- Zivilstand
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Als Personenstand (auch Zivilstand, französisch état civil) bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen persönlichen Verhältnisse, deren Sicherstellung für den Einzelnen wie für die Gesamtheit der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, also insbesondere Geburt, Name, Eheschließung und Tod der Person.
Die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (Zivilehe) ist nach dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 Aufgabe der vom Staat bestellten Standesbeamten, welche die Personenstandsregister (Geburts-, Heirats- und Sterberegister) zu führen haben. Dasselbe System besteht in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, Schweiz etc.
In den USA und in Großbritannien besteht keine Pflicht, den Personenstand zu melden.
Zum Personenstand gehört nunmehr auch das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft. Mit deren Beurkundung sind aber nicht in allen Bundesländern die Standesämter betraut. Zu einer Zweitbeurkundung der Lebenspartnerschaft durch den Standesbeamten im Familienbuch kommt es jedoch immer dann, wenn ein Lebenspartner als Kind oder ehemaliger Ehegatte in einem Familienbuch vermerkt ist.
Die kirchliche Taufe und Bestattung sind von der bürgerlichen Beurkundung des Personenstands unabhängig. In Deutschland war eine standesamtliche Eheschließung bis zum 31. Dezember 2008 Voraussetzung für eine kirchliche Trauung. Zu diesem Zweck stellten die Standesämter eine kostenlose Heiratsurkunde aus.
Rechtliche Grundlagen für Personenstandsfragen sind das Personenstandsgesetz und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Siehe auch
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