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Seit dem 1. Januar 1999 wird in Deutschland im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, welche Fahrerlaubnisse eine Person hat, sowie Personendaten, Auflagen, Beschränkungen etc. Die Wohnanschrift wird nicht gespeichert.
Die sogenannten "Flensburgpunkte" sind dagegen viel älter, sie wurden 1974 eingeführt.
Erfasst werden Fahrerlaubnisse nach den neuen EU-einheitlichen Klassen A bis E und den neuen nationalen Klassen M, L und T, sowie bei Fahranfängern zusätzlich die Probezeit und Besonderheiten, wie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung und den Betrieb des Registers finden sich in §§ 49 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, "Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr") vom 18. August 1998 sowie in §§ 48 ff. des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Verordnungsermächtigung für den Erlass stellt § 63 StVG dar.
Das Register wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt. Die Daten werden von den Fahrerlaubnisbehörden zur Eintragung übermittelt. Über die eigenen Daten kann man unentgeltlich Auskunft verlangen. Das StVG ermöglicht außerdem diversen Behörden Auskünfte aus dem Register zu bekommen, z. B. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Diese Auskünfte gewährleisten auch, dass eine Person in der EU nur im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Führerscheins ist. Die Errichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters erfolgte mitunter zur Einführung der neuen EU-Fahrerlaubnisklassen.
Vor der Einrichtung des Zentralen Fahrerlaubnisregisters wurden nur Negativdaten über die Fahrerlaubnis (wie deren Entziehung oder ein Fahrverbot) im Verkehrszentralregister und die Daten von Fahranfängern zentral gespeichert. Die sonstigen Informationen über die Fahrerlaubnis waren nur in rund 600 örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert – die jedoch weiter bestehen.
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