Wettbewerbsgesetz

Wettbewerbsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb
Abkürzung: UWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz
FNA: 43-1 / 43-7
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1909
Letzte Neufassung vom: 3. Juli 2004
(BGBl. I S. 1414)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
8. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2949, 2949)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2008
(Art. 3 G vom 23. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde seitdem mehrfach novelliert (zuletzt umfassend 2004). Es gewährt Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs-, Gewinnabschöpfungs- und Auskunftsansprüche im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs. Der unlautere Wettbewerb gehört damit zu dem Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

Inhaltsverzeichnis

Frühere Rechtslage

Vor dem Jahr 1894 gab es lange Zeit keinen Mindestschutz gegen unlauteren Wettbewerb, da sich die Gerichte vorstellten, das solche Regeln die neu geschaffene Gewerbefreiheit unterlaufen würden. Nach der Apollinaris-Entscheidung[1] des Reichsgerichtes vom 21. Dezember 1880 sollte eine Handlung sofern sie nach dem damals neu erlassene Markenschutzgesetz erlaubt war, nicht durch andere Normen verboten werden.

Die erste gesetzliche Regel wurde erst im Jahre 1894 mit §§ 15, 16 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen geschaffen. Da dies bald aber unzureichenden Schutz bot, trat 1896 das erste UWG mit Einzelfallregelungen der Unlauterbarkeit in Kraft. Im Jahre 1909 wurde die erste Generalklausel ins Gesetz aufgenommen, wobei nach der Intention des Gesetzgebers das Gesetz nur dem Schutz der Mitbewerber dienen sollte, nicht aber den Verbraucher schützen sollte.

Die oben genannten Ansprüche setzen nach dem UWG, das bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, einen Verstoß gegen die guten Sitten voraus, § 1 UWG (Generalklausel). Mangels einer abschließenden Definition des Begriffs der "guten (Geschäfts-)Sitten" wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet, nach denen regelmäßig ein bestimmtes Handeln als Verstoß gegen das UWG eingeordnet werden kann. Dies waren: Kundenfang, Behinderung, Ausbeutung, Rechtsbruch und Marktstörung. Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch, da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo-amerikanische Fallrecht (case law) erinnerten.

Derzeitige Rechtslage

Durch das am 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Recht des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland nicht zuletzt im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben und im Bestreben auf eine fortschreitende Harmonisierung der Rechtsverhältnisse vollkommen neu geregelt worden. Das alte UWG wurde vollständig aufgehoben und die Rechtsmaterie neu geregelt. Dabei sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften über Jubiläums- und Sonderverkäufe (einschließlich des Sommer- und Winterschlussverkaufs) und über die Räumungsverkäufe weggefallen.

Durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (1. UWGÄndG) vom 22. Dezember 2008 wurden Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) umgesetzt.

Das Gesetz beginnt nunmehr in § 1 UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks. Danach sollen Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt werden und dabei dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden.

Dem schließt sich in § 2 UWG ein Katalog von Definitionen an. Vormals wurde hier unter Ziffer 1. die Wettbewerbshandlung als "jede Handlung mit dem Ziel der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen" definiert. Durch das 1. UWGÄndG wurde statt dessen nunmehr die "geschäftliche Handlung" definiert. Unter einer solchen versteht man das Verhalten einer jeden Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Durch das 1. UWGÄndG wurden zudem den Definitionen geschäftliche Handlung (vormals: Wettbewerbshandlung), Marktteilnehmer, Mitbewerber, Nachricht unter den Ziffern 5-7 die Definitionen für die Begriffe Verhaltenskodex, Unternehmer und fachliche Sorgfalt angefügt.

In § 3 UWG findet sich dann die neue Generalklausel, die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt, sondern schlicht jede unlautere geschäftliche Handlung verbietet.

Neu durch das 1.UWGÄndG wurde hier ebenfalls wurde hier ebenfalls mit Absatz 2 eine Klausel eingefügt, die geschäftliche Handlungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern für unlauter erklärt, wenn diese nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Auch wird hier ausdrücklich klargestellt, dass dabei auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist bzw., wenn sich die Handlung an eine bestimmte Gruppe richtet, auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitgliedes dieser Gruppe.

