Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)

Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des bedeutendsten Gesetzes des deutschen Privatrechts, ist den hauptsächlichen Regelungsbereichen des BGB, den vier Büchern des Schuldrechts, Sachenrechts, Familienrechts und Erbrechts, als "Buch 1", das die §§ 1–240 umfasst, vorangestellt.

Das BGB ist ein systematisch-abstrakt konzipiertes Gesetz, das versucht, Doppelregelungen zu vermeiden. Deshalb gibt es einen Allgemeinen Teil. Dieser enthält gemeinsame Regeln, die auch für die übrigen vier Bücher gelten. Im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht sind nur noch die Regelungen enthalten, die die spezifische Sachmaterie betreffen. Man spricht dabei von Klammertechnik.

Inhaltsverzeichnis

Personen

Der Abschnitt "Personen" enthält Regelungen über

Sachen und Tiere

Im Abschnitt "Sachen und Tiere" findet man insbesondere Begriffsbestimmungen für Sachen (§ 90), wesentliche Bestandteile einer Sache (§§ 93 f.), Früchte (§ 99) und Nutzungen (§ 100).

Rechtsgeschäfte

Zum wesentlichen Kern des Allgemeinen Teils gehört der Abschnitt über Rechtsgeschäfte. Hier finden sich Regelungen über

    • insbesondere Voraussetzungen und Folgen der Anfechtbarkeit (§§ 119–124, 142–144)

Fristen und Termine

Der Abschnitt über "Fristen und Termine" (§§ 186–193) regelt, wann Fristen beginnen und enden und wie sie berechnet werden.

Verjährung

Der Abschnitt über die Verjährung (§ 194–218) wurde im Zusammenhang mit der Modernisierung des Schuldrechts mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wesentlich umgestaltet. Er regelt in sehr komplizierter Weise unter anderem

  • Verschiedene Verjährungsfristen (insbesondere §§ 195–197; daneben gibt es aber auch Verjährungsvorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils)
  • Den Beginn der Verjährungsfristen (§§ 199–201)
  • Die Hemmung der Verjährung (§§ 203–209)
  • Den Neubeginn der Verjährung (§ 212; neuer Begriff anstelle der früheren Unterbrechung der Verjährung)
  • In welchen Fällen die Verjährung eine Aufrechnung nicht ausschließt (§ 215).

Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

In Abschnitt "Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe" (§§ 226–231) finden sich Vorschriften zum Schikaneverbot (§ 226), zu Notwehr (§ 227) und Notstand (§ 228) sowie zur Selbsthilfe (§ 229–231).

Sicherheitsleistung

In §§ 232–240 finden sich schließlich Bestimmungen über mögliche Formen der "Sicherheitsleistung".

Literatur

  • Schroeter, Die Fristenberechnung im Bürgerlichen Recht, Juristische Schulung (JuS) 2007, 29 ff.
  • Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 25. Aufl., 2002
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