica. Seit 1992 eine neue Klasse zwischen DOC und Vino da Tavola. Die Weine dürfen von einer größeren geographischen Abgrenzung stammen als DOC-Weine, müssen aber höhere Qualitätsanforderungen standhalten als Vino da Tavola.
  4. Vino da Tavola (Tafelwein). Die unterste Klasse für die einfachsten Weine, aber auch für Weine, die aus örtlich nicht zugelassenen Trauben erzeugt wurden.

Weinrecht in Spanien

1972 wurde das Instituto Nacional de Denominaciònes de Origen gegründet. Das Institut überwacht die verschiedenen Denominaciònes de Origen.

  1. Denominaciòn de Origen Calificada. Klassifizierte Weine mit Ursprungsbezeichnung, die höchste Stufe. Weine, die diese Bezeichnung tragen, müssen vom Erzeuger abgefüllt worden sein.
  2. Denominaciòn de Origen. Das Prädikat für bestimmte Weinanbaugebiete mit Kontrollierter Herkunftsbezeichnung. Entspricht dem italienischen DOC oder dem französischen AOC. Die D.O.-Bezeichnung bedeutet aber keine Qualitätsgarantie. Sie ist an die einzelnen weinproduzierenden Gebiete gebunden.
  3. Vino de la Tierra (Landwein). Entspricht in etwa dem französischen Vin de Pays. Vorgeschrieben sind Rebsorte, die Herstellungsmethode sowie der Mindestalkoholgehalt. Die Herkunft muss auf dem Etikett angegeben sein.
  4. Vino de Mesa (Tafelwein). Die einfachsten Weine ohne Anforderungen an die Herstellung oder Herkunft. Die Weine müssen EU-Ursprung haben.

Weinrecht in Portugal

Mit der Regiáo Demarcada aus der Mitte des 18. Jahrhunderts hatte Portugal als erstes Land eine Form von Ursprungsbezeichnung.

  1. Denominação de Origem Controlada: die höchste Klasse, entspricht der AOC in Frankreich.
  2. Indicação de Proveniencia Regulamentada: die zweithöchste Klasse, entspricht der französischen VDQS
  3. Vinho De Mesa: (Tafelwein), die aus verschiedenen Regionen verschnitten werden.

Weinrecht in der Schweiz

Der Rebbaubeschluss teilt die Weine, ausgehend vom Ursprung und vom Zuckergehalt der Trauben, in drei Kategorien ein.

  1. Wein mit Ursprungsbezeichnung zum Beispiel Kanton oder aus einer Region. Zur Ursprungsbezeichnung wird oft der Name der Rebsorte hinzugeführt.
  2. Wein mit Herkunftsbezeichnung.
  3. Wein mit der Bezeichnung Vin Blanc oder Vin Rouge.

Österreich

Die österreichischen Weinkategorien sind denen Deutschlands ähnlich. Im Allgemeinen sind höhere Mostgewichte für jede Kategorie vorgeschrieben. Das Mostgewicht wird in Österreich in Grad KMW gemessen.

  1. Prädikatswein: Diese Kategorien dürfen nicht angereichert sein und es darf keine Süßreserve zugesetzt werden.
  2. Kabinett: Im Gegensatz zu Deutschland keine Prädikatskategorie. Der Wein darf nicht angereichert sein und muss mindestens 17 Grad KMW aufweisen.
  3. Qualitätswein: Qualitätswein aus einer einzigen Region; darf angereichert sein. Der Mindestzuckergehalt ist 15 Grad KMW.
  4. Landwein: Landwein aus einer bestimmten Region mit mindestens 14 Grad KMW.
  5. Tafelwein: Einfacher Tafelwein hat mindestens 10,6 Grad KMW.

Weinrecht in Ungarn

Das ungarische Weingesetz ist ähnlich dem der westlichen Nachbarn. Die Weine werden aufgeteilt in:

  1. Asztai Bor (Tafelwein)
  2. Táj Bor (Landwein)
  3. Minöségi Bor (Qualitätswein)

Das Land hat 22 Anbaugebiete und 6 Regionen. Die Qualität wird nach ^°KMW (Österichische Form des Öechsle Mostgewichts) und meistens auch so bestimmt. Eine kleine Rolle spielt dabei der Ertrag und die Herkunft.

