Verkehrssünderkartei

Verkehrssünderkartei

Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR) ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datei, in der seit dem 2. Januar 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße (Bußgeldbescheide und Strafurteile) von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden. Das VZR wurde auf Beschluss des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Einträge erfolgen seit 1974 nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem.

Inhaltsverzeichnis

Einsichtnahme

Das Verkehrszentralregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug kann unter Vorlage des Personalausweises kostenlos per Fax angefordert werden.

Eintragungen im VZR

Ursprünglich wurden nur schwere Straftaten und entzogene Führerscheine registriert. Erst 1974 wurde das noch heute verwendete Punktesystem eingeführt, das die Richtlinien für die Behandlung von Mehrfachtätern von 1961 ersetzte.

1970 gab es rund 3.300.000 Einträge im Zentralregister, 1982 war jeder vierte Autofahrer im Verkehrszentralregister notiert, insgesamt rund 4.850.000 Einträge (Westdeutschland).

Ab 1983 wurden nur noch „Verkehrssünder“ registriert, deren Vergehen mit 80 DM oder mehr Bußgeld geahndet wurde (zuvor lag die Grenze bei 40 DM).

Im Jahr 2006 wurde mit 8,402 Millionen die höchste Zahl von Eintragungen im Register gezählt, im Jahr zuvor waren es noch 8,156 Millionen, von denen etwa 0,05 Prozent die 18-Punkte-Grenze erreichen.

Sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfolgten etwa 58 Prozent der Eintragungen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. 79,9 Prozent der Registrierten sind Männer. Die zweithäufigste Eintragungsursache bei Männern war Fahren unter Alkoholeinfluss (14,7 %), bei Frauen Vorfahrtsverletzungen (17,4 %).

Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt.

Wissenswertes

Die auf Papier gebrachten Daten verjährter Vorfälle werden in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet.[1]

Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister durch die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (umgangssprachlich „Idiotentest“) ist nur bis zum Erreichen einer Gesamtpunktzahl von 18 Punkten zulässig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen, weil der Kraftfahrzeugführer zum Führen eines KFZ ungeeignet sei.

Für die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das sog. Tattag-Prinzip, was bedeutet, dass sämtliche bis dato aufgelaufenen Punkte - auch noch nicht rechtskräftige - von mehr als 18 Punkten zum Einzug und dauerhaften Sperre für den Neuerwerb führen.[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bericht auf tagesschau.de vom 23. Januar 2004
  2. Urteil des Bundesgerichtshofs
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