Weltraum-Vertrag

Weltraum-Vertrag

Der Weltraumvertrag (orig.: „Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper“) wurde am 27. Januar 1967 auf Grund der Erklärung der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 1963 zu den Rechtsgrundsätzen hinsichtlich der Tätigkeiten im Weltraum vereinbart. In Kraft trat der Vertrag am 10. Oktober 1967 (für die Bundesrepublik Deutschland am 10. Februar 1971), der von 98 Staaten unterzeichnet wurde.

Im Jahr 1959 wurde von den Vereinten Nationen COPUOS (Committee on the Peaceful Uses of Outer Space) geschaffen, das als ständiger Ausschuss den Rechtsstatus und die Nutzungsrechte regeln soll.

Inhaltsverzeichnis

Ziele des Vertrages

Ziel des Vertrages war die Verhinderung der Okkupation der Himmelskörper durch einzelne Staaten (damals der Sowjetunion und der USA; geregelt in Art. II). Ferner sollten keinerlei Kernwaffen in den Weltraum verbracht werden (Art. IV) und die Nutzung des Weltraumes nur friedlichen Zwecken unterworfen sein, zivile Raumfahrt und Weltraumforschung wird jedem Staat explizit gestattet. Weiterhin dürfen im Weltall sowie auf dem Mond keine militärischen Basen oder militärische Übungen abgehalten werden. Nach dem Vertrag haften Staaten auch für Schäden, die durch von ihnen in den Weltraum gebrachte Objekte entstehen.

Auswirkungen

██ signiert und ratifiziert
██ nur signiert

Die Auswirkungen des Vertrages waren bisher gering. Einige Passagen (vgl. Art. XII - Stationen auf Himmelskörpern) wirken noch äußerst futuristisch. Andererseits sind Schadensregulierungen durch abgestürzte Weltraumfahrzeuge (nach Art. VII) vereinzelt geblieben.

Umstritten ist bisher, ob es möglich ist, Grundeigentum auf Himmelskörpern zu erwerben. Vom europäischen Rechtsstandpunkt aus betrachtet, spricht dagegen zweierlei: Einerseits leitet sich der Eigentumsbegriff von einer gesellschaftsvertragsähnlichen Konstruktion ab und ist nicht naturrechtlich zu begründen. Grundsätzlich fehlt es zudem an der Verbindung zur Erdoberfläche, um ein Grundstück zu begründen. Zum zweiten spricht dagegen die fehlende Hoheitsgewalt, so dass prinzipiell jedes Grundstück von allen beansprucht werden könnte, ohne dass dagegen ein Rechtsschutz bestünde. Die Beanspruchung eines Grundstücks ist daher beliebig und ohne Rechtsbindung. Der völkerrechtliche Weltraumvertrag bindet jedoch nur Staaten und keineswegs Private. Zur Lösung werden nationale Raumfahrtgesetze vorgeschlagen. Dies kann nur durch große Nationen oder supranationale Organisationen wie die Europäische Union betrieben werden, die auch die Erkundung des Weltraums (ESA, NASA) vorantreiben.

Problematisch war bereits zur damaligen Zeit die fehlende Abgrenzung zwischen Weltraum einerseits und Luftraum andererseits im Weltraumvertrag. Dies wirkte sich insbesondere auf die militärische Nutzung aus. Insbesondere das SDI-Programm und die „Star Wars“-Szenarien der Reagan-Regierung in den 1980er Jahren dehnten den Begriff des Luftraums in Regionen aus, die gemeinhin dem Weltraum zugeordnet worden wären. Mangels Regelung im Weltraumvertrag wären die Vorhaben, wenn sie umgesetzt worden wären, vermutlich völkerrechtsmäßig gewesen.

Weitere Vertragswerke

Neben den Weltraumvertrag bestehen fünf weitere bekannte völkerrechtliche Verträge im Gebiet des Weltraumrechts:

Siehe auch

Literatur

  • Detlev Wolter: Common Security in Outer Space And International Law. - 1. Auflage. - United Nations Publications, Februar 2006. - ISBN 9-29045-177-7 - (Vgl. [1]; UNIDIR, Homepage: [2])
  • Wulf von Kries, Bernhard Schmidt-Tedd, Kai-Uwe Schrogl: Grundzüge des Raumfahrtrechts. München 2002. - ISBN 3-40649-742-X

Weblinks

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