Weinrecht in Tschechien

1995 entstand ein neues Weingesetz. Dieses definiert den Weinbau, die Produktion sowie die verschiedenen Weintypen. Aufgrund des Zuckergehaltes werden die Weine in Tafelweine, Qualitätsweine und Weine mit Prädikatsbezeichnung eingestuft. Die letzteren werden wiederum in Kabinettweine, Spätlese und Auslese eingeteilt.

Weinrecht in der Slowakei

1996 wurde ein neues Weingesetz eingeführt, wobei auch andere Gesetzregelungen den Weinbau tangieren. Die Weine werden in Tafelwein, Qualitätswein, Premiumweine (mit Prädikatsbezeichnung)eingestuft. Hauptverantwortlich für die Qualitätskontrolle und für die Förderung des Weinbaus ist das Weinbauinstitut in Bratislava.

Weinrecht in Rumänien

Die Regierung brachte 1971 ein System für die Einteilung von Weinen in fünf Güteklassen auf den Weg.

  1. Vin De Masa/Regiune (Tafelwein).
  2. Vin De Masa/Regiune Superioar (Tafelwein von höherer Qualität).
  3. Vin De Calitate Superioara (Qualitätswein).
  4. Vin De Calitate Superioara Cu Denumire De Origine (Ursprungsgarantierter Wein).
  5. Vin De Calitate Superioara Cu Denumire De Origine Si Trepte De Calitate.

Die VSOC - Klassifizierung ähnelt der deutschen Güteklasse Qualitätswein mit Prädikat und wird wiederum unterteilt in Vollreifelese, Edelreifelese oder Auslese sowie Edelbeerenlese.

Bulgarien

1978 hat das bulgarische Parlament ein Weingesetz angenommen, dessen Ziel es war, die Qualität der Weinproduktion anzuheben.

  1. Standardqualität ist die niedrigste Klasse und entspricht Tafel- und Landweinen.
  2. Vino ot Deklariran Geografski (Ursprungsqualität) ist die nächste Stufe. Es sind Weine mit deklariertem geographischen Ursprung, das heißt, sie stammen von einer Appellation.
  3. Vino Kontrolirano Naimenovanie za Proizhod ist die höchste Güteklasse, deren Weine von bestimmten Rebsorten und Weinbergen bestimmter VDG - Gebiete stammen müssen.

Weinrecht in Slowenien

Die Herkunft sowie die Vermarktung von slowenischen Weinen sind einer strengen Ursprungs- und Qualitätskontrolle unterstellt. Sie entspricht ungefähr der im übrigen Europa angewandten.

Weinrecht in Kroatien

Die kroatischen Weingesetze sind weitgehend den europäischen angepasst. Es gibt sowohl Ursprungs - als auch Qualitätsbezeichnungen.

Weinrecht in Griechenland

Schon in der Antike wurden die griechischen Weine mit Ursprungsbezeichnungen versehen. Das moderne Appellationssystem wurde zwischen 1969 und 1971 eingeführt. Als Griechenland 1981 der europäischen Union beitrat, wurden die Weingesetze denen der übrigen Mitgliedsstaaten angepasst. Es gibt zwei Qualitätsklassen.

  1. O.P.A.P., entspricht der französischen AOC.
  2. O.P.A., eine Qualitätsklasse für süße Weine. Topikos Oinos entspricht dem Vin de Pays. Epitrapezeons Oinos ist eine einfache Einstufung für Tafelweine. Ein griechischer Cava - Wein ist ein Tafelwein mit langer Lagerzeit.

England

Seit der Ernte 1991 läuft ein EU-Projekt zur Einführung eines Quality-Wine-Systems. Damit will man den Ertrag und wie auch in anderen EU-Länderen, den Überfluss an billigen Weinen begrenzen. Ein großes Problem für viele englische Winzer ist, dass der Qualitätsstatus nur für Weine aus anerkannten Rebsorten gilt. In der Hälfte aller Weinberge wächst aber die nicht anerkannte Sorte Seyval Blanc, eine Hybride. Im laufenden EU-Projekt sind England und Wales in die Southern Counties und die Northern Counties eingeteilt worden. Weine, die allen vorgeschriebenen Regeln entsprechen, dürfen die Aufschrift Wine produced in a specific region, oder die geographische Bezeichnung Southern Counties oder Northern Counties. Ehe dieses Projekt in ein Weingesetz mündet, wird man immer noch viele Tafelweine finden.

