Wissensvertreter

Wissensvertreter

Wissensvertreter (Vertreter im Wissen) ist, wer ohne Vertreter im eigentlichen Sinne (Vertreter im Wollen) zu sein, für einen anderen bei der Erledigung bestimmter Aufgaben mit eigener Entscheidungskompetzenz auftritt. Das Wissen des Wissensvertreters wird dem anderen nach § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet.[1]

Wenn z. B. der W einen Vertragsabschluss für den A eigenständig vorbereitet, aber den Vertrag nicht selbst als Vertreter des A schließt, ist W Wissensvertreter. Der A, der den Vertrag abschließt, muss sich das Wissen des W so zurechnen lassen, als sei es sein eigenes Wissen. Wenn z. B. W arglistig handelt, ist es so, als hätte A selbst arglistig gehandelt. Der Vertragsgegner kann dann den Vertrag anfechten.

Einzelnachweise

  1. vgl. BGHZ 133, 129, 139.
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