Werterhellende Tatsachen

Werterhellende Tatsachen

Das Wertaufhellungsprinzip ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen (Betriebswirtschaftslehre), der besagt, dass in einem Jahresabschluss auch diejenigen Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Das Wertaufhellungsprinzip gehört als eines der Vorsichtsprinzipien zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Das Wertaufhellungsprinzip wird im Gesetz im § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt. Danach sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn das Bekanntwerden erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses liegt. Die wertbegründende Tatsache muss vor dem Abschlußstichtag liegen, die wertaufhellende Tatsache kann in der Zeit bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses liegen. Mit dieser Regelung sollen die Wertverhältnisse zum Abschlussstichtag besser dargestellt werden.

Wenn die Wertbegründung und die Wertaufhellung im Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses liegen, so ist dies dem neuen Geschäftsjahr zuzurechnen.

Die neuen Informationen müssen die tatsächlichen, am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnisse erhellen.


Beispiel

Eine Forderung entsteht im Dezember. Am 11. Februar erfährt man, dass der Schuldner am 20. Dezember des Vorjahres Insolvenz angemeldet hat und die Forderung uneinbringlich erscheint. Der Abschlussstichtag ist der 31. Dezember des alten Jahres und der Jahresabschluss wird am 28. Februar des neuen Jahres aufgestellt (nachverlegte Bilanz; bis zu zwei Monate nach Bilanzstichtag). Somit ist die Information über die Insolvenz des Schuldners eine wertaufhellende Tatsache zu der wertbegründenden Tatsache des Forderungsentstehens in der Berichtsperiode. Daher ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses des alten Jahres zu berücksichtigen. Anders sähe es aus, wenn die Forderung erst im Januar entstanden wäre, oder der Schuldner erst im Januar insolvent geworden wäre. Somit läge die wertbegründende Tatsache schon im neuen Geschäftsjahr und wäre daher in diesem zu behandeln. Hier könnte man höchstens eine Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vornehmen, die jedoch nicht mit dem Wertaufhellungsprinzip in Kontakt steht.

Siehe auch

Weblinks

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