Zeugenschutzgesetz

Zeugenschutzgesetz

Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen:

„Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZSHG)

In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt:

  • Personen bis zum 16. Lebensjahr, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, müssen nicht vor Gericht aussagen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Vernehmung des Zeugen in der Gerichtsverhandlung über eine Bild- und Tonaufnahme gezeigt wird, ohne dass der Zeuge anwesend sein muss.
  • Wenn die Gefahr besteht, dass ein Zeuge aus eventuellen Gründen nicht vor Gericht aussagen kann, wird seine Vernehmung ebenfalls aufgezeichnet.
  • Hat die Verhandlung ein Vergehen oder Verbrechen nach Strafgesetzbuch zur Grundlage, wird auf Antrag des Zeugen ebenfalls ein Rechtsanwalt hinzugerufen, der dem Zeugen hilft, seine Rechte zu wahren.

2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, unter dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können.

Siehe auch

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