Weiter wurde Absatz 3 eingefügt, der die im Anhang des Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen stets für unzulässig erklärt. Diese sogenannte "schwarze Liste" wurde ebenfalls mit dem 1. UWGÄndG eingefügt und enthält 30 einzelne Tatbestände unlauterer Geschäftshandlungen.

Welche Wettbewerbshandlungen noch unlauter sind, ist beispielhaft in den folgenden Vorschriften geregelt. Im einzelnen regeln:

Dem schließen sich in § 8 UWG die Regelungen über den Unterlassungsanspruch, in § 9 UWG über den Schadenersatzanspruch und in § 10 UWG über die Gewinnabschöpfung zugunsten der Allgemeinheit an. Es folgen Vorschriften über Verjährung und Verfahren. In §§ 16 - 19 UWG enthält das insoweit zum Nebenstrafrecht zählende Gesetz einige Straftatbestände. Dies sind

Einfluss des europäischen Sekundärrechtes

Der nationale Gesetzgeber sieht sich verstärkt in der Pflicht Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die den Bereich des Wettbewerbsrechtes regeln. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG)[2], die eine Vollharmonisierung des Verhältnisses Verbraucher - Unternehmen (B2C) zum Inhalt hat, sollte bis zum 12. Dezember 2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Aufgrund der Richtlinie wird sich der Anwendungsbereich des UWG in zeitlicher Hinsicht vergrößern, da die Richtlinie von der Geschäftspraxis ausgeht, und nicht mehr von der Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG.

Eine Geschäftspraktik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist nach Art. 2 d) RL 2005/29/EG jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.

Anspruchsberechtigte

Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffene, also z. B. an Verbraucher gegen einen unlauter Handelnden (z. B. Händler). Insofern kann von direktem Verbraucherschutz durch das UWG nicht die Rede sein. Rechtsansprüche haben vielmehr nur

Die Argumentation, einen konkreten Nachfrager bzw. Verbraucher von einem solchen Rechtsanspruch auszuschließen, ist etwa die folgende:

  • Der Verbraucher könne jedes konkrete Angebot des Marktstörers ablehnen und sich so wehren, selbst wenn dieses auf ein Lockvogelangebot folgt. Der Mitbewerber hingegen habe keine direkte Möglichkeit, den durch einen Marktstörer unlauter abgelenkten Kundenstrom wieder zu sich zu lenken. Deswegen bedürfe er, anders als der Verbraucher, juristischer Hilfe in Form solcher Rechtsansprüche.
  • Die Zahl der potentiellen Kläger soll überschaubar bleiben, aber gerade die Anzahl der Verbraucher ist so enorm hoch, dass selbst große Unternehmen eines Schutzes vor Klagewellen von Verbrauchern bedürften, selbst wenn das Unternehmen unzulässig gehandelt hat.
  • Bei näherer Betrachtung wird dieses Argument als wenig stichhaltig erachtet, denn wenn ein Unternehmen eine große Zahl von Personen unzulässig benachteiligt, dann soll es eben wegen der enormen Wirkung auf andere und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine entsprechende Rückwirkung zu erleiden angedroht bekommen.

Privatpersonen bietet sich jedoch die Möglichkeit eine Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale einzureichen.

Instanzenzug

Nach § 13 I S. 1 UWG sind die Landgerichte erstinstanzlich berufen. (ähnliche Vorschriften sind § 140 MarkenG, § 52 I GeschmMG, § 27 I GebrMG, § 143 I PatG und § 6 I UKlaG.) Die funktionelle Zuständigkeit obliegt, wie der Verweis auf § 95 I Nr. 5 GVG zeigt, den Kammern für Handelssachen, wobei der Kläger dies nach § 96, 98, 101 GVG beantragen muss. § 13 Abs. 2 UWG ermächtigt die Landesregierungen ferner, die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung zusammenzufassen um den Sachverstand der Gerichte besser nutzen zu können. Von dieser Ermächtigung wurde bisher nur wenig Gebrauch gemacht.

