- Zechpreller
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Die Zechprellerei ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine Pflichtverletzung, bei der offene Rechnungen („Zeche“) in Gastronomiebetrieben nicht beglichen werden. Es handelt sich jedoch nicht um einen juristischen Terminus.
Juristisch gesehen ist die Zechprellerei differenzierter zu betrachten: Privatrechtlich liegt eine Pflichtverletzung des Gastes vor, der seine Hauptleistung im Rahmen des (typengemischten) Bewirtungsvertrages nicht erbracht hat. Dies begründet neben dem noch bestehenden Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch des Wirtes aus § 280 Abs. 1 BGB.
Darüber hinaus kann eine Straftat vorliegen. Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch oft um einen (Dreiecks-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Dessen hat sich der Zechpreller schuldig gemacht, wenn er zunächst über Tatsachen getäuscht hat, was bei einem anderen (Kellner) einen Irrtum hervorgerufen hat, woraufhin dieser eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, die einen Vermögensschaden (hier beim Wirt) verursacht hat. Der Zechpreller muss bezüglich all dieser Umstände Vorsatz gehabt haben und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Problematisch ist in diesem Kontext regelmäßig die Frage, ob der Täter überhaupt eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. In Betracht kommt lediglich eine Täuschung über innere Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit – das Vorliegen dieser beiden Komponenten erklärt er nämlich konkludent bei seiner Bestellung. Wähnt sich der Gast im Moment der Bestellung also sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig, so kann kein Betrug vorliegen – auch dann nicht, wenn der Gast später aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt.
Bei Verdacht auf Zechprellerei kann der Wirt die Polizei rufen oder den Gast festhalten, notfalls auch mit Gewalt: Im Falle einer Straftat erlaubt das sein Jedermanns-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität ein.
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