- Belehrung
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Die Belehrung ist die in verschiedenen rechtlichen Konstellationen gesetzlich vorgeschriebene Information eines „Betroffenen“ über seine Verfahrensrechte. Zur Durchführung der Belehrung Verpflichtete sind – in Abhängigkeit von der rechtlichen Situation – Ermittlungsbeamte, Staatsanwaltschaften und Gerichte.
Anwendungen
Die vielfach in amerikanischen Filmen beobachtbare allumfassende Belehrung ist in Deutschland nicht vorgesehen. Vielmehr ist sie in Abhängigkeit von Personenstatus und Maßnahme durchzuführen. So können beispielsweise Zeugen über ihre Wahrheitspflicht und gleichzeitig über das Recht zu belehren sein, sich nicht selbst zu belasten (vgl. §§ 55, 57 StPO). Beschuldigte erfahren in der Belehrung z. B. über ihr „Recht zum Schweigen“ und über die Möglichkeit, sich verteidigen zu lassen (vgl. § 136 StPO). Angehörige eines Beschuldigten können über ihr Zeugnisverweigerungsrecht informiert werden (vgl. § 52 StPO).
Zweck
Mit der Belehrung soll dem von einer Maßnahme Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, in seiner Position nicht schlicht unter dem Eindruck der Maßnahme oder Situation zu agieren, sondern sich seiner Möglichkeiten (u. U. auch zum Nicht-Handeln) zumindest bewusst zu sein. So ist zum Beispiel die Vernehmung des Beschuldigten in starker Wechselwirkung mit Qualität und Umfang der Belehrung: Denkbar und zulässig wären tatsächliche Aussageverweigerungen, Teilaussagen und vollumfängliche Geständnisse.
Weblinks
- Strafprozessordnung (Gesetzestext)
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