- Zwangsvergleich
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Im Insolvenzrecht bezeichnet der Zwangsvergleich einen Insolvenzplan, bei dem das Gericht die fehlende Zustimmung einiger Gläubiger ersetzt.
In Deutschland war der Zwangsvergleich in § 160 ff. der Konkursordnung [1] geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1999 werden stattdessen die Begriffe Insolvenzplan und Schuldenbereinigungsplan verwendet.
Einzelnachweise
Kategorien:- Rechtsgeschichte der Neuzeit (Deutschland)
- Prozessrechtsgeschichte
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