Das Urteil des Landgericht kann sowohl mit Berufung nach § 511 II Nr. 1 ZPO, § 119 I Nr. 1 GVG zum Oberlandesgericht als auch mit der Sprungrevision § 566 ZPO, § 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

Das Urteil des OLG als Berufungsinstanz kann mit der Revision nach § 542 ZPO, § 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

Am Bundesgerichtshof ist der I. Zivilsenat für Streitigkeiten aus dem UWG funktionell zuständig.[3]

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten

Eine kostengünstige Alternative zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kann die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten sein. Sie hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitfällen eine gütliche Einigung anzustreben. Die Einigungsstelle ist sachlich für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht (§ 15 UWG) zuständig. Die Einigungsstelle ist eine echte Schlichtungsstelle.

Die Einigungsstellen werden bei den Industrie- und Handelskammer geführt. Anträge, Zuschriften an die Einigungsstelle sind an die örtlich zuständige IHK zu richten. Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende, die mit dem Antragsgegner in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen sowie Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können (§ 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 UWG).

Kommt, meist in einer mündlichen Verhandlung, eine Einigung zwischen den Parteien vor zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt. Zumeist sichert der Antragsgegner mit Abschluss eines solchen Vergleichs zu, in der Zukunft die beanstandete Werbung zu unterlassen. Für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich wird in der Regel eine Vertragsstrafe vereinbart. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Wird keine Einigung erreicht, stellt die Einigungsstelle das Scheitern des Verfahrens fest. Den Parteien bleibt es unbenommen, anschließend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gesellschaftspolitische Aspekte

Als problematisch wird das Wettbewerbsrecht gelegentlich in gesellschaftspolitischer Hinsicht angesehen. Vertreter dieser Ansicht argumentieren, das UWG könne zum Zwecke des Wettbewerbs missbraucht werden. Finanzstarke Unternehmen könnten sich auch solche Unterlassungsklagen leisten, die vor Gericht nur geringe Erfolgsaussichten hätten. Damit werde auf andere Unternehmen ein erheblicher finanzieller Druck ausgeübt, was zum Nachgeben verleiten könne, indem ungeprüft strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben würden. Ökonomen wiederum kritisieren, dass die Gefahr besteht, das UWG könnte in sich selbst regelnde Marktprozesse eingreifen und diese dadurch langfristig stören. Sie verweisen darauf, dass andere Rechtsordnungen wie etwa das Common Law (Großbritannien, Australien u.a.) mit einer deutlich geringeren Regelungsbreite und -tiefe auskommen, damit aber sehr gute Erfahrungen gemacht haben.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. RGZ 3, 67
  2. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005L0029:DE:HTML
  3. http://www.bundesgerichtshof.de/bgh/geschaeftsverteilung/gv_zivilsenate2008.php

Literatur

  • Wolfgang Hefermehl, Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Preisangabenverordnung. 26. Aufl., C.H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56731-5.
  • Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig (Hrsg.): Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) – mit Preisangabenverordnung. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51662-9.
  • Oliver Marc Hartwich: Wettbewerb, Werbung und Recht: eine Kritik des Rechts des unlauteren Wettbewerbs aus historischer, rechtsvergleichender und ökonomischer Sicht: zusammengeführt am Beispiel der vergleichenden Werbung. Utz-Verlag, München 2004, ISBN 3-8316-0343-X.
  • Cornelius Matutis: UWG. Praktikerkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2005, mit Onlineangebot http://UWG.ESV.info, ISBN 3-503-08373-1.
  • Henning Piper/Ansgar Ohly: UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Preisangabenverordnung. 4. Aufl., C. H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53910-6.

Textsammlungen

  • Helmut Köhler (Hrsg.): Wettbewerbsrecht und Kartellrecht. München: C.H. Beck 2008, ISBN 978-3-406-57635-5.
  • Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, München: C.H. Beck 2008, ISBN 978-3-406-45350-2.
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Tübingen: Mohr Siebeck 2008, ISBN 978-3-16-149801-5 (Inhaltsverzeichnis)

Weblinks

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