Luxemburg

1935 wurde für die Einstufung der Weine nach Qualität die Marque Nationale eingeführt. Die Klassen sind Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat. Die Prädikate sind wie folgt eingestuft: Vin classé, Premier Cru und Grand Premier Cru. Alle Weine außer den Tafelweinen müssen eine Kontrollnummer auf dem Etikett haben.

Südafrika

Die Bezeichnung Wine of Origin wurde 1973 eingeführt. WO-Weine haben entweder eine Ursprungsgarantie, eine Herkunftsgarantie, eine Rebsortengarantie oder eine Jahrgangsgarantie. Varietal Wines müssen mindestens zu 75 % aus der genannten Rebsorte stammen, die wiederum zu 75 % aus einem Jahrgang vinifiziert wurde. Das WO-Siegel wird durch das Wine&Spirits Board nach verschiedenen Prüfungen erteilt. Ein spezielles WO-Etikett garantiert die bestandene Prüfung. Estate bottled bestätigt die Vinifizierung und die Flaschenabfüllung durch das angegebene Weingut.

USA

Die Bundesbehörde, die den Weinanbau kontrolliert, heißt Bureau of Alcohol, Tabacco and Firearms (BATF). 1978 wurde das Land in AVA eingeteilt. Folgende Kriterien liegen zugrunde: Wird auf der Etikette die Herkunftsbezeichnung angegeben, so muss diese Herkunftsregion von der Bundesbehörde anerkannt sein. Eine AVA muss hinsichtlich Klima, Bodenverhältnissen und Geschichte einzigartig sein und eine klare geographische Abgrenzung enthalten. Der Name der Region darf nur angegeben werden, wenn mindestens 85 % des Weines von Trauben aus dieser Region stammen. Varietal Wines: Mindestens 75 % des Weines muss aus der erwähnten Sorte erzeugt worden sein. Wird das Ursprungsgebiet auf der Etikette erwähnt, müssen 100 % der Trauben von dort kommen. Wird eine Weinlage erwähnt, müssen 95 % der Trauben von dort kommen. Wird der Jahrgang angegeben, muss der Wein zu 95 % aus diesem Jahr stammen. Semi Generic Wines und Generic Wines sind meistens so genannte Jug Wines. Sie tragen oft Phantasienamen wie „Chablis“, „Rhine“ und „Burgundy“ und ihre Produktion ist gesetzlich kaum geregelt. Sparkling Wines: Trägt der Wein die Bezeichnung „Champagner“ auf der Flasche, so muss eine genaue Erklärung folgen: „méthode champenoise“ oder „fermented in this bottle“ entspricht der Champagner-Methode; „Bottle fermented“ oder „Fermented in the bottle“ entspricht dem Transvasierverfahren; „bulk process“ oder „charmat process bedeutet Tankgärung.

Chile

Es besteht ein streng geregeltes Kontrollsystem hinsichtlich Produktion und Verbrauch. Die Gesetze in Chile erinnern sehr an das Appelationssystem in Frankreich: Regelung des jährlichen Ertrages und Meldepflicht bei höherer Produktion und Restlagerbeständen.

Australien

In Australien liegt immer noch kein Weingesetz vor, das dem europäischen ähnlich wäre. Aber es existiert ein Label Integrity Programm, das den Ursprungsort der Rebsorten garantiert. Wird auf dem Etikett eine Rebsorte angegeben, muss der Wein mindestens 85 % von der Sorte enthalten. Wird ein Weingebiet genannt, muss der Wein zu 85 % aus diesem Gebiet kommen. Erscheint auf dem Etikett der Jahrgang, muss der Wein zu 85 % aus diesem Jahr stammen. 2001 wurde der Begriff Geograpical Indications eingeführt. Dieser legt grenzen von Anbauzonen fest.GI (Geographical Indication) wird wie folgt unterteilt:Bundesstaaten - Größere Regionen (States) - Regionen - Unterregionen.


Literatur

Jan Zimmer: Weinbaupolitik in Deutschland, Der Gesetzgebungsprozess zum 71er Weingesetz: Akteure, Willensbildung und Folgen, ISBN 978-3-89821-358-5


Weblinks


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